Pressemitteilung

16.05.2023
Nr. 18/2023

Lebensmittelsicherheit

LGL-Untersuchungsergebnisse zeigen: Auf Kennzeichnung von glutenfrei-ausgelobten Produkten ist Verlass

LGL verweist auf regelmäßige Untersuchungen von als "glutenfrei" ausgelobten Erzeugnissen und erläutert, was "glutenfrei" bedeutet. Durchgestrichene Ähre auf der Verpackung dient als Hinweis.

Menschen, die unter einer Zöliakie leiden, müssen auf den Verzehr glutenhaltiger Lebensmittel verzichten. Anlässlich des Welt-Zöliakie-Tages am 18. Mai weist das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) auf alternative Produkte hin. Bei den vom LGL durchgeführten Untersuchungen zeigt sich zudem ein positives Bild: Im Jahr 2022 musste nur eines von über hundert untersuchten Lebensmitteln mit der Auslobung „glutenfrei“ beanstandet werden. 

Das Protein Gluten kommt in zahlreichen heimischen Getreidesorten wie Weizen, Dinkel, Roggen, Gerste oder Hafer vor und kann neben Backwaren auch in vielen anderen verarbeiteten Lebensmitteln, zum Beispiel auch in Fleischerzeugnissen, enthalten sein. Bei manchen Menschen löst Gluten eine chronische Entzündung des Dünndarms aus, diese Personen leiden dann unter Zöliakie. Diese Erkrankung kann zu einer verminderten Aufnahme von Nährstoffen sowie zu Folgeerkrankungen führen. Da die Zöliakie nicht ursächlich behandelt werden kann, erfordert sie von Betroffenen eine lebenslange Ernährungsumstellung. Als Alternative zu glutenhaltigen Getreideerzeugnissen bieten sich Ersatzprodukte aus Reis und Hirse sowie aus sogenanntem Pseudogetreide an, wie Quinoa, Buchweizen und Amarant, welche natürlicherweise kein Gluten enthalten.

Das LGL untersucht seit Jahren als „glutenfrei“ ausgelobte Lebensmittel auf ihren Glutengehalt, darunter auch Getreideersatzprodukte. Gemäß den rechtlichen Vorgaben darf die Angabe "sehr geringer Glutengehalt" nur verwendet werden, wenn der Glutengehalt des Lebensmittels maximal 100 Milligramm pro Kilogramm beträgt. Enthält das Erzeugnis weniger als 20 Milligramm pro Kilogramm Gluten, darf es den Hinweis "glutenfrei" tragen. Neben der Kennzeichnung „glutenfrei“ dient auch die durchgestrichene Ähre, das Qualitätssiegel der Deutschen Zöliakiegesellschaft (DZG), als Hinweis, dass ein Produkt einen Maximalgehalt von 20 Milligramm Gluten pro Kilogramm nicht überschreitet – ein Grenzwert, dessen Einhaltung insbesondere für Zöliakie-Patienten zwingend verlässlich sein muss. 

LGL-Untersuchungen 2022 

2022 untersuchte das LGL im Rahmen eines Schwerpunktprogrammes rund 120 Proben von als „glutenfrei“ ausgelobten Produkten, darunter Buchweizen, Reismehl, Kleingebäck, Brot- und Wurstwaren sowie verschiedenes Weihnachtsgebäck. Fazit: Nur in einer Probe wurde ein Glutengehalt von über 20 Milligramm pro Kilogramm, jedoch unter 100 Milligramm pro Kilogramm festgestellt. Die Probe wurde beanstandet und die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde informiert. Eine Risikobewertung des LGL ergab zudem, dass für Betroffene keine gesundheitliche Gefährdung bestanden hätte. 

Hintergrundinformation Lebensmittelallergien und -unverträglichkeiten 
Bestimmte Lebensmittel und Lebensmittelzutaten (z. B. Ei, Erdnuss, Krustentiere) können bei empfindlichen Personen bereits in geringsten Mengen allergische Reaktionen auslösen. Krankheitszeichen können im Magen-Darm-Trakt, aber auch an anderen Organen wie Haut, Augen, Lunge, Nase und Rachen auftreten und potentiell lebensbedrohlich werden. Von diesen echten Nahrungsmittelallergien sind Lebensmittelunverträglichkeiten abzugrenzen. Bei Lebensmittelunverträglichkeiten (wie z. B. Laktoseintoleranz) handelt es sich um unerwünschte Reaktionen des Körpers auf bestimmte Lebensmittelbestandteile. Die Beschwerden sind nicht Folge einer allergischen Reaktion, sondern haben andere Ursachen wie z. B. einen gestörten Abbau von Nahrungsbestandteilen im Darm durch Mangel eines bestimmten Enzyms (wie z. B. Laktase). Das ausgelöste Krankheitsbild kann dem einer Allergie ähneln (die sogenannte Pseudoallergie). Während Reaktionen bei Allergien in der Regel innerhalb kurzer Zeit (wenige Minuten bis maximal eine Stunde) auftreten, stellen sich Beschwerden bei Unverträglichkeiten häufig erst nach Stunden (bis zu drei Tage) ein. 
Einen Sonderfall nimmt die Zöliakie ein. Sie wird auch als Glutenunverträglichkeit bezeichnet, stellt jedoch eine Mischform aus Allergie und Autoimmunerkrankung dar.

Weiterführende Informationen zum Thema:
Allergen Gluten (bayern.de)
Kennzeichnung von Allergenen in Lebensmitteln (bayern.de)
Verbraucherportal Bayern: Glutenfreie Ernährung (bayern.de)


Über das LGL
Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ist die zentrale Fachbehörde des Freistaats Bayern für Lebensmittelsicherheit, Gesundheit, Veterinärwesen und Arbeitsschutz/Produktsicherheit. Als interdisziplinäre, wissenschaftliche Fachbehörde verfolgt das LGL in seinem Handeln stets den „One-Health-Ansatz“ – denn nur gesunde Tiere liefern gesunde Lebensmittel, und nur eine gesunde Umwelt ermöglicht körperliches, geistiges und soziales Wohlergehen.
Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung umfassen die Aufgaben des LGL die Untersuchung und rechtliche Beurteilung von Lebensmitteln einschließlich der toxikologischen Risikobewertung bedenklicher Inhaltsstoffe. Das LGL sieht sich dabei als Dienstleister im Bereich der Lebensmittelsicherheit, um die bayerische Bevölkerung vor gesundheitlichen Risiken sowie vor Irreführung und Täuschung zu schützen.