Vorschriften bei einer Verwendung von zusammengesetzten Begriffen, Anspielungen sowie dem Begriff „Mischung“

Die Verordnung (EU) 2019/787 gilt seit 25. Mai 2021. Sie hat die Verordnung (EG) Nr.  110/2008 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 716/2013 abgelöst, in denen es bereits Regelungen bezüglich der Verwendung von sogenannten „zusammengesetzten Begriffen“, „Anspielungen“ sowie dem Begriff „Spirituosenmischung“ gab.

Die aktuelle EU-Spirituosenverordnung wurde zur Klarstellung dieser Thematik bereits durch drei Delegierte Verordnungen (Delegierte Verordnung (EU) 2021/1334, 2021/1335 sowie 2021/1465) ergänzt. Darüber hinaus wurden im Februar 2022 von der Kommission Leitlinien mit Beispielen veröffentlicht (2022/C 78/03).

Neben der Darstellung der Regelungen der Verordnung (EU) 2019/787 zu den verschiedenen Begriffen wird nachfolgend auf Konsequenzen für die Rezeptur, die Etikettierung und Aufmachung derartiger Produkte sowie auf Änderungen zur Vorgänger-Verordnung eingegangen.

Definitionen und Regelungen zu Zusammengesetzten Begriffen – Compound Term (CT)

Art. 3 Abs. 2 der VO (EU) 2019/787 definiert einen CT bei der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung eines alkoholischen Getränks als eine Kombination aus einer Spirituosen-Kategoriebezeichnung des Anhangs I oder einer Spirituose mit einer geografischen Angabe mit

  • dem Namen eines oder mehrerer Lebensmittel - ausgenommen den eines alkoholischen Getränks und ausgenommen den Namen von Lebensmitteln, die zur Herstellung der Spirituose gemäß Anhang I verwendet wurden, oder mit von diesen Namen abgeleiteten Adjektiven - und/oder
  • den Begriffen „Likör“ oder „Cream“.

Hieraus ergeben sich folgende Konsequenzen:

  • Ein CT darf nur bei alkoholischen Getränken verwendet werden,
  • ein CT enthält immer nur den Namen einer einzigen Spirituosen-Kategoriebezeichnung des Anhangs I oder einer Spirituose mit einer geografischen Angabe,
  • wird die Bezeichnung eines Lebensmittels genannt, das zur Herstellung dieser Spirituosen-Kategorie bzw. dieser Spirituose mit geografischer Angabe zugelassen ist, handelt es sich nicht um einen CT (z. B. Weizen-Korn)

Die Verwendung eines CT in der Aufmachung eines alkoholischen Getränks ist nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der VO (EU) 2019/787 nur zulässig, wenn:

  • der im Getränk enthaltene Alkohol ausschließlich von der Spirituose stammt, auf die in dem CT Bezug genommen wird; ausgenommen hiervon ist der Alkohol, der in Aromen, Farbstoffen oder anderen zugelassenen Zusatzstoffen bzw. Zutaten vorkommen kann, die zur Herstellung dieses alkoholischen Getränks verwendet werden,
  • die Spirituose nicht durch ausschließliche Zugabe von Wasser so stark verdünnt wurde, dass ihr Alkoholgehalt unter dem Mindestalkoholgehalt liegt, der für die betreffende Spirituosen-Kategorie des Anhangs I bzw. die Spirituose mit geografischer Angabe vorgesehen ist,
  • die Begriffe „Alkohol“, „Brand“, „Getränk“, „Spirituose“ und „Wasser“ nicht als Teil eines CT zur Beschreibung eines alkoholischen Getränks verwendet werden.

Bezüglich der Kennzeichnung und Aufmachung von alkoholischen Getränken mit CT sind folgende Vorschriften des Art. 11 Abs. 3 der VO (EU) 2019/787 zu berücksichtigen:

  • Ein CT zur Bezeichnung eines alkoholischen Getränks ist in einheitlichen Schriftzeichen derselben Art, Größe und Farbe anzubringen,
  • er darf nicht durch einen Text oder eine Abbildung unterbrochen werden, der bzw. die nicht Teil des Begriffs ist,
  • die Schriftgröße des CT darf nicht größer sein als die Schriftgröße, die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung des alkoholischen Getränks verwendet wird,
  • wenn es sich bei dem alkoholischen Getränk um eine Spirituose handelt, ist der CT immer zusammen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der Spirituose im selben Sichtfeld anzugeben, es sei denn, die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung wird durch einen zusammengesetzten Begriff ersetzt (z. B. Whisky-Likör).

Auslegung und Konsequenzen bei der Verwendung von CT

Die Konsequenzen, die sich bei der Auslegung der Regelungen der Verordnung (EU) 2019/787 unter Berücksichtigung der ergänzenden Leitlinien ergeben, sind nachfolgend genannt und werden anhand einiger Beispiele aus der Praxis verdeutlicht. Bei Verwendung eines CT in der Etikettierung sind folgende rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen möglich:

  • die Bezeichnung „Likör“ oder der CT selbst, wenn er den Begriff „Likör“ oder „Cream“ enthält
  • die Bezeichnung „Spirituose“ oder
  • eine beschreibende Bezeichnung i. S. des Art. 17 Abs. 1 der LMIV für andere alkoholische Getränke als Spirituosen.

Der im Fertigerzeugnis enthaltene Alkohol darf ausschließlich aus der Spirituosen-Kategorie des Anhangs I bzw. der Spirituose mit geografischer Angabe stammen, die in dem CT genannt ist. Somit muss bei einem „Whisky-Likör“ der gesamte Alkohol aus Whisky stammen, es darf kein Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs zugesetzt werden, ausgenommen der Alkohol, der gegebenenfalls als Lösungsmittel für den zugelassenen Farbstoff Zuckerkulör (E 150a) verwendet wird.

Ein Wasserzusatz, der zur Herstellung eines Likörs, in dessen Etikettierung ein CT verwendet wird, erforderlich ist, wird nicht als unzulässiges „Verdünnen mit Wasser“ angesehen. Da ein CT, der den Begriff „Likör“ oder „Cream“ enthält, die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung ersetzen kann, entfällt die bisherige Regelung einer Doppelung (z. B. ist die Angabe „Whisky-Likör“ als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung ausreichend, es muss nicht zusätzlich der Begriff „Likör“ angegeben sein).
Wird als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Begriff „Spirituose“ bzw. eine beschreibende Bezeichnung verwendet, in der der Begriff „Getränk“ verwendet wird, dürfen diese Begriffe nicht in derselben Zeile wie der CT stehen, da Begriffe wie „Spirituose“ bzw. „Getränk“ nicht Bestandteil eines CT sein dürfen.
Ein CT darf nur durch eine Präposition wie „aus“ oder „mit“ oder durch Worte bzw. Zeichen wie „und“ oder „&“ sowie „+“ oder einen Bindestrich unterbrochen werden. Die Angabe „Likör mit Whisky“ wird demnach grundsätzlich als CT eingestuft. Die Bezeichnung des Lebensmittels, die innerhalb eines CT verwendet wird, kann auch in adjektivischer Form verwendet werden z. B. „spiced rum“.

Weiter regelt Art. 13 Abs. 5 der VO (EU) 2019/787, dass im Gegensatz zu den früheren Auslegungen der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sowie der Durchführungs-VO (EU) Nr. 716/2013 Bezeichnungen von pflanzlichen Ausgangsstoffen, die mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung einer bestimmten Spirituosen-Kategorie des Anhangs I identisch sind (wie zum Beispiel „Kirsch“), in der Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen und anderen Lebensmitteln ohne Beachtung des Spirituosenrechts verwendet werden können, vorausgesetzt, die Verbraucher werden hierdurch nicht irregeführt. Begriffe wie „Kirsch-Kuchen“ oder „Kirsch-Likör“ werden demnach nicht mehr als CT eingestuft, d. h. das entsprechende Lebensmittel bzw. die Spirituose muss keinen Kirschbrand enthalten.

Auch kann nun bei anderen Lebensmitteln als Getränken bei der Bezeichnung von Aromen, die eine Spirituose oder deren Verwendung imitieren, auf eine Spirituosen-Kategorie des Anhangs I verwiesen werden. Es sind dann Wortverbindungen, die die Begriffe „-geschmack“ oder „-Aroma“ enthalten, zu verwenden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Bezeichnungen von Spirituosen mit einer geografischen Angabe. So ist beispielsweise die Bezeichnung „Kuchen mit Rum-Aroma“ zulässig, während die Angabe „Kuchen mit Cognac-Geschmack“ nicht verwendet werden darf, da es sich bei der Bezeichnung „Cognac“ um eine geografische Angabe handelt. Ebenso ist die Angabe „Alkoholisches Getränk mit Whisky-Geschmack“ nicht zulässig, da die Regelung Getränke explizit ausschließt.

Die Verpflichtung, bei Spirituosen die Angabe des CT immer im gleichen Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung anzugeben, ist spätestens für solche Erzeugnisse anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 gekennzeichnet werden.

Definitionen und Regelungen zu Anspielungen – Allusion (Allu)

In Art. 3 Abs. 3 der VO (EU) 2019/787 ist der Begriff Allu definiert. Man versteht hierunter die direkte oder indirekte Bezugnahme auf eine oder mehrere Spirituosen-Kategorien des Anhangs I und/oder auf eine oder mehrere Spirituosen mit geografischer Angabe, bei der es sich nicht um die Bezugnahme in einem CT oder in einem Zutatenverzeichnis gemäß Art. 13 Absätze 2, 3 oder 4 handelt.

Hieraus ergeben sich mehrere Konsequenzen:

  • einem anderen Lebensmittel als einer Spirituose,
  • einer Spirituose, die den Anforderungen der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I entspricht, oder
  • einer Spirituose, die den Bedingungen des Artikels 12 Absatz 3a entspricht.

Hieraus ergeben sich mehrere Konsequenzen:

  • eine Allu kann bei festen und flüssigen Lebensmitteln, bei alkoholhaltigen und alkoholfreien Getränken verwendet werden,
  • es können mehrere Spirituosen-Kategorien des Anhangs I und/oder mehrere Spirituosen mit geografischer Angabe miteinander kombiniert werden

Nach Art. 12 Abs. 1 und 2 der VO (EU) 2019/787 ist eine Allu auf eine oder mehrere Spirituosen-Kategorien des Anhangs I und/oder mehrere Spirituosen mit geografischer Angabe unter folgenden Bedingungen zulässig:

  • feste Lebensmittel:in der Aufmachung und Kennzeichnung eines anderen Lebensmittels als eines alkoholischen Getränks, wenn der bei der Herstellung des Lebensmittels verwendete Alkohol ausschließlich aus der/den in der Allu genannten Spirituose(n) stammt, ausgenommen der Alkohol, der in den zur Herstellung des Lebensmittels verwendeten Aromen, Farbstoffen oder anderen zugelassenen Zusatzstoffen bzw. Zutaten vorhanden ist sowie des Alkohols, der ggf. aus anderen fermentierten Getränken stammt;
  • alkoholische Getränke außer Spirituosen: in der Aufmachung und Kennzeichnung eines anderen alkoholischen Getränks als einer Spirituose, wenn der zugefügte Alkohol ausschließlich von der/den Spirituose(n) stammt, auf die in der Allu Bezug genommen wird und wenn der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die Allu in absteigender Reihenfolge der verwen-deten Mengen angegeben ist;
  • Liköre: bei der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die die Anforderungen der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I erfüllen, wenn der zugefügte Alkohol ausschließlich von der/den Spirituose(n) stammt, auf die in der Allu Bezug genommen wird und wenn der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die Allu in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angegeben ist;
  • der Begriff „Cream“ erscheint weder in der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung von Spirituosen, die die Anforderungen der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I erfüllen, noch in der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der Spirituose(n), die in der Allu genannt ist/sind.

Eine Sonderregelung ergibt sich, wenn ein Erzeugnis resultiert, das die Anforderungen der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I nicht erfüllt:
Bei derartigen Erzeugnissen ist die Allu auf eine oder mehrere Spirituosen-Kategorien des Anhangs I und/oder mehrere Spirituosen mit geografischer Angabe nur unter folgenden Bedingungen zulässig:

  • die in der Allu genannte(n) Spirituose(n) wurde(n) als einzige alkoholische Grundlage für die Herstellung der endgültigen Spirituose verwendet; das Fertigerzeugnis muss den Anforderungen einer Spirituosen-Kategorie des Anhangs I entsprechen,
  • die in der Allu genannte(n) Spirituose(n) wurde(n) nicht mit anderen Lebensmitteln als den für ihre Herstellung oder die Herstellung der endgültigen Spirituosen-Kategorie des Anhangs I oder der Spirituose mit geografischer Angabe verwendeten Lebensmitteln kombiniert, und
  • die in der Allu genannte(n) Spirituose(n) wurde(n) nicht durch Zusatz von Wasser so verdünnt, dass ihr Alkoholgehalt unter dem Mindestalkoholgehalt der Spirituosen-Kategorie des Anhangs I oder der Spirituose mit geografischer Angabe, zu der die in der Allu genannte Spirituose gehört, liegt.

Daraus folgt, dass bei einem Erzeugnis mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Spirituose“ Anspielungen auf eine Spirituosen-Kategorie des Anhangs I und eine Spirituose mit geografischer Angabe grundsätzlich unzulässig sind.

Auch im Falle einer Holzfasslagerung ist die Verwendung einer Allu in der Aufmachung einer Spirituose zulässig, wenn sie die gesamte Reifezeit oder einen Teil davon in einem Holzfass gelagert wurde, in dem zuvor die in der Allu genannte Spirituose gereift wurde. Voraussetzung ist, dass

  • es sich bei der im Holzfass gelagerten Spirituosen-Kategorie des Anhangs I oder der Spirituose mit geografischer Angabe um eine Spirituose handelt, bei der der Zusatz von verdünntem oder unverdünntem Alkohol verboten ist,
  • das Holzfass vor der Reifung vollständig ausgeleert wurde,
  • die Allu innerhalb der Beschreibung des Fasses, in dem die so gewonnene Spirituose gereift wird, erfolgt,
  • die Allu auf das Holzfass weniger deutlich sichtbar als die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose oder ein möglicherweise verwendeter CT ist.

Bezüglich der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln mit Allu sind die Vorschriften des Art. 12 Abs. 4 der VO (EU) 2019/787 zu berücksichtigen:

  • eine Allu ist bei Spirituosen immer im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung anzugeben,
  • die Allu bei alkoholischen Getränken sowie bei Spirituosen erscheinen nicht mit der Bezeichnung des alkoholischen Getränks auf derselben Zeile und in einer Schriftgröße, die höchstens halb so groß ist wie die für die Bezeichnung des alkoholischen Getränks verwendete Schriftgröße und — bei der Verwendung eines CT — in einer Schriftgröße, die höchstens halb so groß ist wie die Schriftgröße, die entsprechend Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c für den CT verwendet wird,
  • die Allu erscheint bei holzfassgelagerten Erzeugnissen abweichend von Art. 12 Absatz 4 der VO (EU) 2019/87 in einer Schriftgröße, die höchstens so groß ist wie die Schriftgröße der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der Spirituose oder eines verwendeten CT .

Auslegung und Konsequenzen bei der Verwendung einer Allu

Bei der Auslegung der Regelungen der neuen VO unter Berücksichtigung der Leitlinien ergeben sich mehrere Konsequenzen für Fertigerzeugnisse, in deren Aufmachung eine Allu verwendet wird. Als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung kann entweder eine der Bezeichnungen der Spirituosen-Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I der VO (EU) 2019/787 oder eine andere Spirituosen-Kategorie-Bezeichnung des Anhangs I resultieren. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei einem Erzeugnis, das die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Spirituose“ trägt, in der Aufmachung keine Anspielung auf eine Spirituosen-Kategorie-Bezeichnung des Anhangs I bzw. eine Spirituose mit einer geografischen Angabe verwendet werden darf. Wird eine Allu verwendet, muss der mengenmäßige Anteil der genannten Spirituosen-Kategorie(n) des Anhangs Iund/oder der Spirituose(n) mit geografischer Angabe einerseits nach Art. 22 der LMIV genannt sein (QUID). Andererseits muss bei Getränken mit einer Allu mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die Allu das sog. „alkoholische QUID“ erfolgen, d. h. der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile ist in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen anzugeben; dieser Anteil entspricht dem prozentualen Volu-menanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol des Fertigerzeugnisses. Des Weiteren ist geregelt, dass die Bezeichnung „Cream“ weder in der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung des Fertigerzeugnisses noch in der Allu erscheinen darf. Im Gegensatz zu Getränken gibt es für feste Lebensmittel, bei denen eine Allu verwendet wird, keine besonderen Anforderungen an die Kennzeichnung hinsichtlich Schriftgröße oder Sichtfeld.

Die Regelung, dass bei Spirituosen die Angabe der Allu immer im gleichen Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung erfolgen muss, ist - wie bei der Verwendung von CT - spätestens für Erzeugnisse anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 gekennzeichnet werden.

Definitionen und Regelungen zu Spirituosenmischungen

Nach Art. 3 Abs. 9 der VO (EU) 2019/787 versteht man unter „Mischen“ das Kombinieren einer Spirituosen-Kategorie des Anhangs I oder einer Spirituose mit geografischer Angabe mit einem oder mehreren der folgenden Erzeugnisse:

  • anderen Spirituosen, die nicht unter dieselbe Spirituosenkategorie in Anhang I fallen,
  • Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs,
  • Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs.

Hieraus ergeben sich mehrere Konsequenzen:

  • das Ergebnis einer „Mischung“ ist immer eine Spirituose,
  • die Mischung kann aus mehreren Spirituosen-Kategorien des Anhangs I und/oder einem oder mehreren Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs bestehen,
  • die Mischung kann nur aus einer Spirituose mit geografischer Angabe und/oder einer oder mehreren Spirituosen-Kategorien des Anhangs I und/oder einem oder mehreren Des-tillaten landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs bestehen (Art. 3 (9)),
  • nach Art. 10 Abs. 6 Buchstabe e der VO (EU) 2019/787 darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituose, wenn sie die Anforderungen an eine „Mischung“ erfüllt, durch die Angabe „Mischung“, „gemischt“ oder „Spirituosenmischung“ ergänzt werden.

Des Weiteren gelten hinsichtlich der Kennzeichnung und Aufmachung von Mischungen folgende Bedingungen:

  • im Fall einer Mischung dürfen gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/787 die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen der in der Mischung enthaltenen Spirituosen-Kategorie(n) des Anhangs I bzw. der Spirituose mit geografischer Angabe nur in einer Liste der alkoholischen Bestandteile im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose genannt werden. Diese Liste muss in Verbindung mit mindestens einem der Begriffe „Mischung“, „gemischt“ oder „Spirituosenmischung“ erscheinen,
  • sowohl die Liste der alkoholischen Bestandteile als auch der begleitende Begriff erscheinen im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose in einheitlichen Schriftzeichen derselben Schriftart und Farbe, und die Schriftzeichen sind höchstens halb so groß wie die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendete Schrift,
  • der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile wird in der Liste der alkoholischen Bestandteile mindestens einmal — in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen — in Prozent angegeben. Dieser Anteil muss dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol der Mischung entsprechen,
  • dies gilt nicht für Zusammenstellungen von Spirituosen derselben geografischen Angabe oder von Spirituosen, von denen keine einer geografischen Angabe angehört.

Für Mischungen, bei denen eine Spirituose resultiert, die die Anforderungen einer Spirituosen-Kategorie des Anhangs I erfüllt, gilt:

  • die Mischung trägt die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der entsprechenden Spiri-tuosen-Kategorie des Anhangs I,
  • die in der Mischung enthaltene(n) Spirituosen-Kategorie(n) des Anhangs I bzw. die enthaltene Spirituose mit geografischer Angabe dürfen ausschließlich in einer Liste aller alkoholischen Bestandteile, die in der Mischung enthalten sind, in einheitlichen Schriftzeichen derselben Schriftart und Farbe erscheinen und die Schriftzeichen dürfen höchstens halb so groß sein wie die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendete Schrift,
  • die Liste muss mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Mischung erscheinen,
  • der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile wird in der Liste der alkoholischen Bestandteile — in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen — mindestens einmal in Prozent angegeben. Dieser Anteil entspricht dem prozentualen Volumenan-teil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol der Mischung.

Auslegung und Konsequenzen bei Mischungen

Berücksichtigt man die Regelungen der neuen Verordnung sowie die Leitlinien, ergibt sich, dass eine Mischung keine anderen Bestandteile enthalten darf außer denjenigen, die für die in der Mischung enthaltenen Spirituosen-Kategorien des Anhangs I bzw. für die Spirituose mit einer geografischen Angabe jeweils zugelassen sind. Es dürfen somit weder Zucker noch Aromen zusätzlich zugesetzt werden. Der in der Mischung enthaltene Zucker stammt anteilig aus der bzw. den enthaltenen Spirituosen-Kategorien des Anhangs I bzw. der Spirituose mit geografischer Angabe. In einer Mischung aus 50 % Williams und 50 % Korn können daher maximal 9 g/l Invertzucker enthalten sein (aus dem 50 %-Anteil des Williams mit maximal 18 g/l Invertzucker) und wegen der Tatsache, dass Korn keinen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen nur eine verschwindend geringe Menge an Invertzucker enthalten darf. Erfüllt die Mischung nicht die Spezifikationen einer Spirituosen-Kategorie des Anhangs I, ist als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Begriff „Spirituose“ zu verwenden. In diesem Fall wird die Liste der alkoholischen Bestandteile in der Mischung, die im selben Sichtfeld erscheinen muss, immer von dem Begriff „Mischung“, „gemischt“ oder „Spirituosenmischung“ begleitet. Wenn die Mischung die Spezifikationen einer Spirituosen-Kategorie des Anhangs I erfüllt, ist als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung die Bezeichnung der Spirituosen-Kategorie des Anhangs I zu verwenden, deren Spezifikation erfüllt ist; die Begriffe „Mischung“, „gemischt“ oder „Spirituosenmischung“ müssen in einem solchen Fall nicht vorhanden sein; allerdings dürfen auch in diesem Fall die in der Mischung enthaltene(n) Spirituosen-Kategorie(n) des Anhangs I bzw. die Spirituose mit geografischer Angabe nur in einer Liste der alkoholischen Bestandteile im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung erscheinen. Außer dem alkoholischen QUID ist ggf. die nach Art. 22 LMIV erforderliche Mengenkennzeichnung anzugeben.