Affenpockenvirus

In Bayern wurden bislang insgesamt 26* Fälle einer Affenpockeninfektion bestätigt. Alle 26* Personen haben typische, bislang nicht schwerwiegende Symptome. Die Gesundheitsbehörden haben alle erforderlichen Maßnahmen getroffen (Isolationsanordnung, Kontaktpersonenermittlung). Das allgemeine Infektionsrisiko für die Bevölkerung in Bayern wird vom LGL derzeit als gering erachtet. Ein Ansteckungsrisiko besteht lediglich für enge Kontaktpersonen, etwa durch direkten Kontakt zu Bläschen- und Körperflüssigkeiten.

*Die Informationen werden werktäglich, Montag bis Freitag, aktualisiert.

Erreger

Das Affenpockenvirus, auch Monkeypox virus genannt, ist ein Orthopoxvirus, eine Gattung, zu der auch Kamelpocken-, Kuhpocken-, Vaccinia- und Variola-Viren (Menschenpocken; wurden 1980 ausgerottet) gehören.

Vorkommen und Übertragbarkeit

Affenpocken wurden erstmals im Jahr 1958 bei Affen nachgewiesen, sind aber vor allem bei Nagetieren in West- und Zentralafrika verbreitet. Die Übertragung des Affenpockenvirus erfolgt, wenn eine Person mit dem Virus von einem infizierten Tier (meist Nagetiere oder Affen), einem infizierten Menschen oder mit dem Virus kontaminierten Materialien in Kontakt kommt. Das Virus gelangt über verletzte Haut (auch wenn diese Verletzung nicht sichtbar ist), die Atemwege oder die Schleimhäute (Augen, Nase oder Mund) in den Körper.

Die Übertragung vom Tier auf den Menschen kann durch Biss oder Kratzer, durch die Zubereitung von Buschfleisch, durch direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten oder Bläscheninhalt oder durch indirekten Kontakt mit Läsionsmaterial, z. B. durch kontaminiertes Bettzeug, erfolgen. Man geht davon aus, dass eine Übertragung von Mensch zu Mensch auch durch große Tröpfchen in der Atemluft erfolgen kann. Dafür ist allerdings ein sehr enger Face-to-Face-Kontakt erforderlich. Andere Arten der Übertragung von Mensch zu Mensch sind der direkte Kontakt mit Körperflüssigkeiten (laut RKI z. B. Übertragung im Rahmen von sexuellen Handlungen) oder Bläscheninhalt sowie der indirekte Kontakt mit dem Bläscheninhalt, z. B. durch kontaminierte Kleidung oder Bettwäsche. Erkrankte Personen sind bereits während des Prodromalstadiums über engen Face-to-Face-Kontakt durch Atemsekrete und während des Vorhandenseins des Hautausschlags ansteckend.

Inkubationszeit

Die Inkubationszeit für Affenpocken beträgt zwischen 7 und 21 Tagen.

Klinischer Verlauf

Die Erkrankung beginnt mit Fieber, Kopf-, Muskel- und Rückenschmerzen und geschwollenen Lymphknoten. Einige Tage nach dem Fieber entwickelt sich ein Hautausschlag mit aufeinanderfolgenden Stadien aus Bläschen und Pusteln, die letztlich verkrusten und abfallen. Die Hautausschläge beginnen häufig im Gesicht, breiten sich dann auf andere Körperteile aus, verkrusten und fallen im weiteren Verlauf ab. Insbesondere bei einigen aktuell (Mai 2022) gemeldeten Fällen wurde auch ein Beginn der Haut-Effloreszenzen im Urogenital-Bereich beobachtet.

Im Gegensatz zu den seit 1980 ausgerotteten Menschenpocken verlaufen Affenpocken jedoch in der Regel deutlich milder; die meisten Menschen erholen sich innerhalb von mehreren Wochen.

Diagnostik

Die Labordiagnostik sollte erfolgen bei

(1) Verdacht auf eine Infektion durch zoonotische Pockenviren aufgrund einer entsprechenden Symptomatik in Verbindung mit Tierkontakten bzw. einem Aufenthalt in Endemiegebieten oder bei

(2) engem Kontakt zu nachweislich mit Affenpocken infizierten Menschen.

(3) Aus aktuellem Anlass sollten wegen der im Mai 2022 aus einigen Ländern berichteten Affenpockenfälle ohne Reiseanamnese, u.a. bei Männern, die Sex mit Männern haben (MSM), Affenpocken auch bei Personen ohne bekannte Reiseanamnese in Endemiegebiete mit unklaren pockenähnlichen Effloreszenzen (in Abgrenzung von Windpocken etc.) oder Läsionen in die erweiterten differenzialdiagnostischen Überlegungen einbezogen werden.

Differentialdiagnostisch sollte man u.a. Windpocken, Gürtelrose, Scharlach oder Herpes Simplex-Erkrankungen in Betracht ziehen.

Das Affenpockenvirus ist ein Erreger der Risikogruppe 3. Somit ist der Umgang mit vermehrungsfähigem Virus nur für Speziallabore mit der Biologischen Schutzstufe 3 zulässig, z.B. im Konsiliarlabor für Pockenviren des RKI oder im Labor der Bundeswehr München. Der Virusnachweis erfolgt mittels PCR aus Exsudat, Bläschenflüssigkeit, Pustelinhalt, Krusten oder auch Tupfern von Hautläsionen und anderem klinischen Material während der akuten Krankheitsphase. Antikörpernachweise sind aufgrund von Kreuzreaktionen häufig nicht hilfreich.

Es wird empfohlen, mit Affenpocken infizierte Patienten in Einzelzimmern zu isolieren. Medizinisches Personal, das einen Verdachtsfall oder einen im Labor bestätigten Fall behandelt, sollte bei allen Interaktionen, die einen Kontakt mit dem Patienten oder potenziell kontaminierten Bereichen in der Umgebung des Patienten die üblichen Schutzmaßnahmen gegen Kontakt- und Tröpfcheninfektionen einhalten (Schutzkittel, Einweghandschuhe, Schutzbrille und Haube sowie einer Atemschutzmaske (mindestens FFP2).

Meldepflicht

Es besteht eine ärztliche Meldepflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG und eine Labor-Meldepflicht gemäß § 7.2 IfSG.

Labordiagnostik - Arbeitsschutz

Beim Affenpockenvirus handelt es sich um einen Biostoff der Risikogruppe 3. Auf Basis der Risikogruppenzuordnung sind Tätigkeiten, bei denen es zur Exposition gegenüber Affenpockenvirus kommen kann, laut Biostoffverordnung entsprechenden Schutzstufen zuzuordnen.

Gezielte Tätigkeiten im Labor mit Biostoffen der Risikogruppe 3 sind immer in solchen der Schutzstufe 3 durchzuführen. Hierzu zählt beispielsweise die Bearbeitung von Proben eines bereits laborbestätigten Falles oder die Anzucht von Affenpockenviren. Nicht gezielte Tätigkeiten im Labor können in Abhängigkeit von der fachkundig durchgeführten Gefährdungsbeurteilung möglicherweise auch in der Schutzstufe 2 erfolgen. Handelt es sich bei den nicht gezielten Tätigkeiten jedoch um solche, die ein zu den gezielten Tätigkeiten vergleichbares Infektionsrisiko aufweisen, sind diese ebenfalls im Labor der Schutzstufe 3 durchzuführen.

Erlaubnis-/Anzeigepflicht

Für die erstmalige Aufnahme von Tätigkeiten der Schutzstufe 3 in Laboratorien bedarf es nach §15 Abs. 1 BioStoffV der Erlaubnis der zuständigen Behörde (in Bayern: das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt). Für die erstmalige Aufnahme nicht gezielter Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 besteht gegenüber der zuständigen Behörde eine Anzeigepflicht nach §16 Abs. 1 Nr. 1b BioStoffV, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen. Auch die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 ist anzeigepflichtig (§16 Abs. 1 Nr. 2 BioStoffV).

Tabelle: Links zu den Anzeigeformularen
Regierungsbezirk Link
Unterfranken Anzeigeformular nach § 16 für Unterfranken
Mittelfranken Anzeigeformular nach § 16 für Mittelfranken
Oberfranken Anzeigeformular nach § 16 für Oberfranken
Schwaben Anzeigeformular nach § 16 für Schwaben
Oberpfalz Anzeigeformular nach § 16 für die Oberpfalz
Oberbayern Anzeigeformular nach § 16 für Oberbayern
Niederbayern Anzeigeformular nach § 16 für Niederbayern

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