Die EU-Badegewässerrichtlinien

Die "alte" Richtlinie

Die Qualität der europäischen Badegewässer wurde seit mehr als 30 Jahren nach der "Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Qualität der Badegewässer" (Richtlinie 76/160/EWG) überwacht. Die EG-Richtlinie wurde "zum Schutz der Umwelt und der Volksgesundheit" erlassen, um die Verunreinigung der Badegewässer herabzusetzen und sie so vor einer Verminderung der hygienischen Qualität zu bewahren. Da es 1976 noch keine weit reichenden Gesetze zum Umweltschutz gab, wurden in dieser Richtlinie auch einige Untersuchungsparameter aufgeführt, die eher dem Umwelt- als dem Gesundheitsschutz dienten. Hauptpunkt war aber die vierzehntägig stattfindende mikrobiologische Wasseruntersuchung, bei der das Vorhandensein von sogenannten Fäkalindikatorbakterien geprüft wurde. Am Ende der Badesaison wurden die Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität eingestuft. Dazu musste ein bestimmter Prozentsatz der Proben die vorgegebenen Leit- bzw. Grenzwerte einhalten.

Warum gibt es eine neue Richtlinie?

Obwohl sich an der über die Jahre stetig besser werdenden Wasserqualität deutlich zeigte, dass die angestrebten Ziele der Richtlinie von 1976 erreicht wurden, gab es doch einige Kritikpunkte. Da z. B. die mikrobiologischen Proben nur alle 14 Tage untersucht wurden, sei ein zeitnaher Schutz des Badenden nicht gewährleistet. Die Untersuchungsmethoden in den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU wären unterschiedlich und die Ergebnisse somit nicht unbedingt vergleichbar. Die Auswahl der mikrobiologischen Untersuchungsparameter müsse überdacht werden, da einige Bakterien sich unter Umweltbedingungen vermehren könnten und nicht als Ausdruck einer verstärkten Abwasserbelastung verstanden werden dürften. Die Höhe der Grenzwerte und damit der angestrebte Gesundheitsschutz müsse neu bewertet werden.

Die Kritik führte zu einer langen Diskussion auf wissenschaftlicher und politischer Ebene. Es wurden zahlreiche wissenschaftliche Studien durchgeführt, deren Ergebnisse bei der Novellierung der EU-Richtlinie berücksichtigt wurden. In Abstimmung mit den Mitgliedsstaaten wurde eine "neue“ Badegewässerrichtlinie erarbeitet, die am 04. März 2006 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde und am 24. März 2006 in Kraft getreten ist (Richtlinie 2006/7/EG). Die Umsetzung der EU-Badegewässerrichtlinie in nationales Recht erfolgte 2008 auf Länderebene.

Die "neue" Richtlinie

Die Philosophie der neuen EU-Richtlinie unterscheidet sich sehr stark von der ehemaligen Richtlinie. Hauptpunkt ist nicht mehr die 14-tägige, stichprobenartige Überwachung der Wasserqualität, sondern das Management einer Badestelle, das einen zeitnahen Schutz des Badenden gewährleisten soll.

Badegewässerprofile und Bewirtschaftungsmaßnahmen

Dies geschieht, in dem in der neuen Richtlinie der Bewirtschaftungsansatz aus der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) aufgegriffen wird. In diesem Zusammenhang muss für jedes Badegewässer bis zum 24.03.2011 ein so genanntes "Badegewässerprofil" erstellt werden. Badegewässerprofile umfassen eine geographische, hydrologische und physikalische Beschreibung der Badestelle. Weiterhin müssen potentielle Kontaminationsquellen ermittelt und bewertet werden. Art, Häufigkeit und Dauer zu erwartender kurzzeitiger und sonstiger (nicht kurzzeitiger) Verschmutzungen, sowie deren Abhilfemaßnahmen, werden dargestellt. Diese Angaben bilden die Grundlage für die Bewertung eines hygienisch gesundheitlichen Risikos für die Badenden und gegebenenfalls daraus resultierenden Bewirtschaftungsmaßnahmen.

Zu den Bewirtschaftungsmaßnahmen gehören:

  • Regelmäßige Aktualisierung von Badegewässerprofilen
  • Ermittlung und Bewertung der Ursache von Verschmutzungen
  • Maßnahmen zur Expositionsvermeidung
  • Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung
  • Überwachung der Badegewässer nach einem verbindlichen Überwachungszeitplan
  • Einstufung und Bewertung der Badegewässer

Da die Bewirtschaftungsmaßnahmen während der gesamten Badesaison ergriffen werden müssen, kann die Zahl der Untersuchungen reduziert werden. Der einzelne Messwert tritt in den Hintergrund und bekommt lediglich zur Einstufung eines Gewässers bzw. zur Kontrolle, ob eine kurzzeitige Verschmutzung beendet ist, Bedeutung.

Information der Öffentlichkeit

Ein zweiter Hauptpunkt der novellierten Richtlinie ist die Information der Öffentlichkeit. Die neue Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten, für die Öffentlichkeit ausführliche Informationen über die Badegewässer bereitzustellen und dieser zu ermöglichen, Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen. Neben einer allgemein verständlichen Beschreibung des Badegewässerprofils und der aktuellen Einstufung des Badegewässers müssen in geeigneter Weise weitere Informationen (Liste der Badegewässer mit den jeweils aktuellen Untersuchungsergebnissen, Informationen über Verschmutzungen und ergriffene Maßnahmen) für die Öffentlichkeit bereitgestellt werden. Da viele dieser Daten nur von den lokalen Behörden zeitnah zur Verfügung gestellt werden können, wurde die Badewasserkarte des LGL entsprechend verändert.

Untersuchungsparameter

Ein Anspruch bei der Novellierung der Badegewässerrichtlinie lag darin, nur solche Überwachungsparameter aufzunehmen, die einen direkten Bezug zu gesundheitlichen Risiken haben.
Aus diesem Grund sind sämtliche chemisch-physikalischen Überwachungsparameter entfallen, es sei denn, man benötigt sie im Rahmen eines Blaualgenprogrammes. Die bisherigen mikrobiologischen Parameter wurden durch die Parameter "Escherichia coli" und "intestinale Enterokokken“ ersetzt. Der bisherige Parameter "Gesamtcoliforme" wurde nicht mehr aufgenommen, da eine erhöhte Konzentration nicht zwangsläufig auf eine fäkale Verunreinigung hinweist.

Einstufung der Badegewässer

Die Einstufung eines Badegewässers erfolgt ebenfalls nach einem neuen Schema, das die evtl. vorhandenen Schwankungen in der mikrobiologischen Wasserqualität widerspiegelt. Die erste Einstufung nach dem neuen Schema kann erst Ende 2011 erfolgen, da mindestens 16 Messwerte der neuen Untersuchungsparameter vorliegen müssen. In der Übergangszeit gilt eine Sonderregelung. Bis zum Jahr 2015 müssen alle Badegewässer mindestens eine ausreichende Wasserqualität aufweisen.

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