Verbringung von Tieren nach Bayern in Bezug auf Infektionen mit dem Blauzungen-Virus (BTV)
Seit dem 21.06.2021 ist ganz Bayern als Zone mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Blauzungen-Virus (BTV) anerkannt. Für die Verbringung von empfänglichen Tieren* zwischen EU-Mitgliedstaaten oder Zonen gelten entsprechend der DelVO 2020/689 nachstehende Regelungen.
In der DVO 2021/620 sind alle EU-Mitgliedsstaaten (MS) und Zonen mit dem Status „BTV-seuchenfrei“ sowie alle EU-Mitgliedsstaaten und Zonen mit genehmigtem BTV-Tilgungsprogramm gelistet. Bei den BTV-Restriktionszonen in Deutschland handelt es sich gemäß DelVO 2020/689 derzeit ausschließlich um Zonen, die weder BTV-frei noch von einem Tilgungsprogramm für BTV-Infektionen abgedeckt sind (nicht BTV-freie Zone).
Die BTV-Restriktionsgebiete in Deutschland betreffen aktuell nur den Serotyp 8 (siehe Karte der BTV-Restriktionsgebiete in Europa und Karte Restriktionsgebiete in Deutschland ). In ganz Deutschland ist ein BTV-Überwachungsprogramm gemäß Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 DelVO 2020/689 etabliert.
1. BTV-seuchenfreie MS/Zone in EU/D ⇒ BTV-seuchenfreie MS/Zonen in EU/D
Die Tiere dürfen in den letzten 60 Tagen vor der Verbringung nicht mit einem BTV-Lebendimpfstoff** geimpft worden sein. Es bestehen keine weiteren Beschränkungen.
2. Nicht BTV-freie Zone in D ⇒ BTV-seuchenfreie MS/Zone in EU/D
2.1 Geimpfte Tiere
Tiere wurden gegen BTV-8 geimpft. Die Tiere befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:
mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft (Grundimmunisierung)
ODER
mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft + Negativbefund (PCR), Probe mindestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität (gemäß Spezifikation des Impfstoffs) entnommen.
2.2 Getestete Tiere
Tiere haben spezifische Antikörper gegen BTV-8 (Positivbefund)
UND
Probe (Antikörper) mindestens 60 Tage vor der Verbringung entnommen
ODER
Probe (Antikörper) mindestens 30 Tage vor der Verbringung entnommen + weiterer Negativbefund (PCR), Probe (PCR) frühestens 14 Tage vor der Verbringung entnommen.
3. Tiere zur unmittelbaren Schlachtung aus nicht BTV-freien MS/Zonen in EU/D ⇒ BTV-seuchenfreie MS/Zonen in EU/D
Im Ursprungsbetrieb wurde während der letzten 30 Tage vor der Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet
UND
die Tiere werden direkt von dem Herkunftsmitgliedstaat oder der Herkunftszone zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet
UND
der Betreiber des Herkunftsbetriebs hat den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert.
4. Kälber, Schaf- und Ziegenlämmer ≤ 90 Tage aus nicht BTV-freien Zonen oder MS in EU/D ⇒ Deutschland (Ausnahmeregelung für Deutschland)
- Tierhaltererklärung Kälber (PDF, ca. 1,5 MB)
- Tierhaltererklärung Schaf- und Ziegenlämmer (PDF, ca. 1,5 MB)
a) Muttertier vor Belegung gegen alle BTV-Serotypen 1-24, die in dem Mitgliedstaat oder der Zone in den letzten 2 Jahren gemeldet wurden, geimpft
UND
Muttertier mind. 60 Tage vor dem Verbringen des Tieres (Kalb/Schaf- bzw. Ziegenlamm seit Geburt) in einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet gehalten, der/das hinsichtlich BTV überwacht*** wird
UND
Biestmilchgabe innerhalb von 12h nach der Geburt vom eigenen Muttertier
UND
Tierhaltererklärung
oder
b) Muttertier mindestens 28 Tage vor der Geburt gegen alle BTV-Serotypen 1-24, die in dem Mitgliedstaat oder der Zone in den letzten 2 Jahren gemeldet wurden, geimpft
UND
Kalb/ Schaf- bzw. Ziegenlamm mit Negativbefund (PCR), Probe höchstens 14 Tage vor Verbringung entnommen
UND
Muttertier mind. 60 Tage vor dem Verbringen des Tieres (Kalb/Schaf- bzw. Ziegenlamm seit Geburt) in einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet gehalten, der/das hinsichtlich BTV überwacht*** wird
UND
Biestmilchgabe innerhalb von 12h nach der Geburt vom eigenen Muttertier
UND
Tierhaltererklärung
* Als empfängliche Tierarten für das Blauzungen-Virus gelten Rinder, Schafe, Ziegen, Büffel, gehaltene Wildwiederkäuer, Lamas, Alpakas sowie weitere Tierarten gemäß VO (EU) Nr. 2018/1882 i. V. m. Anhang III der VO (EU) Nr. 2017/429.
** In Deutschland gibt es derzeit keinen zugelassenen Lebendimpfstoff.
Weitere besondere Verbringungsregelungen gibt es u. a. für saisonal BTV-freie Zonen, vektorengeschützte Betriebe sowie mit Risikobewertung durch die zuständige Behörde (siehe Anhang V Teil II Kapitel 2 DelVO 2020/689). Innerhalb Deutschlands sind die Optionen „ausgewiesene saisonal BTV-freie Zone“ bzw. „vektorengeschützte Betriebe“ bisher nicht realisiert bzw. eingerichtet.
Des Weiteren haben einige EU-Mitgliedsstaaten Ausnahmeregelungen für die Verbringung in diese Länder bestimmt. Diese Ausnahmeregelungen sind auf der Seite der Europäischen Kommission abrufbar.