Informationen zur Blauzungenkrankheit in Deutschland
Aktuelle Informationen
Zusätzlich zum zirkulierenden BT-Virus des Serotyps 3 wurde ein Ausbruch des Serotyps 8 sowohl bei einem Rind im Landkreis Berchtesgaden (am 21.10.) sowie in einem Schafbestand im Landkreis Traunstein (am 30.10.) festgestellt. Die zur Eindämmung der Blauzungenkrankheit (BT), die vor allem Rinder, Schafe und Ziegen betrifft, erforderlichen Maßnahmen erfolgen in enger Abstimmung mit anderen Ländern und dem Bund. Zum Schutz BTV-8 freier Gebiete in Bayern und darüber hinaus, wird die Verbringung empfänglicher Tiere aus den beiden Regierungsbezirken Oberbayern und Niederbayern eingeschränkt.
Folgende Gebiete in Bayern sind von Maßnahmen gegen BTV-8 betroffen (Stand: 21.10.2025):
- Regierungsbezirk Oberbayern (gesamt)
- Regierungsbezirk Niederbayern (gesamt)
Für Verbringungen in/ aus der nicht-BTV-8-freien Zone gelten folgende Regelungen:
I. Verbringen innerhalb nicht freier Gebiete
Das Verbringen innerhalb nicht freier Gebiete in Bayern ist weiterhin ohne Einschränkungen möglich.
II. Verbringen aus nicht-freiem Gebiet in freies Gebiet
Für Tiere, die dazu bestimmt sind in freie Gebiete in Bayern, in andere Länder oder gar andere Mitgliedstaaten beziehungsweise Drittstaaten verbracht beziehungsweise exportiert zu werden, bestehen unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben hinsichtlich BTV-8 die nachfolgenden Verbringungsmöglichkeiten.
1. Die Tiere wurden vollständig gegen BTV-8 geimpft, befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:
- a) sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft; oder
- b) sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommen wurden.
2. Nachkommen von Rindern, Schafen und Ziegen im Alter unter 90 Tagen, deren Mütter
- a) vor der Belegung korrekt gegen BTV-8 geimpft oder
b) mindestens 28 Tage vor ihrer Geburt korrekt gegen BTV-8 geimpft wurden. Im Fall von 2b) ist zudem ein negativer PCR-Test für BTV-8 einer Probe erforderlich, die innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung entnommen wurde.
Diese Nachkommen müssen zusätzlich innerhalb von zwölf Stunden nach der Geburt Kolostrum des Muttertieres erhalten haben und von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.
3. Tiere, die keine der Anforderungen nach 1. oder 2. erfüllen, können nur verbracht werden, sofern sie
- a) mindestens 14 Tage vor dem Transport durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt wurden und
-
b) während dieses Zeitraums mit Negativbefund1 einem PCR-Test unterzogen wurden, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach dem Beginn der Behandlung mit Insektiziden oder Repellentien entnommen wurden (Beispiel: Behandlung am 22.10.2025 begonnen, Entnahme der PCR-Probe am 05.11.2025).
1 Mit einem negativen Ergebnis der PCR-Untersuchung ist eine Verbringung innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Probenentnahme zulässig. Dabei ist zwingend erforderlich, dass weiterhin der Schutz durch Repellentien bzw. Insektizide besteht.
Diese Tiere müssen zusätzlich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.
III. Verbringen zwischen nicht-freien Gebieten durch freie Gebiete (Transit/Durchfahrt)
Führt die Verbringung zwischen nicht BTV-8-freien Gebieten durch ein BTV-8-freies Gebiet hindurch (beispielsweise von Oberbayern nach Baden-Württemberg), gelten folgende Bedingungen:
- Die Transportmittel sind während des Transports vor Vektoren geschützt
und - auf dem geplanten Beförderungsweg findet keine Entladung der Tiere für mehr als einen Tag statt.
IV. Verbringung zur unmittelbaren Schlachtung in Deutschland
Sollen Tiere aus einem nicht BTV-8-freien Gebiet zur unmittelbaren Schlachtung innerhalb Deutschlands verbracht werden, gelten folgende Bedingungen:
- Im Ursprungsbetrieb wurde während der letzten 30 Tage vor der Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet
und - die Tiere werden direkt zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet
und - der Betreiber des Herkunftsbetriebs hat den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert.
Diese Tiere müssen zusätzlich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.
Die vorstehenden Einschränkungen gelten ausschließlich in Bezug auf BTV-8.
In Bezug auf BTV-3 gilt derzeit die gesamte Bundesrepublik Deutschland als nicht freies Gebiet. Innerstaatlich gelten keine speziellen Verbringungsregelungen, somit sind Verbringungen innerhalb Deutschlands ohne besondere BTV 3-relevante Tiergesundheitsbedingungen möglich, sofern die Tiere klinisch gesund sind.
Informationen zur Labordiagnostik im Rahmen der Verbringungsuntersuchungen
Als Untersuchungsmaterial sind ausschließlich EDTA-Blutproben geeignet. Die Methode der Wahl für den Virusnachweis ist die molekulare Diagnostik in Form der Polymerase-Kettenreaktion für RNA-Viren (RT-Realtime PCR). Die Verwendung eines aus der HI-Tier Datenbank (HIT) generierten Untersuchungsantrags wird empfohlen, damit das Ergebnis der PCR-Untersuchung in die HIT gemeldet werden kann.
Handelsuntersuchungen werden grundsätzlich nicht am LGL durchgeführt. Bitte wenden Sie sich dafür an akkreditierte, private Labore, z. B. den Tiergesundheitsdienst Bayern e. V.
Blauzungenkrankheit (BT) vom Serotyp 3 in Europa und Deutschland
Das BT-Virus vom Serotyp 3 breitet sich seit Oktober 2023 in Deutschland und anderen europäischen Ländern aus. Aufgrund der massiven Seuchenausbrüche im gesamten Bundesgebiet in 2024 wurde der Status „frei von der BT“ für alle Bundesländer aufgehoben. In Bayern wurde der erste Fall von BTV-3 bei Schafen aus Aschaffenburg 2024 durch das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bestätigt. Die Tierseuche hat sich seitdem erwartungsgemäß in ganz Bayern weiter ausgebreitet.
Derzeit werden viele Fälle vom BT-V Serotyp 3 gemeldet, insbesondere im südlichen Bayern. Die meisten Ausbrüche werden aus Rinderbetrieben gemeldet, aber auch Schaf- und Ziegenbetriebe sind betroffen. Die saisonale Häufung der Fälle ist auf die Übertragungsart durch Vektoren, in diesem Fall Gnitzen, zurückzuführen. Die StIKo Vet empfiehlt zur Eindämmung der Blauzungenkrankheit eine Impfung gegen den entsprechenden Serotyp vor der Gnitzen-Saison.
In Österreich zirkulieren seit September 2024 die BT-Virus Serotypen 3 und 4, sowie Serotyp 8 seit August 2025. Gegen die Serotypen 4 und 8 gibt es Kombinations-Impfstoffe. In den an Bayern angrenzenden Regionen ist der Serotyp 3 dominierend.
Weitere BTV-Serotypen kommen in den Nachbarländern vor (BTV-4 in Österreich, BTV-8 in der Schweiz und Frankreich, BTV-12 in den Niederlanden).
Kleine Wiederkäuer und Rinder und Neuweltkameliden, die BTV-typische klinische Symptome zeigen, sollen im Rahmen der Früherkennung auf eine entsprechende Infektion untersucht werden. Für den Menschen ist das Virus ungefährlich.
Weitere Informationen zum BTV-Ausbruchsgeschehen können der Homepage des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) entnommen werden.
Empfehlung der StIKo Vet:
Die Impfung empfänglicher Wiederkäuer gegen BTV-3 wird dringend empfohlen. Die Impfung mit einem serotypspezifischen Impfstoff ist die einzige Möglichkeit, Schäden durch Tierverluste, Aborte und Leistungseinbußen nachhaltig vorzubeugen.
Besonders gefährdet sind Regionen, die im letzten Jahr wenig betroffen waren und in denen die Impfabdeckung gering ist. Empfängliche Wiederkäuer, die im Vorjahr grundimmunisiert wurden, sollten vor der Gnitzensaison 2025 eine einfache Auffrischungsimpfung erhalten. Die Durchseuchung der betroffenen Bestände ist lückenhaft. Um Verluste in der kommenden Virussaison zu vermeiden, ist die Impfung auch in Beständen wichtig, in denen bereits im Vorjahr Fälle der Blauzungenkrankheit festgestellt wurden.
Verbringung von Tieren innerhalb der EU und Deutschlands in Bezug auf Infektionen mit dem Blauzungen-Virus (BTV)
BT-Impfungen sind gegebenenfalls in HIT (Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere) einzutragen.
Nach neuem EU-Tiergesundheitsrecht („Animal Health Law“, kurz AHL) werden Gebiete mit unterschiedlichem Seuchenstatus in Bezug auf die Blauzungenkrankheit (BT) eingeteilt in:
- Gebiet mit Status „seuchenfrei“
- Gebiet mit Tilgungsprogramm
- Gebiet weder mit Status „seuchenfrei“ noch mit Tilgungsprogramm
In der DVO 2021/620 sind alle EU-Mitgliedsstaaten (MS) und Zonen mit dem Status „BTV-seuchenfrei“ sowie alle EU-Mitgliedsstaaten und Zonen mit genehmigtem BTV-Tilgungsprogramm gelistet.
Für die Verbringung von empfänglichen Tieren* zwischen EU-Mitgliedstaaten oder Zonen gelten Regelungen entsprechend der DelVO 2020/689. In ganz Deutschland ist ein BTV-Überwachungsprogramm gemäß Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 DelVO 2020/689 etabliert.
Infolge des aktuellen Ausbruchsgeschehens durch das BT-Virus in Europa haben die Mitgliedstaaten außerdem Bedingungen für die Genehmigung von Ausnahmen für das Verbringen gelisteter Tierarten veröffentlicht. Die aktuellen Bedingungen (nur englisch) finden Sie hier.
Sehen diese veröffentlichten Ausnahmegenehmigungen der Empfängermitgliedstaaten eine Verbringung geimpfter Tiere vor, so sind hiervon auch gestattete (nicht zugelassene) BTV-Impfstoffe erfasst. Die Ausführungen in den Ausnahmegenehmigungen der Empfängermitgliedstaaten sind entscheidend. So fordert Spanien beispielsweise eine Impfung mit einem Impfstoff, der die Ausbildung einer Virämie laut Herstellerinformation verhindert.
Für die innergemeinschaftliche Verbringung: abhängig von Tieralter, Zweck (z. B. Schlachtung) und Status des Ursprungs- und Zielbetriebs gilt:
BTV-seuchenfrei (EU/D) ⇒ BTV-seuchenfrei (EU/D)
Die Tiere dürfen in den letzten 60 Tagen vor der Verbringung nicht mit einem BTV-Lebendimpfstoff geimpft worden sein. Es bestehen keine weiteren Beschränkungen.
Nicht BTV-seuchenfrei (D) ⇒ BTV-seuchenfrei (EU/D)
2.1 Geimpfte Tiere
Tiere wurden gegen die in der Zone vorkommenden BTV-Serotypen geimpft. Die Tiere befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:
mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft (Grundimmunisierung)
ODER
mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft + Negativbefund (PCR), Probe mindestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität (gemäß Spezifikation des Impfstoffs) entnommen.
2.2 Getestete Tiere**
Tiere haben spezifische Antikörper gegen die in der Zone vorkommenden BTV-Serotypen (Positivbefund).
UND
Probe (Antikörper) mindestens 60 Tage vor der Verbringung entnommen
ODER
Probe (Antikörper) mindestens 30 Tage vor der Verbringung entnommen + weiterer Negativbefund (PCR), Probe (PCR) frühestens 14 Tage vor der Verbringung entnommen.
Nicht BTV-seuchenfrei (EU/D) zur unmittelbaren Schlachtung ⇒ BTV-seuchenfrei (EU/D)
Im Ursprungsbetrieb wurde während der letzten 30 Tage vor der Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet
UND
die Tiere werden direkt von dem Herkunftsmitgliedstaat oder der Herkunftszone zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet
UND
der Betreiber des Herkunftsbetriebs hat den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert.
Nicht BTV-seuchenfrei (EU/D) Kälber, Schaf- und Ziegenlämmer ≤ 90 Tage ⇒ Deutschland
a) die aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone stammen, die unter ein Programm zur Tilgung der oder aus einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet, das weder BTV-frei ist noch unter ein noch unter ein Programm zur Tilgung der BTV-Infektion fallen;
UND
b) die seit ihrer Geburt - und ihre Muttertiere mindestens während der letzten 60 Tage vor der Verbringung ihrer Kälber, Lämmer oder Ziegenlämmer - in Betrieben gehalten wurden, die
- i. in einem Mitgliedstaat, in dem die Überwachung *** mindestens in den letzten 60 Tagen vor der Abreise durchgeführt wurde,
oder
- ii. in einem Gebiet eines Mitgliedstaats mit einem Radius von mindestens 150 km um den Betrieb, in dem die Tiere gehalten werden und in dem eine Überwachung *** mindestens in den letzten 60 Tagen vor der Verbringung durchgeführt wurde,
UND
c) deren Muttertiere (gemäß den Anweisungen des Herstellers) gegen alle Serotypen 1-24 des BTV geimpft wurden, die in den letzten zwei Jahren in diesem Gebiet oder diesem Mitgliedstaat gemeldet wurden, entweder
- i) vor der Belegung
oder
- ii) mindestens 28 Tage vor ihrer Geburt;
UND
d) die, falls Buchstabe c Ziffer ii zutrifft, einem PCR-Test anhand einer Probe unterzogen wurden, die nicht länger als 14 Tage vor ihrer Abreise mit negativem Ergebnis untersucht wurden
UND
e) die innerhalb von 12 Stunden nach der Geburt Kolostrum von ihrem eigenen Muttertier erhalten haben und von einer entsprechenden Erklärung des Tierhalters begleitet werden.
Nicht BTV-seuchenfrei (EU/D) ⇒ BTV-seuchenfrei (D)
BTV-freie Zonen in Deutschland werden gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2, Abschnitt 1, Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 Rinder, Schafe und Ziegen aufnehmen, die aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone stammen, die weder BTV-frei sind noch unter ein Programm zur Tilgung der BTV-Infektion fallen, die die Bedingungen gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen können, unter folgenden Voraussetzungen:
Die Tiere
a) wurden mindestens 14 Tage vor der Verbringung durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt;
UND
b) wurden während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tagen nach dem Beginn des Schutzes vor Vektorangriffen entnommenen Proben durchgeführt wurde.
Nicht BTV-seuchenfrei (EU/D) ⇒ nicht BTV-seuchenfrei (D)
In Übereinstimmung mit Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 gelten für Rinder, Schafe und Ziegen keine Bedingungen hinsichtlich des BTV-Serotyps 3, die in nicht BTV-freie Zonen verbracht werden.
* Als empfängliche Tierarten für das Blauzungen-Virus gelten Rinder, Schafe, Ziegen, Büffel, gehaltene Wildwiederkäuer, Lamas, Alpakas sowie weitere Tierarten gemäß VO (EU) Nr. 2018/1882 i. V. m. Anhang III der VO (EU) Nr. 2017/429.
**Der Nachweis von Serotyp-spezifischen BTV-Antikörpern mittels kommerziellen Testverfahren (z. B. ELISA) ist nicht möglich.
*** Überwachung gemäß den Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 mindestens in den letzten 60 Tagen vor der Verbringung
Weitere besondere Verbringungsregelungen gibt es u. a. für saisonal BTV-freie Zonen, vektorengeschützte Betriebe sowie mit Risikobewertung durch die zuständige Behörde (siehe Anhang V Teil II Kapitel 2 DelVO 2020/689). Innerhalb Deutschlands sind die Optionen „ausgewiesene saisonal BTV-freie Zone“ bzw. „vektorengeschützte Betriebe“ bisher nicht realisiert bzw. eingerichtet.
Des Weiteren haben einige EU-Mitgliedsstaaten Ausnahmeregelungen für die Verbringung in diese Länder bestimmt. Diese Ausnahmeregelungen sind auf der Seite der Europäischen Kommission abrufbar.


