Verbringung von Tieren nach Bayern in Bezug auf Infektionen mit dem Blauzungen-Virus (BTV)

Seit dem 21.06.2021 ist ganz Bayern als Zone mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Blauzungen-Virus (BTV) anerkannt. Für die Verbringung von empfänglichen Tieren* zwischen EU-Mitgliedstaaten oder Zonen gelten entsprechend der DelVO 2020/689 nachstehende Regelungen.

In der DVO 2021/620 sind alle EU-Mitgliedsstaaten (MS) und Zonen mit dem Status „BTV-seuchenfrei“ sowie alle EU-Mitgliedsstaaten und Zonen mit genehmigtem BTV-Tilgungsprogramm gelistet.


In ganz Deutschland ist ein BTV-Überwachungsprogramm gemäß Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 DelVO 2020/689 etabliert.

1. BTV-seuchenfreie MS/Zone in EU/D ⇒ BTV-seuchenfreie MS/Zonen in EU/D

Die Tiere dürfen in den letzten 60 Tagen vor der Verbringung nicht mit einem BTV-Lebendimpfstoff** geimpft worden sein. Es bestehen keine weiteren Beschränkungen.

2. Nicht BTV-freie Zone in D ⇒ BTV-seuchenfreie MS/Zone in EU/D

2.1 Geimpfte Tiere

Tiere wurden gegen die in der Zone vorkommenden BTV-Serotypen geimpft. Die Tiere befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:

mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft (Grundimmunisierung)

ODER

mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft + Negativbefund (PCR), Probe mindestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität (gemäß Spezifikation des Impfstoffs) entnommen.

2.2 Getestete Tiere

Tiere haben spezifische Antikörper gegen die in der Zone vorkommenden BTV-Serotypen (Positivbefund).

UND

Probe (Antikörper) mindestens 60 Tage vor der Verbringung entnommen

ODER

Probe (Antikörper) mindestens 30 Tage vor der Verbringung entnommen + weiterer Negativbefund (PCR), Probe (PCR) frühestens 14 Tage vor der Verbringung entnommen.

3. Tiere zur unmittelbaren Schlachtung aus nicht BTV-freien MS/Zonen in EU/D ⇒ BTV-seuchenfreie MS/Zonen in EU/D

Im Ursprungsbetrieb wurde während der letzten 30 Tage vor der Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet

UND

die Tiere werden direkt von dem Herkunftsmitgliedstaat oder der Herkunftszone zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet

UND

der Betreiber des Herkunftsbetriebs hat den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert.

4. Kälber, Schaf- und Ziegenlämmer ≤ 90 Tage aus nicht BTV-freien Zonen oder MS in EU/D ⇒ Deutschland (Ausnahmeregelung für Deutschland)

a) Muttertier vor Belegung gegen alle BTV-Serotypen 1-24, die in dem Mitgliedstaat oder der Zone in den letzten 2 Jahren gemeldet wurden, geimpft

UND

Muttertier mind. 60 Tage vor dem Verbringen des Tieres (Kalb/Schaf- bzw. Ziegenlamm seit Geburt) in einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet gehalten, der/das hinsichtlich BTV überwacht*** wird

UND

Biestmilchgabe innerhalb von 12h nach der Geburt vom eigenen Muttertier

UND

Tierhaltererklärung

oder

b) Muttertier mindestens 28 Tage vor der Geburt gegen alle BTV-Serotypen 1-24, die in dem Mitgliedstaat oder der Zone in den letzten 2 Jahren gemeldet wurden, geimpft

UND

Kalb/ Schaf- bzw. Ziegenlamm mit Negativbefund (PCR), Probe höchstens 14 Tage vor Verbringung entnommen

UND

Muttertier mind. 60 Tage vor dem Verbringen des Tieres (Kalb/Schaf- bzw. Ziegenlamm seit Geburt) in einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet gehalten, der/das hinsichtlich BTV überwacht*** wird

UND

Biestmilchgabe innerhalb von 12h nach der Geburt vom eigenen Muttertier

UND

Tierhaltererklärung

* Als empfängliche Tierarten für das Blauzungen-Virus gelten Rinder, Schafe, Ziegen, Büffel, gehaltene Wildwiederkäuer, Lamas, Alpakas sowie weitere Tierarten gemäß VO (EU) Nr. 2018/1882 i. V. m. Anhang III der VO (EU) Nr. 2017/429.

** In Deutschland gibt es derzeit keinen zugelassenen Lebendimpfstoff.

Weitere besondere Verbringungsregelungen gibt es u. a. für saisonal BTV-freie Zonen, vektorengeschützte Betriebe sowie mit Risikobewertung durch die zuständige Behörde (siehe Anhang V Teil II Kapitel 2 DelVO 2020/689). Innerhalb Deutschlands sind die Optionen „ausgewiesene saisonal BTV-freie Zone“ bzw. „vektorengeschützte Betriebe“ bisher nicht realisiert bzw. eingerichtet.

Des Weiteren haben einige EU-Mitgliedsstaaten Ausnahmeregelungen für die Verbringung in diese Länder bestimmt. Diese Ausnahmeregelungen sind auf der Seite der Europäischen Kommission abrufbar.

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