Hinweise für das Verpacken und Einsenden von Proben

1. Unsachgemäß verpackte Proben

Unsachgemäß verpackte Proben, die auf dem Transport auslaufen, gefährden, wenn sie infektiöses Material enthalten, die Mitarbeiter des Transportunternehmens, die Empfänger anderer gleichzeitig transportierter Postsendungen, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Untersuchungslabore. Außerdem können sie andere Proben kontaminieren und so falsch positive Ergebnisse verursachen.

Nach Kontamination von Geräten und Maschinen durch unsachgemäß verpackte und ausgelaufene Proben kann es zu Schadensersatzansprüchen durch Transportunternehmer kommen. Der Einsender ist hier grundsätzlich haftbar!

1.1. Grundsätzlich ist zu beachten:

  • Einzusendende Proben sind unabhängig von der zuzuordnenden Kategorie grundsätzlich dreifach zu verpacken, und zwar in:
    • (i) (einem) wasserdichten Primärgefäß(en);
    • (ii) einer wasserdichten Sekundärverpackung und
    • (iii) einer ausreichend festen Außenverpackung, bei der mindestens eine der Oberflächen eine Mindestabmessung von 100 mm x 100 mm aufweist.
      Es kann auch die Sekundärverpackung ausreichend fest sein

1.2. Weiterhin gilt:

  • Untersuchungshandschuhe sind kein geeignetes Probengefäß für Kotproben
  • Für Kotproben und andere flüssige Proben müssen Röhrchen mit Schraubverschluss verwendet werden, damit sie nicht wegen Wärme, Gärung oder Erschütterung auslaufen; ein Löffel im Deckel erleichtert die saubere und kontaminationsfreie Probenahme
  • Probengefäße sollten grundsätzlich bruchsicher und nicht aus Glas sein
  • Blutentnahmesysteme müssen zugestöpselt werden
  • Karton-Gitterboxen für Blutentnahmesysteme sind nicht als Außenverpackung geeignet, sie können auf dem Transport aufplatzen
  • Keine gebrauchten Kanülen mit Blutproben versenden (Verletzungsgefahr)
  • Einfache Briefumschläge werden oft in Postsortiermaschinen zerstört, platzen auf und sind daher ungeeignet.
  • Der separate Versand von Lebensmittelprobensendungen und deren Beschriftung mit "Hemmstoff", "BU", "NRKP", "Milch" erleichtert die schnelle Zuordnung und Weiterleitung in das entsprechende Labor

Im ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Stoffe auf der Straße) ist in der Klasse 6.2 der Transport von ansteckungsgefährlichen Stoffen geregelt. Dies sind Stoffe, "von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten", was für veterinärmedizinisches Untersuchungsmaterial teilweise zutrifft. Es enthält Vorschriften insbesondere für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter, für den Umgang während der Beförderung und für die verwendeten Fahrzeuge.

2. Grundsätzliches zur Kategorisierung von Proben

Einsendungen von Veterinärmedizinischem Untersuchungsmaterial durch einen Tierarzt (kein Seuchenverdacht) erfolgen in der Regel als:

Auch bei der direkten Überbringung von Proben an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) (außer bei der Überbringung von Großtieren ohne Seuchenverdacht) ist es erforderlich, diese zumindest wie "Freigestellte Veterinärmedizinische Proben" zu verpacken um den Personenschutz innerhalb des LGL zu gewährleisten.

3. Versand mit Deutsche Post und DHL

Im Folgenden werden die Verpackungs- und Versandmöglichkeiten über Deutsche Post bzw. DHL, die zumeist in Anspruch genommen werden, in einer Übersicht dargestellt:

Tabelle 1: Verpackungs- und Versandmöglichkeiten
Probenmaterial: Aufbau der Verpackung: Zusätzliche Anforderungen: Versand als:
FREIGESTELLTE VETERINÄR-MEDIZINISCHE PROBE Primärgefäß(e)
Sekundär(Schutz)-Gefäß(e) oder -Beutel
Außenverpackung
kistenförmig oder Versandbeutel
Großbrief
Maxibrief
Päckchen
Paket
Biologisches Material der Kategorie B (enthält Krankheitserreger) Primärgefäß(e)
Sekundär(Schutz)-Gefäß(e) oder -Beutel
Außenverpackung
Außenverpackung und Sekundär(Schutz)-Gefäß oder
-Beutel muss bauartgeprüft sein und der Verpackungsanweisung P 650 genügen
Großbrief
Maxibrief

Freigestellte Veterinärmedizinische Probe

"Von Menschen oder Tieren entnommene Proben (Patientenproben), bei denen eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Krankheitserreger enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn die Probe in einer Verpackung befördert wird, die jegliches Freiwerden verhindert und die mit dem Ausdruck FREIGESTELLTE VETERINÄRMEDIZINISCHE PROBE gekennzeichnet ist."

Die Verpackung muss aus 3 Teilen bestehen (siehe oben). Bei flüssigen Proben muss sich zwischen Primär- und Sekundärgefäß aufsaugendes Material befinden, Röhrchen müssen gegen Bruch geschützt sein.

Zu den Patientenproben zählen unter anderem "Ausscheidungsstoffe, Sekrete, Blut und Blutbestandteile, Gewebe und Abstriche von Gewebsflüssigkeit sowie Körperteile" zur Diagnostik. Für die Feststellung, ob ein Stoff nach den Vorschriften dieses Absatzes freigestellt ist, ist eine fachliche Beurteilung durch den Einsender erforderlich.

Bei Versand als Groß- oder Maxibrief unter Verwendung einer stabilen, schachtelförmigen Außenverpackung kann ein Kunststoffbeutel mit saugfähiger Einlage als Sekundärverpackung dienen. Bei Verwendung eines handelsüblichen Versandbeutels ist die Verwendung eines verschraubbaren Schutzröhrchens obligat.

In Päckchen oder Paketen beim Versand mit DHL sind zugelassen:

  • "Von Menschen oder Tieren entnommene Proben (Patientenproben), bei denen eine minimale Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass sie Krankheitserreger enthalten.
  • Tierische Stoffe (tote Tierkörper, Tierkörperteile, tierische Futtermittel), bei denen bekannt ist, dass sie keine Krankheitserreger enthalten."

Die Außenverpackungen müssen kistenförmig sein. Tierische Stoffe sind in einen Beutel aus Polyethylen (PE, Foliendicke mindestens 100 µm bei Päckchen, 50 µm bei Paketen) einzupacken und zu verschließen (Klebeband oder Bindfaden). Dieser Beutel ist in einen weiteren Beutel aus ebenfalls mindestens 100 bzw. 50 µm dicker PE-Folie einzupacken, gleichfalls zu verschließen und in eine ausreichend dimensionierte stabile Faltschachtel aus zweiwelliger Wellpappe zu legen. Der Leerraum zwischen Außen- und Innenverpackung ist mit aufsaugendem Material (z. B. Zellstoff oder einem anderen geeigneten Bindemittel) auszufüllen. Die Packstücke sind mit 50 mm breitem reißfesten Kunststoff selbstklebeband zu verschließen."

Biologisches Material der Kategorie B (UN-Nr. 3373)

Die meisten in der Veterinärmedizin in klinischen Proben vorhandenen Erreger gehören der Kategorie B an, Ausnahmen machen nur einige für den Menschen hochpathogene Viren. Der Versand muss wie bei freigestellten Proben in einer Dreifachverpackung erfolgen. Nach Verpackungsanweisung P 650 muss die Außenverpackung bauartgeprüft sein (Aufdruck UN 4G/X.. oder Y../S.../BAM...), das Probengefäß oder das Schutzröhrchen bzw. der Schutzbeutel muss einem Überdruck von 0,95 bar standhalten. Mit der Post ist der Versand nur als Groß- oder Maxibrief zulässig mit der Aufschrift „Biologischer Stoff, Kategorie B" und dem Gefahrgutkennzeichen "UN 3373" in einem auf die Spitze gestellten Quadrat tragen. Pakete mit Kennzeichnung "UN 3373" werden nur für Geschäftskunden z. B. von DHL-Express, TNT und anderen Transporteuren zu Kosten im mittleren zweistelligen Bereich transportiert.

4. Versandempfehlung für Routineproben

Da die Abgrenzung zwischen "freigestellten veterinärmedizinischen Proben" und "Biologischen Stoffen der Kategorie B" interpretationsbedingt fließend sein kann, empfiehlt es sich, nach Möglichkeit bauartgeprüften Maxibrief-Faltschachteln (Maße bis ca. 20 x 25 x 3,8 cm) ohne Innenunterteilung in Verbindung mit geprüften selbstverklebenden Schutzbeuteln mit flüssigkeitsaufsaugender Einlage zu verwenden. Beides ist in Verpackungseinheiten von 50 bis 100 Stück bei Röhrchenherstellern oder bei Laborhändlern fertig beschriftet zu beziehen. Der Schutzbeutel erspart es, jedes einzelne Probenröhrchen in einem Schutzröhrchen versenden zu müssen.

Erforderlichenfalls könnte der Aufdruck ("Biologisches Material der Kategorie B" z. B. bei Blutproben auch durch ein Etikett mit dem Aufdruck "Freigestellte veterinärmedizinische Probe" überklebt werden.

Derartige standardisierte stabile Verpackung und der Versand als Maxibrief hat große Vorteile:

  • Die Verpackung ist immer vorschriftenkonform und sicher
  • ca. 10 Proben passen in einen Maxibrief
  • Die Kosten der Verpackung werden durch das günstigere Porto gedeckt
  • Faltschachteln und Probenbeutel können platzsparend, voretikettiert und vorfrankiert im Auto mitgeführt werden. Auch die Untersuchungsanträge können in größerer Zahl von der Homepage des LGL heruntergeladen, mit Adresse versehen und im Auto mitgeführt werden
  • Der Maxibrief (3,8 cm hoch) kann in jeden Briefkasten eingeworfen oder dem Landwirt zum Versand übergeben werden
  • Zeitersparnis, es muss kein Päckchen gepackt und zur Poststation gebracht werden

Fazit: Die Verwendung standardisierter Verpackung erleichtert die Arbeit für Einsender und Labor, sie unterstützt die Diagnostikqualität und die Arbeitssicherheit

5. Ausführliche Definitionen der Kategorisierung des Untersuchungsmaterials, sowie Verpackungs- und Transportvorgaben für die Seuchendiagnostik

5.1. "Freigestellte Veterinärmedizinische Probe" = Nicht Ansteckungsgefährliche Stoffe (Postversand möglich)

Nicht unter die Klasse 6.2 und damit unter das Gefahrgutrecht fallen alle natürlich vorkommenden Stoffe, Materialen und Gegenstände des täglichen Lebens, bei denen sich die Konzentration und Art möglicherweise enthaltener Krankheitserreger auf einem in der Natur vorkommenden Niveau befindet, zum Beispiel Lebensmittel, Wasser- und Umweltproben, Hausmüll, Abwässer und Fäkalien, lebende und tote Tiere sowie Stoffe, die so behandelt wurden, dass enthaltene Krankheitserreger inaktiviert wurden. Der Abtransport von gefallenen Tieren im Normalfall ist damit kein Gefahrguttransport. Durch die tierseuchenrechtliche Meldepflicht des Landwirts ist davon auszugehen, dass gefallene Tiere nicht mit einer Tierseuche infiziert sind, wenn keine entsprechende Meldung vorliegt.

Für diese Proben ist unter Punkt 2.2.6.21.5.6 (ADR) festgelegt:
"Von Menschen oder Tieren entnommene Proben (Patientenproben), bei denen eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Krankheitserreger enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn die Probe in einer Verpackung befördert wird, die jegliches Freiwerden verhindert und die mit dem Ausdruck FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBE bzw. FREIGESTELLTE VETERINÄRMEDIZINISCHE PROBE gekennzeichnet ist."

Die Verpackung wird als den oben aufgeführten Vorschriften entsprechend angesehen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt:

  • Die Verpackung besteht aus drei Bestandteilen (siehe auch oben):
    • (einem) wasserdichten Primärgefäß(en);
    • einer wasserdichten Sekundärverpackung und
    • einer in Bezug auf ihren Fassungsraum, ihre Masse und ihre beabsichtigte Verwendung ausreichend festen Außenverpackung, bei der mindestens eine der Oberflächen eine Mindestabmessung von 100 mm x 100 mm aufweist.
  • Für flüssige Stoffe ist zwischen dem (den) Primärgefäßen und der Sekundärverpackung absorbierendes Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge eingesetzt, so dass ein während der Beförderung austretender oder auslaufender flüssiger Stoff nicht die Außenverpackung erreicht und nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials führt. Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, sind diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird.

Bemerkung: Für die Feststellung, ob ein Stoff nach den Vorschriften dieses Absatzes freigestellt ist, ist eine fachliche Beurteilung erforderlich. Diese Beurteilung sollte auf der Grundlage der bekannten Anamnese, Symptomen und individuellen Gegebenheiten des betreffenden Patienten oder Tieres und den lokalen endemischen Bedingungen erfolgen. Beispiele für Proben, die nach den Vorschriften dieses Absatzes befördert werden können, sind unter anderem :

  • Blut- und Urinproben zur klinisch-chemischen Untersuchung
  • Biopsien zur Feststellung von Krebs
  • Feststellung von Antikörpern bei Menschen und Tieren.

5.2. Ansteckungsgefährliche Stoffe (Postversand nur bei Kategorie B als Maxibrief möglich)

Ansteckungsgefährliche Stoffe im Sinn der Klasse 6.2 des ADR, sind Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten. Krankheitserreger sind Mikroorganismen und andere Erreger wie Prionen, die bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können.

5.2.1. Kategorie A (Transport auf Veranlassung einer Behörde)

Ein ansteckungsgefährlicher Stoff ist der Kategorie A zuzuordnen, wenn er in einer solchen Form befördert wird, dass er bei einer Exposition bei sonst gesunden Menschen oder Tieren eine dauerhafte Behinderung oder eine lebensbedrohende oder tödliche Krankheit hervorrufen kann.

5.2.1.1 Zuordnung zu Stoffnummern

Tierische Stoffe, die mit Krankheitserregern der Kategorie A behaftet sind, oder Kulturen von Krankheitserregern, die der Kategorie A zuzuordnen wären, sind nach Absatz 2.2.62.1.12.2 ADR der UN-Nummer 2814 (ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen und Tiere) oder der UN-Nummer 2900 (ansteckungsgefährlicher Stoff, nur gefährlich für Tiere) zuzuordnen. Die Zuordnung von tierischem Material erfolgt auf Grundlage der bekannten Anamnese und Symptome des erkrankten Tieres, der lokalen endemischen Gegebenheiten oder der Einschätzung eines Spe-zialisten bezüglich des individuellen Zustands des erkrankten Tieres. Beispiele für ansteckungsgefährliche Stoffe, die in jeder Form unter die Kategorie A fallen, sofern nichts Anderes angegeben ist (Tabelle in Absatz 2.2.62.1.4.1 ADR):

mit UN-Nummer 2814:
  • Hochpathogenes Vogelgrippe-Virus (nur Kulturen)
  • Tollwut-Virus (nur Kulturen)
  • Bacillus anthracis (nur Kulturen)
  • Brucella abortus, suis und melitensis (jeweils nur Kulturen)
  • Ebola- und Marburg-Virus
  • Affenpocken- und Pocken-Virus
  • West-Nil-Virus (nur Kulturen)
  • Aviäre Stämme von Chlamydia psittaci (nur Kulturen)
  • Coxiella burnetii (nur Kulturen)
  • Hanta-Virus, das hämorrhagisches Fieber mit Nierensyndrom hervorruft
  • Mycobacterium tuberculosis (nur Kulturen) – Kulturen zu diagnostischen oder klini-schen Zwecken dürfen jedoch als Stoffe der Kategorie B klassifiziert werden.
mit UN-Nummer 2900:
  • Afrikanisches Schweinepestvirus (nur Kulturen)
  • Maul- und Klauenseuche-Virus (nur Kulturen)
  • Klassisches Schweinepestvirus, Rinderpestvirus (nur Kulturen)
  • Schaf- und Ziegenpockenvirus (jeweils nur Kulturen)
  • Virus der vesikulären Schweinekrankheit (nur Kulturen)
  • Vesikuläres Stomatitis-Virus (nur Kulturen)
  • Virus der Dermatitis nodularis (lumpy skin disease) (nur Kulturen)
  • Mycoplasma mycoides – Erreger der infektiösen bovinen Pleuropneumonie (nur Kulturen)
  • Aviäres Paramyxovirus Typ 1 – velogenes Newcastle-Disease-Virus (nur Kulturen)

Kulturen sind das Ergebnis eines Prozesses, bei dem Krankheitserreger absichtlich vermehrt werden. Dies schließt von menschlichen oder tierischen Patienten entnommene Proben nicht ein.

5.2.1.2 Beförderung/Verpackung

Wenn im Rahmen der staatlichen Tierseuchenbekämpfung bekannt oder anzunehmen ist, dass die zu befördernden Tierkörper mit Erregern der Kategorie A oder mit Erregern, die nur in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären, behaftet sind, dann sind die Regelungen des Gefahrgutrechts für Stoffe der Klasse 6.2 einzuhalten. Die Beförderung dieser Tierkörper ist ausschließlich in zugelassenen Verpackungen (Verpackungsanweisung P 620) oder in loser Schüttung in BK1- oder BK2- Schüttgut-Containern zugelassen.

Laut Allgemeinverfügung Nr. Nr. D/BAM/ADR, Az. 3.12/301550 sind auch zwei ineinandergesteckte Kunststoffsäcke mit einer Foliendicke von mindestens 0,1 mm (100um) einer bauartzugelassenen Außenverpackung als alternative Verpackung geeignet. Dies wäre „ein Fass aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (1A2), ein Fass aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel (1H2), ein Kanister aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (3A2) oder ein Kanister aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel (3H2) das/der der Bauart entspricht, das/der in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 6.1 des ADR als Einzelverpackung für körnige feste Stoffe zumindest entsprechend den Anforderungen der Verpackungsgruppe II geprüft und entsprechend zugelassen und gekennzeichnet ist“. Derartige Tonnen (1H2) und Säcke wurden in begrenzter Menge vom LGL an die Veterinärämter in Bayern ausgegeben..

Zur Kategorie A sind wegen des unbekannten Gefährdungsgrades auch bioterroristisch verdächtige Materialien zu zählen. Die Sicherstellung, Probenahme und der Transport derartiger Materialien von der Fund- zur Untersuchungsstelle erfolgen bei der gegenwärtig geübten Praxis in der Regel durch Polizei- oder Rettungskräfte. In diesem Fall ist der Transport als „Notfallbeförderung zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt“ von den Vorschriften des ADR freigestellt, sofern „alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen“ getroffen worden sind.

Kulturen sind das Ergebnis eines Prozesses, bei dem Krankheitserreger absichtlich vermehrt werden. Dies schließt von menschlichen oder tierischen Patienten entnommene Proben nicht ein.

Für tierische Stoffe der Stoffnummern 2814 und 2900 sind bedeckte Schüttgut-Container BK 1 zugelassen, vorausgesetzt,

  • sie werden nicht bis zum höchstzulässigen Fassungsraum befüllt, um zu verhindern, dass Stoffe mit der Abdeckung in Berührung kommen. Geschlossene Schüttgut-Container BK 2 sind ebenfalls zugelassen.
  • Geschlossene und bedeckte Schüttgut-Container und ihre Öffnungen müssen bauartbedingt dicht sein oder durch Anbringen einer geeigneten Auskleidung abgedichtet werden.
  • Die tierischen Stoffe müssen vollständig mit einem geeigneten Desinfektionsmittel behandelt werden, bevor sie für die Beförderung verladen werden.
  • Tierische Stoffe in bedeckten Schüttgut-Containern müssen mit einer zusätzlichen oberen Auskleidung bedeckt werden, die durch absorbierendes Material, das mit einem geeigneten Desinfektionsmittel behandelt ist, beschwert ist.
  • Geschlossene oder bedeckte Schüttgut-Container, die für die Beförderung von tierischen Stoffen verwendet wurden, dürfen erst nach gründlicher Reinigung und Desinfektion wiederverwendet werden.

5.2.2 Kategorie B

Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A nicht ent-spricht, wird der Kategorie B und der UN-Nummer 3373 zugeordnet. Darunter fallen insbesondere auch

  • Tierische Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie mit dem hochpatho-genen Vogelgrippe-Virus (HPAIV) infiziert sind
  • Tierische Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie mit dem Tollwut-Virus infiziert sind
  • Tierische Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie mit dem Virus der afrikanischen Schweinepest infiziert sind
  • Spezifiziertes Risikomaterial und seit dem 1. Januar 2009 auch tierische Stoffe (zum Beispiel TSE-(verdächtige) Tiere).
  • Tierische Stoffe der UN-Nummer 3373 müssen gemäß der Verpackungsanweisung P650 (siehe Anhang 2) verpackt sein oder in bestimmten ortsbeweglichen Tanks bzw. wie tierische Stoffe der Kategorie A in BK1- bzw. BK2-Schüttgut-Containern befördert werden.
  • Relevant sind auch Allgemeinverfügungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), z. B.
  • Nr. D/BAM/ADR Aktenzeichen 3.12/304 340 über Zulassung einer alternativen Verpackung für die Beförderung von ansteckungsverdächtigen tierischen Stoffen auf der Straße (zu HPAI und Tollwut) vom 18.03.2019
  • Nr. D/BAM/ADR Aktenzeichen 3.12/304 917 über Zulassung einer alternativen Verpackung für die Beförderung von ansteckungsverdächtigen tierischen Stoffen auf der Straße (zu afrikanischer Schweinepest) vom 26.02.2020

zum Transport einzelner Tierkörper. Ansteckungsgefährliche Stoffe, die in den Allgemeinverfügungen benannt sind und die in Übereinstimmung mit der jeweiligen Allgemeinverfügung verpackt sind, unterliegen keinen weiteren (außer den dort genannten) Vorschriften der ADR.