Therapieleitfaden der Vetsuisse Fakultät zum umsichtigen Einsatz von Antibiotika

Für die Erhaltung der Wirksamkeit von Antibiotika ist es von besonderer Bedeutung, diese Arzneimittel zielgerichtet und umsichtig einzusetzen. Die am 01.03.2018 in Kraft getretene zweite Verordnung zur Änderung der tierärztlichen Hausapothekenverordnung trägt mit ihren Regelungen diesem Umstand Rechnung. Neben arzneimittelrechtlichen Vorgaben stellen die Antibiotika-Leitlinien der Bundestierärztekammer die Grundprinzipien der guten veterinärmedizinischen Praxis beim Einsatz von Antibiotika in der Veterinärmedizin dar.

In der Schweiz hat die Vetsuisse Fakultät in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST) unter Koordination des Schweizer Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) Therapieleitfäden für Tierärztinnen und Tierärzte zum umsichtigen Einsatz von Antibiotika bei den Tierarten Rind, Schwein und kleine Wiederkäuer und den Tierarten Hund und Katze erstellt. Die Therapieleitfäden gliedern sich in einen allgemeinen Teil zu Grundsätzen der Antibiotikatherapie für alle Tierarten und einen speziellen Teil zu den am häufigsten bei der jeweiligen Tierart vorkommenden Infektionskrankheiten. Der Leitfaden geht dabei auf wichtige Aspekte der antibiotischen Behandlung und Wirkstoffauswahl ein.

Die fachlichen Inhalte des Therapieleitfadens der Vetsuisse Fakultät können ergänzend zu den Antibiotika-Leitlinien der Bundestierärztekammer genutzt werden, unter Berücksichtigung folgender Hinweise:

  • Die enthaltenen Empfehlungen zum Einsatz bestimmter Wirkstoffe bei einzelnen Krankheitsbildern entbinden nicht von der guten veterinärmedizinischen Praxis beim Nachweis pathogener bakterieller Erreger und der Anfertigung von Antibiogrammen. Insbesondere sind die Vorschriften der Neufassung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken vom 21. Februar 2018 zu beachten.
  • Der Therapieleitfaden weist auch Inhalte auf, die nicht auf Gegebenheiten in Deutschland übertragbar sind. Anstelle von Schweizer Gesetzen und Verordnungen sind die entsprechenden deutschen gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, z. B. in Bezug auf die Verschreibung, Herstellung und Verabreichung von Arzneimitteln oder der Durchführung von Hofsektionen. Zum Schutz gegen die Gefährdung von Tieren durch Tierseuchen bestehen in Deutschland für bestimmte Infektionskrankheiten Melde- oder Anzeigepflicht sowie Behandlungsverbote. Auch diese Regelungen können von denen der Schweiz abweichen.
  • in Einsatz antibiotischer Wirkstoffe kann nur gemäß der in Deutschland geltenden Zulassungsbedingungen bzw. vorbehaltlich der in Deutschland geltenden Regelungen zur Umwidmung von Tierarzneimitteln erfolgen.
  • Daten, die spezifisch für die Schweiz erhoben wurden, insbesondere die Daten zur Resistenzlage, können nicht direkt übertragen werden, so liegen derzeit zu wenig Daten zum Auftreten von Antibiotikaresistenzen bei Kleintieren in Bayern vor.
  • Sachgemässer Antibiotikaeinsatz, Therapieleitfaden des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen der Schweiz