Mitteilungspflichten für Betreiber gentechnischer Anlagen

Betreiber von gentechnischen Anlagen haben verschiedene Mitteilungspflichten gegenüber den zuständigen Bezirksregierungen zu erfüllen (§21 GenTG). Die Mitteilungen müssen im Vorfeld zu geplanten wesentlichen Änderungen der gentechnischen Arbeit bzw. Anlage erfolgen. Im Falle von unvorhersehbaren Ereignissen müssen die Mitteilungen unverzüglich erfolgen. Die Mitteilungen können unter Anwendung des Formblatts E bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

Eine Unterrichtung der zuständigen Regierung ist insbesondere bei folgenden Fällen erforderlich:

  • Änderung des Projektleiters bzw. des Beauftragten für die biologische Sicherheit
  • Einstellung des Betriebs einer gentechnischen Anlage
  • Änderungen an sicherheitsrelevanten Einrichtungen
  • Beabsichtigte und unbeabsichtigte Freisetzung von GVO in die Umwelt
  • Unerwarteter Verlauf einer gentechnischen Arbeit sowie bei einer vermuteten Gefährdung der in §1, Nr. 1 GenTG genannten Rechtsgüter.

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