Rechtsgrundlagen – Europäische Regelungen

Die gesetzlichen Vorschriften für den Umgang mit GVO und daraus hergestellten Produkten basieren zumeist auf gemeinschaftlichen europäischen Regelungen. Zum Teil handelt es sich um so genannte Richtlinien, die in den Mitgliedstaaten noch in nationale Gesetze umgesetzt werden müssen. Dabei haben die Mitgliedsstaaten einen gewissen Regelungsfreiraum. In anderen Fällen sind es Verordnungen, die sofort nach Inkrafttreten in allen EU-Ländern in unveränderter Form wirksam werden.

EU-Richtlinie 2001/18/EG (Freisetzungsrichtlinie)

Grundlage der Zulassungsverfahren für Anbau und die Freisetzungen von GVO ist in der EU die Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG. Diese EU-Richtlinie wurde durch das Gentechnikgesetz in deutsches Recht umgesetzt.

Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel

Seit dem 7. November 2003 ist in allen EU-Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel rechtskräftig. Sie regelt in erster Linie deren Genehmigung, Sicherheitsbewertung und Kennzeichnung. Im Gegensatz zu herkömmlichen Lebens- und Futtermitteln müssen Produkte, die unter diese Verordnung fallen, ein spezielles Genehmigungsverfahren durchlaufen. Die Zulassungen sind auf zehn Jahre befristet, können aber verlängert werden.

Die Verordnung schreibt außerdem vor, dass Lebens- und Futtermittel, die aus zugelassenen GVO bestehen oder aus GVO hergestellt wurden, als genetisch verändert gekennzeichnet werden müssen. Die Kennzeichnungspflicht wird auch dann ausgelöst, wenn gentechnisch verändertes Material analytisch im Produkt nicht mehr nachweisbar ist, wie z.B. in raffinierten Ölen oder in modifizierter Stärke. Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind Produkte, die weniger als 0.9 % gentechnisch veränderte Bestandteile enthalten, wenn der Eintrag der gentechnisch veränderten Bestandteile als zufällig oder technisch unvermeidbar anzusehen ist.

In den Regelungsbereich der Verordnung fallen Lebensmittel, Zutaten, Zusatzstoffe und Aromen, die GVO sind, die GVO enthalten und solche, die aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden, sowie Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe, die aus GVO bestehen, solche enthalten oder aus GVO hergestellt wurden.

Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind derzeit u. a. Lebensmittel, Zutaten und Zusatzstoffe, die nicht „aus“ sondern „mit Hilfe“ von GVO hergestellt werden und keine direkten Bestandteile eines GVO enthalten. Darunter fallen Lebensmittel tierischer Herkunft wie Fleisch, Milch und Eier, die von Tieren stammen, die gentechnisch veränderte Futtermittel erhalten haben, sowie Fermentationsprodukte gentechnisch veränderter Mikroorganismen.

Rückverfolgung

Die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebens- und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG legt Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von GVO und an die Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln, die aus GVO hergestellt wurden, fest. Es wird ein Dokumentationssystem für GVO und daraus hergestellte Erzeugnisse gefordert, um sicher zu stellen, dass entlang der gesamten Produktions- und Vertriebskette der Einsatz von GVO und aus GVO hergestellten Erzeugnissen zurückverfolgt werden kann. Sie dient dazu, die Transparenz für den Verbraucher zu erhöhen, den Rückruf von Produkten zu erleichtern, falls unvorhergesehene schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt festgestellt werden, die gezielte Beobachtung potenzieller Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit bzw. die Umwelt zu ermöglichen und die Kontrolle und Überprüfung der Angaben auf Etiketten zu erleichtern.

Kennzeichnung von Lebensmitteln als „Öko“ oder „Bio“

Nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen dürfen GVO sowie aus oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse nicht als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden (Artikel 9). Das Ziel der Verordnung ist es, das Vorkommen von GVO in ökologischen Erzeugnissen auf das geringst mögliche Maß zu beschränken. Eine Ausnahme stellen Tierarzneimittel dar. Es dürfen Medikamente oder Impfstoffe eingesetzt werden, die aus oder durch GVO hergestellt wurden. Die Kommission hat sich vorbehalten, im Bereich von Zusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen, Aromastoffen, Vitaminen u. a. Stoffe zuzulassen, wenn diese anders als durch GVO hergestellt nicht auf dem Markt erhältlich sind.

Das Verbot betreffend GVO oder aus GVO hergestellter Erzeugnisse in Zusammenhang mit Lebensmitteln und Futtermitteln bezieht sich jedoch lediglich auf die Verwendung kennzeichnungspflichtiger Produkte (d.h. Anteile an GVO bis zu 0,9 % sind zulässig, solange diese zufällig oder technisch unvermeidbar sind).

EU-Richtlinie 2009/41/EG (Systemrichtlinie)

Diese Richtlinie regelt den Umgang mit GVO in geschlossenen Systemen (Labore, Produktionsanlagen, Tierhaltungsräume, Gewächshäuser). Sie wurde ebenfalls durch das Gentechnikgesetz in deutsches Recht umgesetzt.

Tabelle 1a. Übersicht über die europäischen Rechtsgrundlagen zu gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln und zu Anbau und Freisetzungen von GVO, sowie der EG-Öko-Verordnung.
Verordnung/Richtlinie (EG) Nr. Regelungsinhalte
2001/18/EG: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt
  • Zulassungsverfahren für Anbau und Freisetzungen,
  • Anbaubegleitendes Monitoring
1829/2003: Verordnung des Europäischen Parlamentes und es Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel
  • Zulassungsverfahren für genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel
  • Kennzeichnung, Schwellenwert für genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel
  • Gründung des EURL-GMFF und ENGL
1830/2003: Verordnung des Europäischen Parlamentes und es Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln
  • System zur Rückverfolgbarkeit von GVO und daraus hergestellten Produkten auf allen Stufen des Inverkehrbringens
  • Dokumentation von Handelsgeschäften zwischen Wirtschaftbeteiligten mit GVO: Wer bezieht/beliefert welchen GVO oder Produkte daraus von wem/an wen
65/2004: Verordnung der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen
  • System eines alphanumerischen neunstelligen Codes zur eindeutigen Bezeichnung eines GVO
641/2004: Verordnung der Kommission vom 6. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlamentes und des Rates hinsichtlich des Antrags auf Zulassung neuer genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel, der Meldung bestehender Erzeugnisse und des zufälligen oder technisch unvermeidbaren Vorhandenseins genetisch veränderten Materials, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist
  • Anforderungen an Anträge auf Zulassung eines GVO
  • Meldung bereits existierender/zugelassener Erzeugnisse
  • Übergangsmaßnahmen für sicherheitsbewertete aber nicht zugelassene GVO
  • Anforderungen an die Validierung von eingereichten Nachweisverfahren Anforderungen an Referenzmaterial
1946/2003: Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen
  • Informations- und Entscheidungssystem für die grenzüberschreitende Verbringung von GVO zum Zwecke der Freisetzung
  • Sicherstellung der Erhaltung der biologischen Vielfalt (Protokoll von Cartagena)
120/2014: Durchführungsverordnung der Kommissionvom 7. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für gentechnisch veränderte Organismen
  • Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist als nationales Referenzlaboratorium benannt
619/2011 Verordnung der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung der Probenahme- und Analyseverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln im Hinblick auf genetisch veränderte Ausgangserzeugnisse, für die ein Zulassungsverfahren anhängig ist oder deren Zulassung abläuft
  • Probenahme- und Analyseverfahren in Futtermitteln für in Spuren vorhandenen nicht zugelassenen genetisch veränderten Ausgangserzeugnissen
691/2013 Verordnung der Kommission vom 19. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 hinsichtlich der Probenahmeverfahren und Analysemethoden
  • Die Verordnung (EU) Nr. 619/2011 enthält die Probenahme- und Analyseverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln im Hinblick auf genetisch veränderte Ausgangserzeugnisse, für die ein Zulassungsverfahren anhängig ist oder deren Zulassung abläuft. Bezüglich der Probenahme verweist die genannte Verordnung auf die Verordnung (EG) Nr. 152/2009; damit werden für den Probenumfang besondere Bestimmungen festgelegt. Die mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen schließen besondere Bestimmungen über die Probengröße mit ein.
834/2007 Verordnung der Rates vom 28. Juni 2007
über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen
Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
  • Festlegung allgemeiner Ziele und Grundsätze für:
    a) alle Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs ökologischer/biologischer Erzeugnisse und deren Kontrollen
    b) die Verwendung von Angaben in der Kennzeichnung und Werbung, die auf die ökologische/biologische Produktion Bezug nehmen.
Tabelle 1b. Übersicht über die europäischen Rechtsgrundlagen zum Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen.
Verordnung/Richtlinie (EG) Nr. Regelungsinhalte
2009/41/EG: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen ingeschlossenen Systemen
  • Verwaltungsverfahren
  • Bewertung von Organismen
  • Sicherheitseinstufung der Arbeiten
  • Sicherheits- bzw. Schutzmaßnahmen
  • Maßnahmen in Unfallsituationen

Mehr zu diesem Thema

Allgemeine Informationen zum Thema