Wasserpfeifentabak - Untersuchungsergebnisse 2019/20

Hintergrund

Der Konsum von Wasserpfeifentabak ist in Deutschland vor allem bei jungen Erwachsenen nach wie vor sehr beliebt. Wasserpfeifentabak besteht im Wesentlichen aus Tabak, Feuchthaltemitteln, Zuckersirup bzw. Honig und verschiedensten Aromazusätzen. In einer Wasserpfeife bzw. Shisha wird Wasserpfeifentabak traditionell durch eine spezielle Kohle erhitzt. Der entstehende Rauch wird durch Wasser geführt. Der Konsument atmet den Rauch dann durch den Mund ein. Der Tabak verschwelt bei verhältnismäßig niedrigen Temperaturen. Dadurch hält sich immer noch die falsche Vorstellung, der Konsum von Wasserpfeifentabak sei weniger schädlich als der Konsum von Zigaretten. Das LGL überprüfte im Jahr 2019 schwerpunktmäßig Wasserpfeifentabak auf die Parameter Zusammensetzung und Kennzeichnung. Im zweiten Halbjahr 2020 erfolgte im Rahmen der Durchführung des Bundesweiten Überwachungsplans (BÜp) die gezielte Untersuchung auf den seit 20. Mai 2020 verbotenen Zusatzstoff Menthol.

Nach Informationen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) enthält Wasserpfeifenrauch die gleichen suchtgefährdenden bzw. gesundheitsschädlichen Substanzen wie Zigarettenrauch, zum Beispiel Nikotin, Teer und Kohlenmonoxid. Einige gesundheitsgefährdende Stoffe wie Nikotin oder Kohlenmonoxid kommen im Wasserpfeifenrauch sogar in größeren Mengen vor als im Zigarettenrauch. Das BfR warnt vor einer Verschlechterung der Lungenfunktion durch langjährigen Wasserpfeifenkonsum und einem erhöhten Risiko, an Tumoren zu erkranken.

Zusammensetzung

Nikotin und Feuchthaltemittel

Nikotin ist ein in der Tabakpflanze natürlich vorkommendes Alkaloid. Es findet sich in Tabak üblicherweise in Gehalten von ca. 3 bis 30 mg/g. Der Nachweis von Nikotin und dessen Gehalt dienen somit als Anhaltspunkte, ob Wasserpfeifenzubereitungen auch Tabak enthalten.
Insgesamt hat das LGL 46 Proben Wasserpfeifentabak auf ihren Nikotingehalt überprüft. Dabei ergab sich ein mittlerer Nikotingehalt von ca. 1,2 mg/g Probe. Den höchsten Nikotingehalt ermittelte das LGL mit 2,1 mg/g Probe und den niedrigsten Nikotingehalt mit 0,7 mg/g Probe.

Der Zusatz von Feuchthaltemitteln verhindert ein Austrocknen des Tabaks, sorgt für sein langsames Verschwelen in der Wasserpfeife und trägt zur Bildung eines dichten Rauches bei. Das LGL untersuchte insgesamt 39 Wasserpfeifentabake auf ihren Gehalt an Feuchthaltemitteln. Glyzerin wies das LGL in allen Proben mit einem durchschnittlichen Gehalt von ca.

53 %, 1,2­ Propandiol in 38 Proben mit einem durchschnittlichen Gehalt von ca. 4 % nach. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse kann davon ausgegangen werden, dass der in Bayern vertriebene Wasserpfeifentabak mengenmäßig im Durchschnitt zur Hälfte aus Feuchthaltemitteln besteht. Im aktuell gültigen Tabakrecht bestehen keine Höchstmengenregelungen für diese Feuchthaltemittel.

Aromastoffe

Durch eine Änderung der Tabakerzeugnisverordnung wurde der Zusatz weiterer Aromastoffe, wie zum Beispiel Menthon, Linalool und 1,8­Cineol in Wasserpfeifentabak verboten. Das LGL prüfte im Jahr 2019 daher elf Wasserpfeifentabake auf Aromastoffe. In acht Proben waren verbotene Aromastoffe nachweisbar.
Das LGL hat die zuständigen Überwachungsbehörden unterrichtet und gebeten, die Verantwortlichen zur Stellungnahme aufzufordern. In neun der elf untersuchten Proben wies das LGL den Aromastoff Menthol nach.

Das Inverkehrbringen von mentholhaltigem Wasserpfeifentabak ist seit dem 20. Mai 2020 verboten, da es durch seine kühlende und lokal betäubende Wirkung Reizungen und Irritationen in der Mundhöhle und im Rachenraum mildern und dadurch die Inhalation des Tabakrauchs erleichtern kann. Im Rahmen der Durchführung des Bundesweiten Überwachungsplans (BÜp) untersuchte das LGL daher im zweiten Halbjahr 2020 insgesamt 19 Proben Wasserpfeifentabak gezielt auf den verbotenen Zusatzstoff Menthol. Der Anteil der Proben, in denen Menthol nachgewiesen werden konnte, war mit ca. 74 % (14 Proben) sehr hoch. Das LGL hat die betroffenen Proben beanstandet bzw. in den Fällen, in denen Menthol lediglich als Spurenkomponente festgestellt wurde, die zuständigen Überwachungsbehörden um Abklärung bei den verantwortlichen Inverkehrbringern gebeten.

Konservierungsstoffe

Das LGL überprüfte bei zehn Wasserpfeifentabaken die Gehalte an 4­Hydroxybenzoesäurepropylester und weiteren Konservierungsstoffen. Der Konservierungsstoff 4­Hydroxybenzoesäurepropylester ist ein nach der Tabakerzeugnisverordnung verbotener Zusatzstoff für Wasserpfeifentabak. In keiner der zehn Proben wies das LGL 4­Hydroxybenzoesäurepropylester nach. In drei Proben stellte das LGL den Konservierungsstoff Benzoesäure mit einem durchschnittlichen Gehalt von ca. 470 mg/kg und in einer Probe den Konservierungsstoff Sorbinsäure mit einem Gehalt von ca. 270 mg/kg fest. Die ermittelten Gehalte lagen in einem ähnlichen Bereich wie sie bei Lebensmitteln vorkommen.

Farbstoffzusatz

Zwei Proben Wasserpfeifentabake fielen bei der sensorischen Begutachtung durch ihre deutliche rote Farbe auf. Das LGL untersuchte daher beide Proben auf ausgewählte rote und gelbe Farbstoffe. In einer Probe wies das LGL den synthetischen, rötlich­färbenden Azofarbstoff Cochenillerot A nach. In der anderen Probe fand das LGL neben Cochenillerot A zusätzlich den synthetischen, gelblichorange­färbenden Azofarbstoff Tartrazin und das rötlich­färbende Azopigment Litholrubin BK. Alle drei genannten Farbstoffe werden auch als Lebensmittelfarbstoffe eingesetzt. Zum Schutz vor Täuschung ist gefärbter Tabak für Rauchtabakerzeugnisse nicht verkehrsfähig, weshalb das LGL beide Proben beanstandete.

Produktkennzeichnung

Das LGL überprüfte bei 46 Proben Wasserpfeifentabaken die Kennzeichnung und beanstandete 35 Proben aufgrund von Kennzeichnungsmängeln. Die Beanstandungsquote betrug damit ca. 74 %. Die häufigsten Mängel waren fehlende, falsch positionierte oder zu kleine gesundheitsbezogene Warnhinweise. Das LGL fand auch mit Kommentaren versehene Warnhinweise oder nicht wörtlich angegebene Warnhinweise. Weitere gravierende Kennzeichnungsmängel waren verbotene Angaben über den Gehalt des Wasserpfeifentabaks an Nikotin und Teer und die jugendbezogene Gestaltung des Verpackungsdesigns eines Wasserpfeifentabaks.

Mitteilungspflichten

Hersteller und Importeure von Wasserpfeifentabak unterliegen umfangreichen Mitteilungspflichten. Diese umfassen insbesondere Angaben zu Inhaltsstoffen (Tabak und Zusatzstoffe) sowie toxikologische Daten und Verkaufsmengen. Die Meldung der Daten muss vor dem Inverkehrbringen über ein von der EU zur Verfügung gestelltes elektronisches Portal (EU­CEG) erfolgen. Das LGL kontrollierte bei 42 Wasserpfeifentabaken, ob eine Mitteilung erfolgt ist. Bei 23 Produkten lag keine Mitteilung vor, die Beanstandungsquote betrug somit ca. 55 %.

Rauchen von Wasserpfeifentabak in Shisha-Bars

Aufgrund der Regelungen des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) ist in Bayern zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen das Rauchen in Innenräumen, unter anderem in Gaststätten, verboten. Somit ist auch das Rauchen von Wasserpfeifentabak in Shisha­Bars und ShishaCafés unzulässig. Das Rauchen von tabakfreien Erzeugnissen, zum Beispiel mit Feuchthaltemitteln und Melasse versetzte getrocknete Früchte oder Shiazo­Steine, fällt jedoch nicht unter das gesetzliche Rauchverbot. Da sich anhand der optischen Erscheinung nicht zuverlässig feststellen lässt, ob das Produkt wirklich Tabak enthält, erhielt das LGL von den zuständigen Behörden 26 Proben aus ShishaGaststätten mit der Bitte, diese auf das Vorhandensein von Tabak zu überprüfen.

Das LGL untersuchte die Proben auf ihren Nikotingehalt und darauf, ob sich Tabak­DNA in der Probe nachweisen lässt. Sowohl der ermittelte Nikotingehalt als auch der positive Tabak­DNA­Befund deuteten bei 15 Proben darauf hin, dass Tabak in der Rauchzubereitung enthalten war. Bei neun Proben fand das LGL kein Nikotin. Tabak­DNA detektierte das LGL in diesen Proben entweder überhaupt nicht oder nur in einer Menge, die für eine geringfügige Kontamination spricht. Bei zwei Proben konnte das LGL unter anderem wegen des hohen Verkohlungsgrades der Probe keine eindeutige Aussage treffen, ob das Produkt Tabak enthält.