Neues Tabakrecht – Erste Erfahrungen 2016

Am 20. Mai 2016 traten mit dem Tabakerzeugnisgesetz und der Tabakerzeugnisverordnung neue tabakrechtliche Regelungen in Kraft, die umfangreiche Änderungen mit sich brachten. Mit diesen beiden Rechtsvorschriften wurde die EU-Richtlinie 2014/40/EU in deutsches Recht umgesetzt. 2016 gab es in der Überwachungspraxis jedoch noch diverse Übergangsregelungen zu beachten. Zum Beispiel dürfen Hersteller vor dem 20. Mai 2016 produzierte Tabakerzeugnisse noch ein Jahr lang verkaufen.
Ein wichtiges Ziel der gesetzlichen Regelungen ist es, den Konsum von Tabakerzeugnissen und elektronischen Zigaretten zu verringern und vor allem junge Leute davon abzuhalten, mit dem Rauchen zu beginnen.
Im Folgenden wird über einige wesentliche Neuerungen und erste Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2016 berichtet.

Elektronische Zigaretten

Das Tabakrecht regelt nun erstmals auch nikotinhaltige elektronische Zigaretten (E-Zigaretten) und Nachfüllbehälter. Die zu verdampfende Flüssigkeit (Liquid) darf höchstens 20 mg/ml Nikotin enthalten. Daneben wurde das maximale Volumen für Nachfüllbehälter auf 10 ml und für Einwegkartuschen auf 2 ml festgelegt, um die mit Nikotin verbundenen Gesundheitsgefahren zu minimieren. Spezielle Kennzeichnungsanforderungen, zum Beispiel die Angabe eines gesundheitsbezogenen Warnhinweises und des Nikotingehaltes, und Vorgaben an die Produktsicherheit, zum Beispiel kindergesicherte Verschlüsse, Bruch- und Auslaufsicherheit der Produkte, müssen eingehalten werden. Des Weiteren gelten für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter nun ähnliche Werbeverbote wie für Tabakerzeugnisse.

Neue LGL-Methode zur Bestimmung des Nikotingehaltes

Das LGL hat 2016 eine neue Methode zur Bestimmung des Nikotingehaltes und der Vernebelungsmittel in Liquids für E-Zigaretten entwickelt und in den Routinebetrieb integriert. Vernebelungsmittel bei E-Zigaretten dienen zur Dampferzeugung und sind die Trägersubstanzen für die weiteren Inhaltsstoffe wie Nikotin und Aromen.
Von den 44 auf Nikotin untersuchten Proben überschritt lediglich eine Probe den Grenzwert für Nikotin von 20 mg/ml. Der Nikotingehalt betrug 22 mg/ml. Da bei E-Zigaretten die neuen gesetzlichen Regelungen nicht auf Produkte, die vor dem 20. November 2016 hergestellt wurden, anzuwenden sind, konnte die Probe nicht beanstandet werden. Daneben fiel bei drei der untersuchten Liquids auf, dass der deklarierte Nikotingehalt deutlich über dem bestimmten Nikotingehalt lag. Hier ist die Untersuchung weiterer identischer Liquids vorgesehen, um festzustellen, ob diese Abweichungen regelmäßig auftreten. Darüber hinaus bestimmte das LGL bei neun Proben die verwendeten Vernebelungsmittel. In allen untersuchten Liquids wurden Glycerin und Propylenglykol in wechselnden Anteilen als Vernebelungsmittel eingesetzt. Der durchschnittliche Gehalt an Vernebelungsmittel betrug in der Summe 90 %. Bis dato gibt es keine gesetzlichen Regelungen zu den Vernebelungsmitteln. Es ist jedoch bekannt, dass Propylenglykol zum Beispiel zu Reizungen der oberen Atemwege führen
kann.

Kombinierte Text-Bild-Warnhinweise (Schockfotos)

Text-Bild-Warnhinweise müssen auf den Verpackungen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak zweimal angebracht werden und 65 % der für sie vorgesehenen Fläche einnehmen. Bei einer Zigarettenschachtel bedeutet dies konkret
65 % der Vorder- und Rückseite der Packung. Bei Pfeifentabak, Zigarren und Zigarillos und rauchlosen Tabakerzeugnissen sind nur Textwarnhinweise vorgeschrieben. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass diese Produkte bevorzugt von älteren Verbrauchern konsumiert werden und keine so große Marktrelevanz aufweisen.
Bei 21 Proben Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak und Schnupftabak überprüfte das LGL die neuen Kennzeichnungsvorschriften. Es ergaben sich keine Beanstandungen.

Verbot irreführender werblicher Informationen auf Verpackungen

Werbliche Informationen auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen, die sich auf Geschmack, Geruch, Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder deren Fehlen beziehen, sind nun verboten. Begründung des Gesetzgebers ist, dass solche Auslobungen unerwünscht die Attraktivität der Erzeugnisse steigern können. Angaben wie „ohne Zusatzstoffe“ oder Geschmacksangaben wie „Spearmint“ oder „Erdbeere“ dürfen nicht mehr verwendet werden. Nach den bisherigen Erkenntnissen werden diese Kennzeichnungsverbote überwiegend eingehalten. Dem LGL lag jedoch eine Probe Schnupftabak vor, die mit „Wintergreen“ gekennzeichnet war. Hier ist das LGL der Ansicht, dass es sich um eine verbotene Aromaangabe handelt, auch wenn „Wintergreen“ in Deutschland bislang wenig bekannt ist. Das Öl der Pflanze Wintergrün (Niedere Scheinbeere) wird vor allem in Nordamerika verwendet zur Aromatisierung von Kaugummis, Süßigkeiten, Zahnpasta, aber auch von Snuff.

Das Bild zeigt links eine Packung Schnupftabak, die mit „Raspberry Snuff“ und „Fresh and Fruity“ gekennzeichnet ist. Auf der Packung sind zudem Himbeeren abgebildet. Rechts ist das gleiche Produkt mit der Kennzeichnung nach neuem Tabakrecht zur sehen. Die Dose ist nur noch mit „R-TYPE Snuff“ gekennzeichnet und mit einem gesundheitsbezogenen Warnhinweis versehen. Der Produktname ist bei beiden Packungen geschwärzt.

Abbildung: Kennzeichnung eines Schnupftabaks. Die Bewerbung mit „Raspberry“ und die Abbildung von Früchten sind nach neuem Tabakrecht nicht mehr erlaubt.


Erweiterte Mitteilungspflichten für Hersteller und Importeure

Die Meldepflichten führte der Gesetzgeber ein, damit Informationen über die Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen, deren Auswirkungen auf die Gesundheit und deren Suchtpotenzial vorliegen. Mit dem neuen Tabakrecht wurden diese Mitteilungspflichten auf E-Zigaretten ausgedehnt und für Tabakerzeugnisse nochmals deutlich erweitert. Neben Angaben zu Inhaltsstoffen, Emissionen und toxikologischen Daten müssen Hersteller und Importeure nun zum Beispiel auch die Verkaufszahlen der Produkte melden. Daneben sind die Hersteller und Importeure von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen verpflichtet, für bestimmte Zusatzstoffe, die häufig verwendet werden (zum Beispiel Kakao), weitergehende toxikologische Studien durchzuführen und vorzulegen. Die Übermittlung der umfangreichen Meldungen durch die Hersteller und Importeure muss nun auf elektronischem Weg in einem einheitlichen Format über ein von der EU zur Verfügung gestelltes elektronisches Portal erfolgen.
Bis Ende 2016 wurden deutschlandweit ca. 10.000 Tabakerzeugnisse und ca. 59.000 verschiedene E-Zigaretten bzw. Nachfüllflüssigkeiten gemeldet. Eine Prüfung durch das LGL ergab, dass bis Ende 2016 zumindest die großen bayerischen Tabakhersteller und -importeure ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen sind. Tabakbetriebe, deren Mitteilung
noch aussteht, wurden auf ihre Meldepflicht hingewiesen.