Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch - Untersuchungsergebnisse 2014

Rauchlose Tabakerzeugnisse, die ohne Verbrennung oral konsumiert werden, stellen laut Weltgesundheitsorganisation einen bedeutenden Teil des weltweiten Tabakkonsums dar. Beliebt sind derartige Produkte auch bei Jugendlichen, insbesondere bei jungen Männern.

Aufgrund des Verkehrsverbotes von Tabakerzeugnissen zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen sind derartige Produkte mit Ausnahme von Schweden in der EU bisher weniger verbreitet. Rechtsgrundlage für das Verkehrsverbot ist § 5a Tabakverordnung (TabakV), der auf einer entsprechenden EU-Richtlinie beruht. Während traditioneller Kautabak verkauft werden darf, fällt zum Beispiel schwedischer Snus unter dieses Verkehrsverbot. Für Schweden existiert in der EU eine Ausnahmeregelung aufgrund des traditionellen Snuskonsums. Die rechtliche Abgrenzung zwischen zugelassenem Kautabak und verbotenen Produkten für den anderweitigen oralen Gebrauch ist in der Praxis oftmals schwierig, da es weder eine gesetzliche Definition für Kautabak noch eine rechtliche Festlegung des Begriffs "Kauen" gibt.

Traditioneller Kautabak

Traditioneller Kautabak besteht aus verarbeiteten Tabakblättern, die mit Soßen unterschiedlicher Geschmacksrichtungen durchtränkt werden und anschließend – je nach Machart des Produkts – zu Strängen aufgerollt, zu einem Riegel gepresst oder mit einem Deckblatt zu einem langen Seil versponnen werden. Zum Konsum legt man ein Kautabakstückchen in die Wangenfalte und wenn die Wirkung des Tabaks nachlässt, wird er leicht gekaut.

Snus

Snus besteht aus feingemahlenem Tabak, dem Wasser, Salze, Feuchthaltemittel und verschiedene Aromastoffe zugesetzt werden. Er wird lose oder portioniert in kleinen, porösen Zellulosebeutelchen angeboten. Zum Konsum wird das Produkt meist unter die Oberlippe platziert, wo es dann verbleibt, bis die Nikotinabgabe und damit die Wirkung vorüber sind.

Untersuchungen

Seit einigen Jahren erhält das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) immer wieder Untersuchungsproben von neuartigen rauchlosen Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch. Dabei stellte das LGL fest, dass Produkte auf dem Markt sind, die sich in ihrer Konsistenz und Struktur sowie der Verwendungsart deutlich vom zugelassenen klassischen Kautabak unterscheiden und nach Einschätzung des LGL unberechtigt als Kautabak deklariert werden. Die Hersteller und Vertreiber versuchen damit offenbar, das oben genannte Verkehrsverbot zu umgehen.

Im Jahr 2014 erhielt das LGL 13 Proben, die als Kautabak gekennzeichnet waren. Davon wurden fünf Proben als nicht verkehrsfähig nach § 5a TabakV beurteilt. Bei den nicht verkehrsfähigen Produkten handelte es sich zum einen um feuchte, feinzerkleinerte bzw. pastöse lose Erzeugnisse und zum anderen um in porösen Zellulosebeutelchen vorportionierte Produkte. Formt man aus den losen Produkten ein Kügelchen und versucht, dieses im Mund hin und her zu bewegen bzw. leicht zu kauen, so zerfällt es. Die losen Produkte werden wie die vorportionierten Erzeugnisse unter die Lippe geschoben und dort belassen, bis die Nikotinwirkung nachlässt. Die Erzeugnisse werden somit nicht gekaut bzw. sie sind nicht zum Kauen geeignet und sie sind in ihrer Verwendungsart und Darbietungsform mit dem verbotenen Snus vergleichbar.

Das LGL hat bei der Beurteilung der Produkte als nicht verkehrsfähig auch die Erwägungsgründe zum § 5a TabakV bzw. der EU-Richtlinie 2001/37/EG berücksichtigt. Diese stellten den vorbeugenden Konsumentenschutz – insbesondere von Kindern und Jugendlichen – vor neuartigen gesundheitsschädlichen Tabakerzeugnissen in den Vordergrund.

Abbildung :"Selbermach-Set" zur Herstellung von portionierten Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch

Seit kurzem sind auch sogenannte "Selbermach-Sets" auf dem Markt (siehe Abbildung ). Diese bestehen aus einer Tabakpaste, einem Portionierer und einer Rolle mit abtrennbaren Zellulosebeutelchen ("Bags"). Nach Auffassung des LGL wird auf diesem Weg versucht, die vom LGL kurz zuvor als nicht verkehrsfähig beurteilten Erzeugnisse trotzdem zu vermarkten. Die Herstellung des in Zellulosebeutelchen portionierten Produktes sollte lediglich auf den Verbraucher verlagert werden. Das LGL stufte das "Selbermach-Set" mit der Tabakpaste als nicht verkehrsfähig nach § 5a TabakV ein.

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