Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch - Untersuchungsergebnisse 2013

Nach § 5a Tabakverordnung (TabakV) ist es verboten, Tabakerzeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, in den Verkehr zu bringen. Dieses Verbot beruht auf der EU-Richtlinie 2001/37/EG und gilt auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Schweden aufgrund des dortigen traditionellen Snuskonsums. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift unter anderem deshalb erlassen, weil neuartige Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch besonders für Kinder und Jugendliche attraktiv sind, eine Nikotinabhängigkeit verursachen und gesundheitsschädigend sind.

Kautabak und Produkte für den anderweitigen oralen Gebrauch

Die Abgrenzung zwischen Kautabak und Produkten für den anderweitigen oralen Gebrauch ist oftmals schwierig, da es weder eine gesetzliche Definition für Kautabak noch eine rechtliche Festlegung des Begriffs „Kauen“ gibt. Traditionelle Kautabake bestehen aus Tabakblättern, die nach Fermentation, Soßierung und weiterer Aufarbeitung zum Beispiel zu Strängen aufgerollt werden. Zum Konsum legt man Kautabak meist in die Wangentasche und wenn die Wirkung des Tabaks nachlässt, wird er leicht gekaut. Diese Produkte sind vom Verkehrsverbot des § 5a TabakV nicht betroffen. Von dem Verkehrsverbot erfasst wird dagegen der aus Schweden stammende Snus. Er besteht aus gemahlenem Tabak, dem im Allgemeinen noch Wasser, Salze und verschiedene Aromastoffe zugesetzt werden. Snus wird in zwei Produktvariationen angeboten: zum einen als loses, feuchtes Tabakpulver, das vor dem Konsum zu einem Kügelchen zusammengepresst wird, zum anderen fertig portioniert in kleinen, porösen Zellulosebeutelchen. Der Konsument legt Snus in der Regel zwischen Oberlippe und Zahnfleisch und nimmt die Inhaltsstoffe über die Schleimhaut auf. Snus darf auch mittels einer Internetbestellung nicht nach Deutschland eingeführt werden. Die dem LGL vom Zoll vorgelegten Snusproben wurden deshalb als nicht verkehrsfähig beanstandet. Da durch die Zusammenarbeit von Zoll und Lebensmittelüberwachung der Internethandel von Snus zumindest eingeschränkt wurde, beobachtet das LGL, dass die Konsumenten zunehmend auf snusähnliche Produkte ausweichen. Hier ist insbesondere Moist Snuff aus den USA zu nennen. Hierbei handelt es sich um feuchten Tabak, der in kleine, feine Streifen geschnitten ist. Moist Snuff wird wie Snus als lose Ware und in kleine Beutelchen portioniert angeboten. Zum Konsum wird Moist Snuff meist zwischen Unterlippe und Zahnreihe geschoben. Das LGL stufte die vorgelegten Moist-Snuff-Proben als Tabakerzeugnisse zum anderweitigen oralen Gebrauch ein und beanstandete sie nach § 5a TabakV als nicht verkehrsfähig.

Nikotingehalt in Tabak zum oralen Gebrauch

Das LGL bestimmte in 15 Tabakproben zum oralen Gebrauch den Nikotingehalt. Dieser lag zwischen 0,6 und 2,5 % und war somit höher als bei den parallel untersuchten 14 Proben Schnupftabak, die Nikotingehalte zwischen 0,5 bis 1,0 % aufwiesen. Bei oral zu konsumierenden Tabakerzeugnissen wird das Nikotin durch die geringe Barrierefunktion der Mundschleimhaut schnell vom Körper aufgenommen. Dies erklärt, warum es beim oralen Konsum von Produkten mit höheren Nikotingehalten – zumindest bei nicht gewohnheitsmäßigen Nutzern – zu Übelkeit und Schwindel kommen kann. Da mit Ausnahme von Nikotin im Zigarettenrauch keine rechtlichen Vorgaben bezüglich des Nikotingehaltes in Tabakerzeugnissen bestehen, führten diese Befunde jedoch zu keiner Beanstandung.

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