Marktüberwachung Textil 2020/21 – „Textilien mit (Kunst)Pelzaccessoires“

Anlass und Hintergrund der Untersuchungen

Textilproben mit Fellbesatz sind ein stetiger Modetrend. Diese Produkte sind jedes Jahr in den Bekleidungsgeschäften, insbesondere in der Winterzeit, zu finden. Doch gerade die Unterscheidung von Echt- und Kunstpelz und deren richtige Kennzeichnung erweisen sich oftmals als schwierig. So kommt es häufig vor, dass der Pelzanteil entweder falsch oder gar nicht gekennzeichnet wird.

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWI) ist für die Marktüberwachung im Bereich der Textilkennzeichnung das in Bayern zuständige Ministerium. Gemeinsam mit dem LGL hat das StMWI für die Jahre 2020 und 2021 ein Schwerpunktprogramm zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften im Bereich der Textilkennzeichnung aufgesetzt. Es sollten sowohl im Herbst 2020 als auch im Frühjahr und Herbst 2021 Textilproben mit Pelzbesatz im Internethandel entnommen und die Identität des Pelzbesatzes sowie die Kennzeichnung geprüft werden. Zusätzlich zu den Vorgaben des StMWI wurden im Rahmen dieses Projekts die Anforderungen nach Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) geprüft. Bereits im Jahr 2016 gab es am LGL ein Sonderuntersuchungsprogramm zur Prüfung der Identität und Kennzeichnung von Pelzbesatz,bei dem erhebliche Kennzeichnungsfehler gefunden wurden. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse erschien eine Fortführung dieses Schwerpunktes sinnvoll.

Rechtsgrundlagen

Als Bedarfsgegenstände mit nicht nur vorübergehendem Körperkontakt nach § 2 Abs.6 Satz 1 Nr. 6 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) fallen Bekleidungstextilien mit Pelzbesatz in den Anwendungsbereich des LFGB. Sie werden ferner gemäß § 2 Abs. 1 Textilkennzeichnungsgesetz mit Verweis auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) VO (EU) Nr. 1007/2011 (Textilkennzeichnungsverordnung) als Textilerzeugnisse eingestuft und stellen Verbraucherprodukte nach § 2 Nr. 25 ProdSG dar.

Neben der Einhaltung der Bestimmungen der Textilkennzeichnungsverordnung, insbesondere Art. 5 und Art. 12, sollte im Rahmen der hier dargestellten Untersuchung die Erfüllung der Anforderungen des ProdSG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, geprüft werden.
Entsprechend Art. 5 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1007/2011 dürfen für die Beschreibung der Faserzusammensetzung auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I dieser Verordnung verwendet werden.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1007/2011 sind nichttextile Teile tierischen Ursprungs in Textilerzeugnissen, wie z.B. Echtpelzbesatz, unter Verwendung des Hinweises „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ bei der Etikettierung oder Kennzeichnung von Erzeugnissen, die solche Teile enthalten, anzugeben.
Laut § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ProdSG haben der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers sowie eine eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.

Durchführung

Im Zeitraum von November 2020 bis Oktober 2021 wurden insgesamt 63 Proben mit Pelzbesatz im Internethandel entnommen.
Eine Prüfung, ob es sich tatsächlich um ein Textilerzeugnis nach Art. 2 VO (EU) Nr. 1007/2011 handelte, wurde bei Probeneingang durchgeführt.
Ein Textilerzeugnis ist entsprechend Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) VO (EU) Nr. 1007/2011 ein Erzeugnis, das im rohen, halbbearbeiteten, bearbeiteten, halbverarbeiteten, verarbeiteten, halbkonfektionierten oder konfektionierten Zustand ausschließlich Textilfasern enthält, unabhängig von dem zur Mischung oder Verbindung angewandten Verfahren. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) Textilkennzeichnungsverordnung werden Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 % den Textilerzeugnissen gleichgestellt.

Einige Proben erfüllten aufgrund ihres hohen Anteils an Fell bzw. Leder nicht die Vorgaben der 80 %-Regel nach Art. 2 VO (EU) Nr. 1007/2011, weshalb ihre Kennzeichnung nicht nach den Vorschriften der Textilkennzeichnungsverordnung, sondern lediglich nach den Vorgaben des ProdSG beurteilt wurde.
Von den 63 Proben unterlagen 38 dem Geltungsbereich der VO (EU) Nr. 1007/2011 und konnten folgenden Produktgruppen an Textilien zugeordnet werden (s. Abbildung 1):

Die Identitätsprüfung zur Unterscheidung von Echt- und Kunstpelz wurde dennoch bei allen 63 erhaltenen Proben durchgeführt.

Ergebnisse – Kennzeichnung und chemische Prüfung

Das LGL prüfte alle vorgelegten Proben hinsichtlich der Identität des Pelzbesatzes sowie der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung.

gelbe Wintermütze mit Fellbomel Kennzeichnung der Mütze mit der Angabe „enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs

Abbildung 2: Mütze mit Textilkennzeichnung „nichttextiler Teile tierischen Ursprungs"

Nur bei einer aller untersuchten Proben, einer Mütze mit Fellbommel, bestand der Pelzbesatz aus Kunstfell. Der Fellanteil bzw. das Fell aller anderen Proben wurde als Echtfell identifiziert.

Bei 28 der insgesamt 38 untersuchten Textilproben mit Pelzbesatz wurden Verstöße gegen die einschlägigen Kennzeichnungsvorschriften festgestellt. In 26 Fällen (68 %) wurden die Bestimmungen der VO (EU) Nr. 1007/2011 nicht erfüllt, in fünfzehn Fällen (39 %) wurde zudem gegen die Bestimmungen des ProdSG verstoßen (s. Tabellen 1 und 2). In zwei Fällen (5 %) wurde die Textilkennzeichnung korrekt angegeben, allerdings lagen Verstöße gegen das ProdSG vor.

Tabelle 1: Übersicht über das Gesamtergebnis der Kennzeichnungsprüfung
Probenart Komplett fehlende Kennzeichnung Verstöße gegen Art. 5 VO (EU) Nr. 1007/2011 Verstöße § 6 Abs. 1 ProdSG
Winterjacke
15
9
3
Mütze
17
13
8
Jeansjacke
1
1
1
Mantel
2
1
1
Poncho
1
1
1
Schal
2
1
1
Gesamt*
38
26
15

* Mehrfachnennungen möglich, d.h. bei einer Probe können verschiedene Bestimmungen der VO (EU) Nr. 1007/2011 nicht erfüllt sein.

Insgesamt verstießen von den 38 untersuchten Proben dreizehn Mützen, neun Winterjacken, eine Jeansjacke, ein Mantel, ein Poncho und ein Schal gegen die Bestimmungen der VO (EU) Nr. 1007/2011.

Tabelle 2: Übersicht über das Ergebnis der Prüfung der Kennzeichnung gemäß VO (EU) Nr. 1007/2011.
Probenart Komplett fehlende Kennzeichnung Verstöße gegen Art. 5 VO (EU) Nr. 1007/2011 Verstöße gegen Art. 9 VO (EU) Nr. 1007/2011 Verstöße gegen Art. 12 VO (EU) Nr. 1007/2011
Winterjacke
0
2
0
6
Mütze
1
8
1
10
Jeansjacke
0
1
0
1
Mantel
0
0
0
1
Poncho
0
0
0
1
Schal
0
0
0
1
Gesamt*
1
11
1
20

* Mehrfachnennungen möglich, d.h. bei einer Probe können verschiedene Bestimmungen der VO (EU) Nr. 1007/2011 nicht erfüllt sein.

Am häufigsten war die Textilkennzeichnung der Mützen fehlerhaft. Bei zehn der untersuchten Mützen fehlte die Kennzeichnung nach Art. 12 VO (EU) Nr. 1007/2011. Acht Mützen wiesen Verstöße gegen die korrekte Textilfaserkennzeichnung nach Art. 5 VO (EU) Nr. 1007/2011 auf. Bei einer Mütze wurden die Textilfasern nicht in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils gemäß Art. 9 VO (EU) Nr. 1007/2011 auf dem Etikett genannt und bei einer weiteren Mütze fehlte die komplette Textilkennzeichnung.
Sechs der fünfzehn untersuchten Winterjacken und der untersuchte Poncho waren nicht nach Art. 12 VO (EU) Nr. 1007/2011 mit dem entsprechenden Hinweis gekennzeichnet. Ebenso fehlten bei der Jeansjacke, einem Mantel und einem Schal mit Fellbesatz die Angaben nach Art. 12 VO (EU) Nr. 1007/2011 zur Kennzeichnung nichttextiler Anteile. Bei der Jeansjacke war zudem die Faserbezeichnung nach Art. 5 selbiger VO nicht korrekt.

Wie erläutert wurden insgesamt 63 Proben im Internethandel entnommenen, die den unterschiedlichsten Produktkategorien zugeordnet werden können (s. Abbildung 3).

Neben den oben dargestellten Textilerzeugnissen wurden auch Beinwärmer, Ohrstecker, Haargummis und sogar ein Mund-Nasen-Schutz, welcher hauptsächlich aus Kaninchenfell bestand, untersucht (s. Abbildung 4).

gelbe Wintermütze mit Fellbomel Kennzeichnung der Mütze mit der Angabe „enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs

Abbildung 4: Darstellung des Mund-Nase-Schutzes aus dem Schwerpunktprogramm 2020/2021.

Bei den 63 untersuchten Proben fehlten bei 26 Proben (41 %) die Kontaktdaten des Inverkehrbringers bzw. Herstellers gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG. Bei 19 (30 %) der untersuchten Proben fehlte darüber hinaus die eindeutige Kennzeichnung zur Identifikation des Verbraucherprodukts nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ProdSG (Tab. 3).

Probenart Anzahl aller entnommenen Proben Verstöße gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG (Kontaktdaten) Verstöße gegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 ProdSG (Identifikationsnummer)
Winterjacke
15
4
1
Mütze
19
7
5
Haargummi
1
1
1
Handschuhe
6
0
0
Pantoffeln
1
1
1
Schal
5
3
3
Jeansjacke
1
1
0
Mantel
4
2
2
Legwärmer
2
1
1
Ohrstecker
1
1
1
Anhänger
3
3
3
Poncho
3
1
0
Mund-Nasen-Schutz
1
0
0
Handtasche
1
1
1
Gesamt *
63
26
19

* Mehrfachnennungen möglich, d.h. bei einer Probe können verschiedene Bestimmungen der VO (EU) Nr. 1007/2011 nicht erfüllt sein.

Fazit

Zusammenfassend verstießen von den 63 untersuchten Proben 43 % gegen die Vorschriften des ProdSG. Von den 38 unter die Textilkennzeichnung fallenden Proben erfüllten 26 Exemplare (68 %) nicht die Vorgaben dieser Bestimmungen.

Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass bei Proben aus dem Internethandel eine Vielzahl an Kennzeichnungsverstößen gegen die VO (EU) Nr. 1007/2011 sowie gegen das ProdSG vorlagen. Vor allem die Kennzeichnung gemäß Art. 12 VO (EU) Nr. 1007/2011 von nichttextile Teile tierischen Ursprungs mit dem Hinweis „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ wurde von den Herstellern bzw. Inverkehrbringern nicht angebracht. Hier lag bei den 38 unter den Geltungsbereich der Textilkennzeichnungsverordnung fallenden Proben eine Beanstandungsquote von 53 % vor. Darüber hinaus wurde auch die Textilfaserkennzeichnung nach Art. 5 VO (EU) Nr. 1007/2011 häufig nicht korrekt durchgeführt (29 %).

Im Vergleich zu dem Sonderuntersuchungsprogramm aus dem stationären Handel im Jahr 2016 wurden bei den untersuchten Internetproben 2020/21 deutlich mehr Verstöße gegen Art. 5 und Art. 12 VO (EU) Nr. 1007/2011 festgestellt.
Im Jahr 2016 erfüllten 18 % der untersuchten Textilproben nicht die Vorgaben von Art. 5 der VO (EU) Nr. 1007/2011, wohingegen es 2020/21 29 % waren.
Bei den Beanstandungen nach Art. 12 VO (EU) Nr. 1007/2011 wurde der Trend noch deutlicher: 2016 wurde eine Fehlerquote von 4 % und in den Jahren 2020/21 von 53 % bestimmt.

Aufgrund der Vielzahl an Beanstandungen, bedingt durch eine mangelhafte Kennzeichnung, sollte der Internethandel auch in Zukunft gründlich beprobt werden.

Literatur

  • EU-Verordnung über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen (Textilkennzeichnungsverordnung) VO (EU) Nr. 1007/2011
  • Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG)
  • Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
  • Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz, ProdSG)
  • Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV)