Schwimmbrillen, Schnorchel und Tauchermasken als persönliche Schutzausrüstung - Polyzyklisch aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Kennzeichnung

Anlass der Untersuchungen

Nicht nur in der warmen Sommerzeit steht der Badespaß bei vielen Menschen an oberster Stelle. Als persönliche Schutzausrüstung verwenden Kinder und Jugendliche, aber auch Erwachsene, gerne eine Schwimm- bzw. Tauchausstattung.
Die zugehörigen Schwimmbrillen und Schnorchelsets, häufig bestehend aus Tauchermaske und Schnorchel, können jedoch gesundheitlich bedenkliche Stoffe enthalten. Vor allem die weichen Kunststoff- und Gummiteile dieser Artikel können mit krebserregenden polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) belastet sein. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) dürfen Erzeugnisse nicht für die allgemeine Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden, wenn einer ihrer Bestandteile aus Kunststoff oder Gummi, der bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung unmittelbar, länger oder wiederholt für kurze Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle in Berührung kommt, mehr als 1,0 mg/kg eines der folgenden polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) enthält: Benzo[a]pyren, Benzo[e]pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]flouranthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen und Dibenzo[a,h]anthracen. Hierbei handelt es sich um karzinogene PAK der Kategorie 1B. Das sind Stoffe, die wahrscheinlich beim Menschen karzinogen sind.

Schwimmbrillen und Tauchermasken stellen rechtlich betrachtet eine persönliche Schutzausrüstung (PSA), zum Schutz vor Risiken und zur Abwehr und Minderung von Gefahren, dar.
PSA-Produkte mussten bisher beim Inverkehrbringen in Europa die Bestimmungen der Richtlinie 89/686/EWG einhalten. Diese Richtlinie wurde nach Art. 46 VO (EU) Nr. 425/2016 zum 21. April 2018 aufgehoben und von der VO (EU) Nr. 425/2016 ersetzt.
Nach der nun gültigen VO (EU) Nr. 425/2016 muss eine PSA unter anderem eine vollständige Bedienungsanleitung sowie eine CE-Kennzeichnung besitzen.

Das LGL hat im Jahr 2018 Schwimmbrillen, Schnorchel und Masken als persönliche Schutzausrüstung hinsichtlich der stofflichen Zusammensetzung und Kennzeichnung unter die Lupe genommen. Dabei wurden stichprobenartig 13 Proben untersucht (s. Abb. 2).



Hintergrund und toxikologische Bewertung

Bereits 2015 wurden Schwimmbrillen, -hilfen und -reifen auf ihren PAK-Gehalt mit zum Teil positivem Befund an Benzo[a]anthracen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[e]pyren und Benzo[k]fluoranthen in einem Bereich bis zu 3 mg/kg untersucht.

Kunststoff- und Gummibestandteile von Verbraucherprodukten wie z.B. den hier untersuchten Schwimmutensilien enthalten oft zur Verbesserung der Haptik und zur Färbung Weichmacheröle bzw. Ruße. Diese gelten als vornehmliche Eintragsquelle für PAK.
Durch den engen Kontakt mit der Haut oder den Schleimhäuten, beispielsweise das Schnorchelmundstück, kann eine Resorption über die Haut und Schleimhäute der PAK nicht ausgeschlossen werden.

Neben den acht PAK aus der REACH-Verordnung gibt es sogenannte EPA-PAK, eine Gruppe von 16 PAK, die von der US-Umweltbehörde (US-EPA) als prioritär eingestuft werden. Ihr Gehalt soll im Zuge des ALARA-Prinzipas low as reasonably achievable = so niedrig wie vernünftigerweise erreichbars () nach der aktualisierten Stellungnahme Nr. 025/2009 des BfR soweit wie möglich minimiert werden.


Ergebnisse – PAK und Kennzeichnung

Von den 13 untersuchten Planproben, wobei es sich um Schwimm- und Taucherbrillen, Masken, Schnorchel und Schwimmflügel gehandelt hatte, wurde ein Schnorchelset aufgrund der fehlenden Bedienungsanleitung, welche für die PSA gefordert wird, beanstandet.
Für eine Schwimmbrille erstellte das LGL eine Sachverständigenäußerung, in der auf den erhöhten Naphthalingehalt hingewiesen wurde.
Naphthalin ist nach der CLP-Verordnung als akut toxisch Kategorie 4 (gesundheitsschädlich beim Verschlucken) und karzinogen Kategorie 2 (kann vermutlich Krebs erzeugen) eingestuft. Weiterhin sind Hautreaktionen nach dermaler Exposition beschrieben (siehe aktualisierte Stellungnahme des BfR Nr. 046/2006). Naphthalin sollte nach dem ALARA-Prinzip daher so weit wie möglich minimiert werden. Es gehört zu den EPA-PAK.
Die weiteren elf untersuchten Planproben ergaben bezüglich ihrer stofflichen Zusammensetzung und Kennzeichnung keinen Grund zur Beanstandung (s. Abb. 3).

 

Fazit

Insgesamt zeigte sich bei den 13 Planproben eine erfreuliche Beanstandungsquote von unter 10 %. Keine der Proben überschritt den gesetzlichen Grenzwert der PAK nach der REACH-Verordnung. Jedoch lag bei einer Probe ein erhöhter Gehalt an EPA-PAK vor.
EPA- PAK gelten nach der US-Umweltbehörde (US-EPA) als am häufigsten in Umweltproben nachgewiesene PAK und werden damit als prioritär eingestuft: Nach Aussage des BfR sollten Hersteller die PAK-Gehalte in Produkten so weit wie möglich senken, da für einige PAK keine Schwellenwerte angegeben werden können, unterhalb derer ein Gesundheitsrisiko ausgeschlossen werden kann (aktualisierte Stellungnahme Nr. 025/2009 des BfR) . Um Verbraucher, insbesondere Kinder, vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen, sollte der Einsatz PAK-haltiger Weichmacheröle und Ruße sensibel betrachtet und minimiert werden.
Die geforderte Kennzeichnung der PSA wurde bis auf eine Probe erfolgreich eingehalten.