Untersuchung von Artikeln für Babys - Ergebnisse Januar 2013 – Juni 2015

Babys sind in besonderem Maße schutzbedürftig und empfindlich. Immunsystem, zentrales Nervensystem und viele weitere Mechanismen müssen sich nach der Geburt erst vollständig entwickeln. Der Einfluss toxischer Substanzen während dieser Phase kann schwerwiegende Folgen haben. Produkte für Babys stehen somit besonders im Fokus der amtlichen Überwachung.
Im Zeitraum von Januar 2013 bis Juni 2015 untersuchte das LGL insgesamt 175 Artikel für Babys aus textilem Material, Kunststoff, Leder oder Metall (siehe Abbildung 1).

Abbildung 1 zeigt ein Kreisdiagramm mit neun Segmenten. Das erste Segment ist sehr schmal (1 %) und repräsentiert den Anteil der Babywippen an der Gesamtanzahl untersuchter Proben. Das zweite Segment ist breiter (5 %). Es stellt den Anteil der Schlafsäcke dar. Das dritte Segment ist wiederum sehr schmal (1 %) und steht für den Anteil der untersuchten Tragetücher. Das vierte bis sechste Segment ist annähernd gleich groß (11 %, 10 % und 11 %). Diese Segmente repräsentieren die Anteile der untersuchten Wickeltischauflagen, Hygieneartikel und Lätzchen an der Gesamtanzahl der Proben. Das siebte Segment ist wieder etwas schmäler (3 %) und stellt den Anteil der untersuchten Schwimmflügel dar. Das achte Segment ist das größte Segment (31 %), es steht für den Anteil der untersuchten Bekleidung für Babys. Das letzte Segment (27 %) repräsentiert die untersuchten Schuhe.

Abbildung 1: Am LGL untersuchte Artikel für Babys (Anteil der einzelnen Produktarten an der Anzahl insgesamt untersuchter Artikel; Untersuchungszeitraum: Januar 2013 bis Juni 2015)
* Babyartikel im Sinne von Anhang XVII Nr. 51 und 52 REACH-Verordnung, hier: Zahnbürsten, Bürsten und Kämme, Töpfchen und WC-Sitze

Rechtlich gesehen handelte es sich bei diesen Proben einerseits um Bedarfsgegenstände mit nicht nur vorübergehendem Körperkontakt im Sinne des §2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB).

http://www.lgl.bayern.de/produkte/bedarfsgegenstaende/bg_koerperkontakt/index.htm

Andererseits entsprachen die Proben der rechtlichen Definition des Begriffs „Erzeugnis“ im Sinne des Art. 3 Nr. 3 der europäischen REACH-Verordnung. Die Form, Oberfläche oder Gestalt der Artikel bestimmte stärker über ihre Funktion als ihre chemische Zusammensetzung.

Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen

Auf Grund der großen Vielfalt der Materialien, aus denen die Proben hergestellt worden waren, wurden zahlreiche chemische Parameter analysiert:
Materialbestimmung bei Produkten aus Kunststoff (z.B. Wickeltischauflagen)

  • Weichmacher und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Produkten aus Kunststoff (z.B. Schwimmflügel, Wickeltischauflagen)
  • Krebserregende aromatische Amine aus Azofarbstoffen, deren Verwendung verboten ist, in Textilien und Produkten aus Leder (z.B. Bekleidung, Schuhe, Tragetuch, Wippe)
  • Chrom(VI) in Produkten aus Leder (z.B. Schuhe, Bekleidung)
  • Nickellässigkeit von Produkten aus Metall (z.B. Druckknöpfe von Strampelanzügen)
  • Gehalt an Schwermetallen (Blei, Cadmium) in Produkten aus Metall und Kunststoff (z.B. Wickeltischauflagen)

Weitere Informationen zu den analysierten Parametern sind unter den Links im Bereich „Verwandte Themen“ (siehe rechts) zu finden.

Die Ergebnisse für alle bei dieser Untersuchung berücksichtigten Produktarten sind in Tabelle 1 zusammengestellt. Neben der chemischen Analyse wurden alle Proben hinsichtlich ihrer Kennzeichnung geprüft.

Tabelle 1: Am LGL untersuchte Babyartikel (Januar 2013 bis Juni 2015)
Produktart Anzahl gesamt Ohne Beanstandung Mit Beanstandung
      Gesamt Chemisch Kennzeichnung
Babywippe 1 1 0    
Schlafsack 9 8 1   1
Tragetuch 1 1 0    
Wickeltisch- auflagen 19 15 4   4
Hygiene- artikel* 17 17 0    
Lätzchen 20 19 1   1
Schwimm- flügel 6 6 0    
Bekleidung (ohne Schuhe)# 55 52 4   4
Schuhe# 47 30 22 8 14
Summe 175 149 32 8 24

* Babyartikel im Sinne von Anhang XVII Nr. 51 und 52 REACH-Verordnung, hier: Zahnbürsten, Bürsten und Kämme, Töpfchen und WC-Sitze
# Die Summe der Anzahl der Proben ohne Beanstandung und der Anzahl der Beanstandungen übersteigt die Gesamtanzahl, da einige Proben mehrfach beanstandet wurden.


Beanstandung der Kennzeichnung

Die Kennzeichnungsvorschriften gemäß der deutschen Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) und des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) sowie der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung (TKV) wurden bei einem Schlafsack sowie einem Lätzchen, vier Wickeltischauflagen sowie vier Bekleidungsstücken und 14 Schuhproben nicht erfüllt (Beanstandungsquote: 75 %).
Der Schlafsack, das Lätzchen, zwei Wickeltischauflagen, zwei Bekleidungsstücke und neun Schuhproben wurden wegen Verstößen gegen die Regelungen hinsichtlich der Angabe von Kontaktdaten gemäß ProdSG beanstandet. Bei fünf Schuhproben verstieß die Schuhkennzeichnung gegen die Vorgaben der BedGgstV. Zwei Wickeltischauflagen und zwei Bekleidungsstücken erfüllten die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäß TKV nicht.

Beanstandung der stofflichen Beschaffenheit

Die Beanstandungsquote bezüglich der Überschreitung von Grenzwerten für chemische Parameter lag bei 5 %. In allen acht Fällen (siehe Tabelle 1) wurde bei der Untersuchung von Schuhen der in der BedGgstV festgelegte Grenzwert für Chrom(VI) in Leder überschritten. In schwerwiegenden Fällen stützte sich die Beanstandung zudem auf das LFGB. Dort ist es verboten, Bedarfsgegenstände für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen. Zudem ist es verboten, diese Gegenstände als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen.

Weitere Informationen zu Chrom(VI) in Lederprodukten, der Einstufung von Chrom(VI) und den geltenden rechtlichen Regelungen sind hier zu finden:

Babybekleidung

Knapp ein Drittel aller untersuchten Babyartikel fiel in die Produktart „Bekleidung (ohne Schuhe)“, so dass diese Produktgruppe hier zusätzlich etwas detaillierter dargestellt wird. Der Begriff „Bekleidung“ beinhaltet viele verschiedene Produkte für Babys. Es wurden zahlreiche unterschiedliche Kleidungsstücke berücksichtigt (siehe Abbildung 2).

Abbildung 2 zeigt ein Kreisdiagramm mit zehn Segmenten. Das erste Segment (9 %) repräsentiert den Anteil der T-Shirts an der Gesamtanzahl untersuchter Babybekleidung. Das zweite Segment ist schmäler (4 %). Es stellt den Anteil der Matsch- und Buddelhosen dar. Das dritte Segment zählt zu den größten Segmenten (18 %) und steht für den Anteil der untersuchten Strumpfwaren. Das vierte und größte Segment (29 %) repräsentiert den Anteil der untersuchten Strampelanzüge. Das fünfte und sechste Segment ist annähernd gleich groß (11 % und 9 %). Sie stehen für die Anteile der untersuchten Hosen und Halstücher an der Gesamtanzahl untersuchter Babybekleidung. Das siebte Segment ist wieder etwas schmäler (6 %) und stellt den Anteil der Badebekleidung dar. Das achte Segment (11 %) steht für den Anteil der untersuchten Kopfbedeckungen. Das neunte und zehnte Segment sind gleich groß (2 %) und repräsentieren den Anteil des untersuchten Sets aus Rock und Oberteil sowie eines Schlafanzugs.

Abbildung 2: Am LGL untersuchte Babybekleidung (Anteil der einzelnen Kleidungsstücke an der Anzahl insgesamt untersuchter Bekleidungsgegenstände; Untersuchungszeitraum: Januar 2013 bis Juni 2015)

Bei der Herstellung von Bekleidung kommt eine Vielzahl an chemischen Substanzen, wie z.B. Textilhilfsmittel, Farbstoffe, Färbereihilfsmittel oder Gerbstoffe, zum Einsatz. Es ist essentiell, dass diese Stoffe entweder wieder vollständig aus dem Kleidungsstück entfernt werden, bevor es getragen wird, oder dass sie gesundheitlich unbedenklich sind, so dass bei Kontakt mit der Haut keinerlei Risiko für die menschliche Gesundheit besteht.

Keine der untersuchten Proben zeigte stoffliche Auffälligkeiten. Die geprüften Grenzwerte für chemische Parameter wurden in allen Fällen eingehalten. Lediglich bezüglich der Kennzeichnung wurden vier Beanstandungen ausgesprochen wegen Verstößen gegen das ProdSG und die TKV (siehe Tabelle 1 und Abbildung 3). Dies entspricht einer Beanstandungsquote von 7 %.

Abbildung 3 zeigt ein Säulendiagramm mit zehn Gruppen zu je zwei oder drei Säulen. Die erste Säule stellt immer die Anzahl aller untersuchten Proben einer Produktart dar. Die zweite Säule stellt die Anzahl aller Proben dar, bei denen das Untersuchungsergebnis keine Beanstandung nach sich zog. Die dritte Säule stellt die Anzahl der beanstandeten Proben einer Produktart dar. Wenn bei einer Produktart keine Proben zu beanstanden waren, so wurden nur zwei Säulen dartgestellt. Auf der y-Achse ist die Anzahl der Proben aufgetragen. 
Die erste Säulengruppe repräsentiert die untersuchten T-Shirts (5 untersuchte Proben, 4 Proben ohne Beanstandung, 1 beanstandete Probe). Die zweite Säulengruppe repräsentiert die untersuchten Matsch- und Buddelhosen (2 untersuchte Proben, 2 Proben ohne Beanstandung, 0 beanstandete Proben). Die dritte Säulengruppe steht für die untersuchten Strumpfwaren (10 untersuchte Proben, 10 Proben ohne Beanstandung, 0 beanstandete Proben). Die vierte Säulengruppe repräsentiert die untersuchten Strampelanzüge (16 untersuchte Proben, 15 Proben ohne Beanstandung, 1 beanstandete Probe). Die fünfte Säulengruppe steht für die untersuchten Hosen (6 untersuchte Proben, 6 Proben ohne Beanstandung, 0 beanstandete Proben). Die sechste Säulengruppe bildet die untersuchten Halstücher ab (5 untersuchte Proben, 5 Proben ohne Beanstandung, 0 beanstandete Proben). Die siebte Säulengruppe stellt die untersuchte Badebekleidung dar (3 untersuchte Proben, 3 Proben ohne Beanstandung, 0 beanstandete Proben). Die achte Säulengruppe steht für die untersuchten Kopfbedeckungen (6 untersuchte Proben, 5 Proben ohne Beanstandung, 2 Beanstandungen, Mehrfachbeanstandung). Die neunte und zehnte Säulengruppe repräsentieren das untersuchte Set aus Rock und Oberteil sowie einen Schlafanzug (je 1 untersuchte Proben, 1 Probe ohne Beanstandung, 0 beanstandete Proben).

Abbildung 3: Untersuchungsergebnisse für Babybekleidung (Januar 2013 bis Juni 2015)

Fazit

Die Beanstandungsquote für Babyartikel lag bei 18%. Der Großteil der ausgesprochenen Beanstandungen (75 %) betraf Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften. Der Nachweis von unerlaubten stofflichen Veränderungen führte hingegen eher selten zur Beanstandung einer Probe – mit Ausnahme von Chrom(VI) in Ledererzeugnissen.
Die Problematik von erhöhten Chrom(VI)-Gehalten in Leder ist über die vergangenen Jahre stets aktuell geblieben. Trotz verstärkter Kontrollen lässt sich kein Trend bezüglich auffälliger Proben ausmachen. Vor diesem Hintergrund war die Untersuchung von Lederwaren auf Chrom(VI) seit 2009 bereits zweimal Teil des „Bundesweiten Überwachungsplans“ (BÜP). Bei diesem deutschlandweit durchgeführten Untersuchungsprogramm liegt der Fokus auf der Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte. Auch das LGL untersucht regelmäßig den Gehalt an Chrom(VI) in Ledererzeugnissen und prüft die Einhaltung des gesetzlichen Grenzwertes. Um dem Schutz der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher Rechnung zu tragen, wurde hierbei am LGL in den letzten vier Jahren die Anzahl der untersuchten Proben stetig erhöht.
Auch in Zukunft wird sich das LGL bei seinen Untersuchungen an der aktuellen Belastungssituation der im Verkehr befindlichen Produkte orientieren.

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