Untersuchung von Artikeln für Babys - Ergebnisse Januar 2013 – Juni 2015
Babys sind in besonderem Maße schutzbedürftig und empfindlich. Immunsystem, zentrales Nervensystem und viele weitere Mechanismen müssen sich nach der Geburt erst vollständig entwickeln. Der Einfluss toxischer Substanzen während dieser Phase kann schwerwiegende Folgen haben. Produkte für Babys stehen somit besonders im Fokus der amtlichen Überwachung.
Im Zeitraum von Januar 2013 bis Juni 2015 untersuchte das LGL insgesamt 175 Artikel für Babys aus textilem Material, Kunststoff, Leder oder Metall (siehe Abbildung 1).
Abbildung 1: Am LGL untersuchte Artikel für Babys (Anteil der einzelnen Produktarten an der Anzahl insgesamt untersuchter Artikel; Untersuchungszeitraum: Januar 2013 bis Juni 2015)
* Babyartikel im Sinne von Anhang XVII Nr. 51 und 52 REACH-Verordnung, hier: Zahnbürsten, Bürsten und Kämme, Töpfchen und WC-Sitze
Rechtlich gesehen handelte es sich bei diesen Proben einerseits um Bedarfsgegenstände mit nicht nur vorübergehendem Körperkontakt im Sinne des §2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB).
http://www.lgl.bayern.de/produkte/bedarfsgegenstaende/bg_koerperkontakt/index.htm
Andererseits entsprachen die Proben der rechtlichen Definition des Begriffs „Erzeugnis“ im Sinne des Art. 3 Nr. 3 der europäischen REACH-Verordnung. Die Form, Oberfläche oder Gestalt der Artikel bestimmte stärker über ihre Funktion als ihre chemische Zusammensetzung.
Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen
Auf Grund der großen Vielfalt der Materialien, aus denen die Proben hergestellt worden waren, wurden zahlreiche chemische Parameter analysiert:
Materialbestimmung bei Produkten aus Kunststoff (z.B. Wickeltischauflagen)
- Weichmacher und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Produkten aus Kunststoff (z.B. Schwimmflügel, Wickeltischauflagen)
- Krebserregende aromatische Amine aus Azofarbstoffen, deren Verwendung verboten ist, in Textilien und Produkten aus Leder (z.B. Bekleidung, Schuhe, Tragetuch, Wippe)
- Chrom(VI) in Produkten aus Leder (z.B. Schuhe, Bekleidung)
- Nickellässigkeit von Produkten aus Metall (z.B. Druckknöpfe von Strampelanzügen)
- Gehalt an Schwermetallen (Blei, Cadmium) in Produkten aus Metall und Kunststoff (z.B. Wickeltischauflagen)
Weitere Informationen zu den analysierten Parametern sind unter den Links im Bereich „Verwandte Themen“ (siehe rechts) zu finden.
Die Ergebnisse für alle bei dieser Untersuchung berücksichtigten Produktarten sind in Tabelle 1 zusammengestellt. Neben der chemischen Analyse wurden alle Proben hinsichtlich ihrer Kennzeichnung geprüft.
Produktart | Anzahl gesamt | Ohne Beanstandung | Mit Beanstandung | ||
---|---|---|---|---|---|
Gesamt | Chemisch | Kennzeichnung | |||
Babywippe | 1 | 1 | 0 | ||
Schlafsack | 9 | 8 | 1 | 1 | |
Tragetuch | 1 | 1 | 0 | ||
Wickeltisch- auflagen | 19 | 15 | 4 | 4 | |
Hygiene- artikel* | 17 | 17 | 0 | ||
Lätzchen | 20 | 19 | 1 | 1 | |
Schwimm- flügel | 6 | 6 | 0 | ||
Bekleidung (ohne Schuhe)# | 55 | 52 | 4 | 4 | |
Schuhe# | 47 | 30 | 22 | 8 | 14 |
Summe | 175 | 149 | 32 | 8 | 24 |
* Babyartikel im Sinne von Anhang XVII Nr. 51 und 52 REACH-Verordnung, hier: Zahnbürsten, Bürsten und Kämme, Töpfchen und WC-Sitze
# Die Summe der Anzahl der Proben ohne Beanstandung und der Anzahl der Beanstandungen übersteigt die Gesamtanzahl, da einige Proben mehrfach beanstandet wurden.
Beanstandung der Kennzeichnung
Die Kennzeichnungsvorschriften gemäß der deutschen Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) und des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) sowie der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung (TKV) wurden bei einem Schlafsack sowie einem Lätzchen, vier Wickeltischauflagen sowie vier Bekleidungsstücken und 14 Schuhproben nicht erfüllt (Beanstandungsquote: 75 %).
Der Schlafsack, das Lätzchen, zwei Wickeltischauflagen, zwei Bekleidungsstücke und neun Schuhproben wurden wegen Verstößen gegen die Regelungen hinsichtlich der Angabe von Kontaktdaten gemäß ProdSG beanstandet. Bei fünf Schuhproben verstieß die Schuhkennzeichnung gegen die Vorgaben der BedGgstV. Zwei Wickeltischauflagen und zwei Bekleidungsstücken erfüllten die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäß TKV nicht.
Beanstandung der stofflichen Beschaffenheit
Die Beanstandungsquote bezüglich der Überschreitung von Grenzwerten für chemische Parameter lag bei 5 %. In allen acht Fällen (siehe Tabelle 1) wurde bei der Untersuchung von Schuhen der in der BedGgstV festgelegte Grenzwert für Chrom(VI) in Leder überschritten. In schwerwiegenden Fällen stützte sich die Beanstandung zudem auf das LFGB. Dort ist es verboten, Bedarfsgegenstände für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen. Zudem ist es verboten, diese Gegenstände als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen.
Weitere Informationen zu Chrom(VI) in Lederprodukten, der Einstufung von Chrom(VI) und den geltenden rechtlichen Regelungen sind hier zu finden:
Babybekleidung
Knapp ein Drittel aller untersuchten Babyartikel fiel in die Produktart „Bekleidung (ohne Schuhe)“, so dass diese Produktgruppe hier zusätzlich etwas detaillierter dargestellt wird. Der Begriff „Bekleidung“ beinhaltet viele verschiedene Produkte für Babys. Es wurden zahlreiche unterschiedliche Kleidungsstücke berücksichtigt (siehe Abbildung 2).
Abbildung 2: Am LGL untersuchte Babybekleidung (Anteil der einzelnen Kleidungsstücke an der Anzahl insgesamt untersuchter Bekleidungsgegenstände; Untersuchungszeitraum: Januar 2013 bis Juni 2015)
Bei der Herstellung von Bekleidung kommt eine Vielzahl an chemischen Substanzen, wie z.B. Textilhilfsmittel, Farbstoffe, Färbereihilfsmittel oder Gerbstoffe, zum Einsatz. Es ist essentiell, dass diese Stoffe entweder wieder vollständig aus dem Kleidungsstück entfernt werden, bevor es getragen wird, oder dass sie gesundheitlich unbedenklich sind, so dass bei Kontakt mit der Haut keinerlei Risiko für die menschliche Gesundheit besteht.
Keine der untersuchten Proben zeigte stoffliche Auffälligkeiten. Die geprüften Grenzwerte für chemische Parameter wurden in allen Fällen eingehalten. Lediglich bezüglich der Kennzeichnung wurden vier Beanstandungen ausgesprochen wegen Verstößen gegen das ProdSG und die TKV (siehe Tabelle 1 und Abbildung 3). Dies entspricht einer Beanstandungsquote von 7 %.
Abbildung 3: Untersuchungsergebnisse für Babybekleidung (Januar 2013 bis Juni 2015)
Fazit
Die Beanstandungsquote für Babyartikel lag bei 18%. Der Großteil der ausgesprochenen Beanstandungen (75 %) betraf Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften. Der Nachweis von unerlaubten stofflichen Veränderungen führte hingegen eher selten zur Beanstandung einer Probe – mit Ausnahme von Chrom(VI) in Ledererzeugnissen.
Die Problematik von erhöhten Chrom(VI)-Gehalten in Leder ist über die vergangenen Jahre stets aktuell geblieben. Trotz verstärkter Kontrollen lässt sich kein Trend bezüglich auffälliger Proben ausmachen. Vor diesem Hintergrund war die Untersuchung von Lederwaren auf Chrom(VI) seit 2009 bereits zweimal Teil des „Bundesweiten Überwachungsplans“ (BÜP). Bei diesem deutschlandweit durchgeführten Untersuchungsprogramm liegt der Fokus auf der Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte. Auch das LGL untersucht regelmäßig den Gehalt an Chrom(VI) in Ledererzeugnissen und prüft die Einhaltung des gesetzlichen Grenzwertes. Um dem Schutz der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher Rechnung zu tragen, wurde hierbei am LGL in den letzten vier Jahren die Anzahl der untersuchten Proben stetig erhöht.
Auch in Zukunft wird sich das LGL bei seinen Untersuchungen an der aktuellen Belastungssituation der im Verkehr befindlichen Produkte orientieren.