Untersuchungen zu Lebensmittelbetrug bei Thunfisch: das LGL wirkt bei europaweiten Kontrollen mit

Einführung

Die Familie der Thunfische umfasst viele Arten wie Gelbflossen-Thun (Thunnus albacares), Roter Thun (Thunnus thynnus). Sie sind makrelenähnliche Seefische, die weltweit in wärmeren Meeren vorkommen. Hauptfanggebiete sind der Indische Ozean und der Pazifik. In Deutschland ist Thunfisch ein beliebter Speisefisch, u. a. wegen hoher Gehalte an Proteinen und Omega-3-Fettsäuren.

Frisches Thunfischfleisch ist zunächst rot gefärbt, abhängig von den Lagerungsbedingungen tritt im weiteren Verlauf natürlicherweise eine Farbänderung von Rot nach Braun ein. Bei hochpreisigen Produkten wird die rote Farbe aufwendig erhalten, indem der Thunfisch bei -40 bis -60 °C eingefroren wird. Die Farbe ist also ein Parameter, der den Preis des Produktes beeinflusst.

Aber es gibt auch illegale Methoden, um eine Umkehr der braunen Farbe wieder nach Rot zu erzielen. So kann Thunfisch beispielsweise mit verbotenen Zusatzstoffen wie Nitritpökelsalz behandelt werden, wodurch ein sehr frisches Produkt vorgetäuscht und damit ein höherer Verkaufspreis erzielt werden kann. Besonders lukrativ für Betrüger ist es, preisgünstigen Thunfisch, der für die Konservenindustrie bestimmt ist, so zu manipulieren, dass er wieder eine rote Färbung erhält und dann als frischen Fisch zu verkaufen.

Um solchen irreführenden und betrügerischen Praktiken entgegenzuwirken, findet jährlich eine länder- und behördenübergreifende Operation zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug statt – die sog. OPSON-Operation. Der Begriff Opson stammt aus dem Griechischen und beschreibt den wertgebenden Bestandteil des Essens. Diese Operationen werden von Europol und Interpol koordiniert. Beteiligt sind bei diesen Operationen Lebensmittelüberwachungs-, Strafverfolgungs- und Zollbehörden der teilnehmenden Staaten. Ein Austausch über dabei festgestellte lebensmittelrechtliche Verstöße findet über die Meldesysteme RASFF (Rapid Alert System for Food and Feed) und AAC (Administrative Assistance and Cooperation System) statt.

Ziel und Vorgehensweise

Im Jahr 2017/2018 wurde im Rahmen der Operation OPSON VII EU-weit Thunfisch hinsichtlich illegaler Färbung kontrolliert. An der Aktion waren neben Deutschland auch Frankreich, Ungarn, Italien, Liechtenstein, Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweiz und Großbritannien beteiligt. Die deutschen Lebensmittelüberwachungsbehörden haben dabei 155 Tonnen frischen und gefrorenen Thunfisch untersucht. Neben den Lebensmittelüberwachungsbehörden aus Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen, hat auch Bayern teilgenommen. Der Bund war u. a. mit dem Zoll und dem BKA einbezogen. Die Koordination in Bayern erfolgte durch das LGL. Hierbei wurden Betriebe ausgewählt, bei denen bekannt ist, dass sie rohen Thunfisch vertreiben oder verarbeiten. Auf verschiedenen Handelsstufen wurden amtliche Proben entnommen und am LGL analysiert. Dabei wurden folgende Parameter untersucht bzw. überprüft:

  • Sensorische Prüfung, u. a. Kochprobe
  • Überprüfung der Kennzeichnung bei Fertigpackungen bzw. von loser Ware, u.a. durch Vergleich der Lieferdokumente mit den Angaben, die dem Endverbraucher zur Verfügung gestellt wurden
  • Gehalt Nitrit und Nitrat
  • Histamin
  • Tierartbestimmung (vereinzelte Proben)

Ergebnisse

Insgesamt wurden innerhalb der Operation OPSON VII 18 Proben in Bayern entnommen, davon neun Proben im Großhandel, jeweils vier Proben im Einzelhandel und in der Gastronomie sowie eine Probe in einem Kühlhauslager. Bei allen 18 Proben waren keine Auffälligkeiten hinsichtlich einer möglicherweise illegalen Färbung feststellbar. Die Kochproben bei der sensorischen Prüfung sowie die chemischen Untersuchungen im Hinblick auf Nitrit/Nitrat und Histamin ergaben bei allen 18 Proben keinen Anlass zu einer Beanstandung. Stichprobenartig erfolgte bei sechs Proben zusätzlich eine molekularbiologische Tierartenbestimmung. Die Proben waren alle als „Thunnus albacares“ gekennzeichnet. Die Tierartenbestimmung bestätigte in allen sechs Fällen das Vorliegen von Thunfischen.

Insgesamt wurden jedoch fünf Beanstandungen ausgesprochen. Diese umfassten folgende Punkte:

  • Nicht unerhebliche Wertminderung durch Gefrierbrand bzw. Abweichungen des Geruchs (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b LFGB)
  • Irreführende Angaben: gleichzeitig vorhandene Hinweise „Sashimi“ (Zubereitung von rohem Fisch) und „Vor Verzehr durcherhitzen“
  • Irreführende Angabe des Fanggebiets
  • Fehlende Kenntlichmachung aufgetauter Ware

Die Beanstandungen wurden an die zuständigen Vor-Ort-Behörden weitergeleitet. In einigen Fällen ergaben sich Hinweise hinsichtlich Fehler in der Fischetikettierung nach Verordnung (EG) Nr. 1379/2013, die zur weiteren Klärung an die zuständige Behörde (Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft) abgegeben wurden. Meldungen über das RASFF oder das AAC- System erfolgten durch Bayern nicht.

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