Projekt zur Unterstützung der Umsetzung der Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (42. BImSchV) in Bayern

Ziel des durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz finanzierten Projekts ist es, die Umsetzung der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) in Bayern zu unterstützen. Im Projekt sollen dabei verschiedene Informationsmaterialien entwickelt und den betroffenen Zielgruppen (Betreiber, Behörden) zur Verfügung gestellt werden. Ferner sollen noch offene wissenschaftliche Fragen im Bereich der Legionellen bearbeitet werden. Damit soll der anfänglich erhöhte Implementierungsaufwand aufgefangen werden.

Legionellen sind natürlich vorkommende Wasserbakterien, die aus der Umwelt in technische Wassersysteme wie z. B. Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider gelangen. Grundsätzlich muss mit einer umweltbedingten Infektionsgefährdung immer dort gerechnet werden, wo entsprechend belastete Wassermengen in der Luft als Aerosole verteilt werden.

Das Einatmen dieser Legionellen-haltigen Bioaerosole kann beim Menschen zu einer Influenza-ähnlichen Erkrankung, dem sogenannten Pontiac-Fieber mit einem milderen Krankheitsverlauf, oder zu schweren Lungenentzündungen mit möglicher Todesfolge, der sogenannten Legionärskrankheit, führen. Walser et al. (2014) identifizierten 19 dokumentierte Legionellen-Ausbrüche in einem Zeitraum von 11 Jahren (2001 - 2012), die im Zusammenhang mit Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen oder Nassabscheidern als mögliche Quellen standen. Auch die Ausbrüche in Warstein (Eikmann et al., 2013) und Ulm (Exner et al., 2011; von Baum et al., 2010) werden mit Verdünstungskühlanlagen in Verbindung gebracht.

Um die Gefahr solcher Legionellen-Ausbrüche zu minimieren, hat die Bundesregierung die 42. BImSchV erlassen, die am 19. August 2017 in Kraft getreten ist. Ein Hauptfokus der Verordnung liegt in der mikrobiologischen Untersuchung von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern.

Um die Legionellenanzahl im Prozesswasser konstant gering zu halten, müssen routinemäßig mikrobiologische Untersuchungen solcher Anlagen zur Feststellung eines hygienisch-mikrobiologischen Normalbetriebs durchgeführt werden.

Bei einer Überschreitung der festgelegten Prüf- und Maßnahmenwerte sind die Anlagenbetreiber verpflichtet, sofortige Maßnahmen zu ergreifen.

Um die Umsetzung und kontinuierliche Anwendung der 42. BImSchV in Bayern zu unterstützen, werden unter anderem folgende Ziele verfolgt:

  • Bereitstellung einer Website, die den betroffenen Betreibern und Behörden Informationen über die Umsetzung der Vorgaben der 42. BImSchV und der zugehörigen Richtlinien zur Verfügung stellt, z. B. allgemeinverständliche Informationen über Legionellen im Nutzwasser, aktuelle Untersuchungen, Aktualisierungen der Richtlinien und Veranstaltungen zur Umsetzung in Bayern.
  • Bereitstellung von Informationsmaterialien zu bestimmten Themen und für verschiedene Zielgruppen wie z. B. Erstellung einer Broschüre.
  • Unterstützung bei der fachlichen Beantwortung von Fragen, die bei der Umsetzung der 42. BImSchV aufgeworfen werden.
  • Erfassung und Bewertung potenzieller Infektionsquellen durch schnelle und detaillierte kulturunabhängige (molekulare und immunologische) Tests.
  • Organisation von Veranstaltungen zum Thema Legionellen und der 42. BImSchV, insbesondere für Betreiber und Behörden. Die Anmeldung zu den Veranstaltungen ist kostenlos.

Die nächste Informationsveranstaltung zur "Umsetzung der 42. BImSchV in Bayern" findet voraussichtlich am 1. Juni 2023 online als auch in Präsenz in München statt. Die Anmeldung ist nun abgeschlossen.

Den Veranstaltungsflyer mit weiteren Informationen finden Sie hier:

Download Veranstaltungsflyer (PDF, 411 KB)

FAQ zur Umsetzung der 42. BImSchV in Bayern mit Fragen aus den Onlineveranstaltungen des Umsetzungsprojekts

1. Frage: Ist eine hohe Begleitflora ein Indikator für eine hohe Anzahl an Legionellen? Würden andere Bakterien die Legionellen nicht überwuchern?

Antwort: Eine hohe Konzentration an Begleitflora ist ein Hinweis auf ideale Wachstumsbedingungen für heterotrophe Bakterien (ebenso z. B. warme Temperaturen, hoher organischer Gehalt oder hoher Eisen- und Phosphatgehalt im Wasser). Heterotrophe Bakterien können mit Legionellen um Ressourcen konkurrieren, aber auch die Bildung von Biofilmen und Amöben begünstigen, in denen Legionellen vor vielen Umweltfaktoren (z. T. auch vor Desinfektion) geschützt sind. Praxiserfahrungen sprechen für eine Korrelation der Legionellenkonzentration und der Begleitflora. Jedoch beeinflussen viele Faktoren die Werte (u. a. Amöben, da hier viele Legionellen pro Amöbe vorkommen können). Daher korreliert eine hohe Konzentration der Begleitflora nicht unbedingt mit einer hohen Legionellenkonzentration und schließt auch nicht die Existenz von Legionellen im System aus. Die Laboruntersuchung des Nutzwassers auf den Parameter allgemeine Koloniezahl ist eine Anforderung der 42. BImSchV für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage (42. BImSchV § 4). Biofilme und Totzonen in den Leitungen sollten im Allgemeinen vermieden werden. Ein Anstieg der Werte in Bezug auf die allgemeine Koloniezahl kann frühzeitig Hinweise auf Probleme (z. B. Dosierfehler, Totzonen, auslaufende Reagenzien) geben. „Der Betreiber hat die ermittelten Ursachen und die gegebenenfalls ergriffenen Maßnahmen jeweils nach deren Durchführung unverzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren.“ (42. BImSchV § 5 Absatz 2).

2. Frage: Wie ist mit dem Referenzwert bei Anlagen umzugehen, deren allgemeine Koloniezahl regelmäßig zwischen 1.000 und mehreren 100.000 KBE/ml schwankt?

Antwort: Heranzuziehen ist der Referenzwert des Nutzwassers aus mindestens sechs aufeinanderfolgenden Laboruntersuchungen oder aus der bei der Erstuntersuchung nach der 42. BImSchV § 5 Absatz 1 ermittelten Konzentration der allgemeinen Koloniezahl, jedoch nicht mehr als 10.000 KBE/ml. Sind dort starke Schwankungen zu beobachten, sollten die Probenahmestellen und die Bioziddosierung kontrolliert und ggf. optimiert werden.

3. Frage: Mit welchen Methoden können Legionellen (neben der PCR) nachgewiesen werden, wenn eine hohe Begleitflora existiert und nicht auswertbare Ergebnisse durch die Kulturmethode mit Wärme- und Hitzebehandlung vorliegen?

Antwort: Es gibt neben der PCR Möglichkeiten, die in solchen Fällen geeignet sind, z. B. vergleichende Analysen mittels quantitativer PCR (qPCR) oder Antikörpernachweis. Die qPCR ermöglicht den quantitativen Nachweis (Konzentration) von Legionella spp. Durch Zugabe eines speziellen Farbstoffs ist zudem eine Unterscheidung zwischen lebenden/toten sowie lebenden aber nicht kultivierbaren (VBNC) Legionellenzellen möglich. Auch die Antikörpermethode eignet sich für den Nachweis und die Subtypisierung von Legionellen. Eine hohe Konzentration an organischem Material und Begleitflora können den Nachweis von Legionellen einschränken. Damit sind oft zusätzliche Trennungsschritte, wie z. B. eine immunmagnetische Trennung, erforderlich.

4. Frage: Wie lange müssen die Werte eines in Betrieb genommenen Nassabscheiders (pH-Wert des Wassers < 4) dokumentiert werden, um zu zeigen, dass dieser nicht unter die Anforderungen der 42. BImSchV fällt?

Antwort: Siehe Auslegungsfragenkatalog der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) zur Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) im Kapitel 3.2.6 (https://www.lai-immissionsschutz.de/documents/42_1601976033.bimschv_ auslegungsfragenkatalog_stand_08): „Anlagen, die im bestimmungsgemäßen Betrieb dauerhaft außerhalb des pH-Wertes 4 bis 10 fahren, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der 42. BImSchV. Zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Anlagen sind diese in der Regel mit entsprechenden Einrichtungen, wie z. B. einer pH-Wert Messung (diskontinuierlich oder kontinuierlich) oder einer kontrollierten Zudosierung der zur Einstellung des pH-Wertes notwendigen Chemikalien ausgestattet. Für die Entscheidung, dass eine konkrete Anlage nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, ist eine plausible Dokumentation des pH-Wertes durch den Betreiber ausreichend.“ Eine sorgfältige Dokumentation der Messwerte erleichtert ggf. Prüfungen durch die zuständige Überwachungsbehörde.

5. Frage: Die regelmäßige Legionellenanalytik ist ein großer Aufwand. Gibt es Onlinesysteme zur Überwachung?

Antwort: Zurzeit gibt es keine Systeme, die eingesetzt werden können, um die Onlineanalyse von Legionellen gemäß den Anforderungen der 42. BImSchV und implizit der UBA-Empfehlung zu gewährleisten. Zukünftig könnten antikörperbasierte oder molekularbiologische Methoden eine solche Fernüberwachung ermöglichen, jedoch sind diese Methoden im Moment noch in der Entwicklung und derzeit für den Einsatz in der Praxis nicht geeignet.

Eine Fernüberwachung ist jedoch für chemische Werte (z. B. Redox-Wert, pH-Wert, Leitfähigkeit) und andere Betriebsparameter (z. B. Temperatur, Durchfluss) möglich und kann helfen, vor Problemen während des Betriebs der Anlage zu warnen. Allerdings müssen die Sonden regelmäßig kalibriert und überprüft werden.

6. Frage: Ist der Einsatz von Osmosewasser erforderlich? Soll der pH-Wert eingestellt werden? Wie kann ein Härteausfall vermieden werden?

Antwort: Der Einsatz von Osmosewasser ist nicht zwingend erforderlich. Die Laboruntersuchung auf die allgemeine Koloniezahl und Legionellenkonzentration und die Einstellung des pH-Werts sind jedoch durchzuführen. Bei Nassabscheidern mit einem pH-Wert unter 4 (außerhalb des Anwendungsbereiches der 42. BImSchV) gibt es kein generelles Verfahren zur Beprobung, jedoch sollte 1 - 2 Mal im Jahr beprobt werden. Eine Unterschreitung des Grenzwerts muss stets gesichert sein.

7. Frage: Welche Änderungen sind zu melden? Fallen hierunter auch Reparaturen am Lüfter oder der Wechsel des Biozid-Wirkstoffs (z. B. zur Vermeidung von Resistenzen)?

Antwort: Der Austausch eines Bauteils bei der Reparatur am Lüfter muss nicht gemeldet werden. Wird jedoch die Leistung verändert, ist dies zu melden. Nicht jeder Wechsel des Biozid-Wirkstoffs muss gemeldet werden, da der Wechsel oft aufgrund der entstehenden Resistenzbildung (VDI 2047 Blatt 2, 8.7.1.2.1) notwendig ist.

8. Frage: Ab wann ist die Checkliste zur Wiederinbetriebnahme auszufüllen und wann muss diese an die Behörde gemeldet werden?

Antwort: Eine Meldung an die Behörde muss bei Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme (§2 der 42. BImSchV) erfolgen. Sie sollte unmittelbar nach Aufnahme des Betriebs erfolgen.

9. Frage: Muss der Referenzwert immer neu und regelmäßig bestimmt (aktualisiert) werden?

Antwort: Der Referenzwert des Nutzwassers nach 42. BImSchV ist nach der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme einer Verdunstungskühlanlage oder eines Nassabscheiders aus mindestens sechs aufeinanderfolgenden Laboruntersuchungen auf den Parameter allgemeine Koloniezahl zu bestimmen (§ 4 Absatz 1). Der Betreiber hat zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwerts mindestens alle drei Monate Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf den Parameter allgemeine Koloniezahl durchführen zu lassen (§ 4 Absatz 2). Bei normgerechter Messung werden zwei Referenzwerte ermittelt (bei 22 und 36 °C), die für eine Anlage charakteristisch sind. Bei der Beurteilung gemäß 42. BImSchV (§ 5 Abs. 1) sind beide Referenzwerte zu berücksichtigen (LAI Fragenkatalog 5.1.1). Wurde die Anlage ordnungsgemäß geführt, sollte die allgemeine Koloniezahl den Faktor 100 nicht überschreiten. Je nach Biozideinsatz und Ursprung des Nutzwassers ist der Parameter allgemeine Koloniezahl bei der Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme meist am niedrigsten. Neu aufbereitete Anlagen haben eine minimale Biofilmbildung sowie eine geringe Ablagerung von bakteriellen Nährstoffen und organischem Material. Somit muss der Referenzwert nach der 42. BImSchV nicht regelmäßig aktualisiert werden. Sollten sich die Betriebsbedingungen so ändern, dass die allgemeine Koloniezahl voraussichtlich deutlich niedriger sein wird (z. B. bei Start der Bioziddosierung), ist es sinnvoll, sich an den neuen Werten zu orientieren. Siehe auch LAI Fragenkatalog 5.1.3.

10. Frage: Wie alt dürfen die Ergebnisse der Zusatzwasserprüfung sein? Gibt es Möglichkeiten, von den zeitlichen Vorgaben der Zusatzwasserprüfung im Falle einer Wiederinbetriebnahme unter Berücksichtigung der Hybridverdunstungskühlung abzuweichen?

Antwort: Eine Zusatzwasseranalyse, welche zum Zeitpunkt der Befüllung nicht älter als sieben Tage ist, oder eine aktuelle Trinkwassernetzanalyse (vgl. Anlage 2 Nr. 3 der 42. BImSchV) hat, können herangezogen werden (LAI Fragenkatalog 4.1.9). Nach LAI Fragenkatalog 4.1.8 ist die Nutzung von Trinkwasser als Zusatzwasser eine Alternative. Wird das Zusatzwasser aus einer gemäß TrinkwV überwachungspflichtigen Wasserversorgungsanlage entnommen und direkt verwendet (keine Zwischenspeicherung oder Zwischenverwendung zu anderen Zwecken), so kann davon ausgegangen werden, dass das dem Nutzwasser zugesetzte Zusatzwasser die in Anlage 1 genannten Prüfwerte nicht überschreitet. „Die Entnahmestelle des Zusatzwassers muss sich unmittelbar an die überwachungspflichtige Wasserversorgungsanlage anschließen. Eine Prüfung dieses Zusatzwassers ist dann nicht erforderlich.“ (LAI Fragenkatalog 4.1.8)

11. Frage: Welches Datum wird nach § 10 Nr. 1 der 42. BImSchV für die Probennahmen verlangt?

Antwort: Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber die zuständigen Behörden

1) unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 zu informieren und

2) innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren (§ 10).

In Anlage 3, Teil 2 Punkt 4 wird beschrieben, dass das Datum der Probenahme für die Laboruntersuchung, bei der die Überschreitung des Maßnahmenwerts nach Anlage 1 festgestellt wurde, angegeben werden soll.

12. Frage: Fehlen bei vielen Anlagen nicht per se die Gefährdungsbeurteilungen, da diese erst bei einer Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme zu erstellen sind? Ist diese bei Anlagen im Betrieb, die nur im Sinne des § 3 Nr. 6 wieder angefahren werden, erforderlich?

Antwort: Eine Gefährdungsbeurteilung ist nur hilfreich, wenn sie sich immer auf den aktuellen Anlagenzustand und die aktuelle Betriebsweise bezieht. Daher ist es sinnvoll, immer unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person vor einer Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme zu prüfen, ob die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden muss. Nach § 3 Absatz 4 muss die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung im Betriebstagebuch dokumentiert werden und während des Betriebs der Anlage vorliegen.

13. Frage: Kann der Betreiber auf die Bestimmung des Referenzwerts verzichten?

Antwort: Siehe LAI Fragenkatalog 5.1.2: „Der Betreiber kann gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 3 auf die Bestimmung des Referenzwertes aus sechs aufeinander folgenden Laboruntersuchungen der allgemeinen Koloniezahl verzichten. Als Referenzwert ist dann das Ergebnis der Erstuntersuchung, aber höchstens 10.000 KBE/ml heranzuziehen. Ein Verzicht auf die Erstuntersuchung ist nicht vorgesehen.“ (LAI Fragenkatalog 5.1.2)

14. Frage: Muss die Checkliste für Maßnahmen vor Inbetriebnahme nach Anlage 2 der 42. BImSchV auch durch die hygienisch fachkundige Person unterschrieben werden?-Der § 3 Abs. 6 besagt, dass eine hygienisch fachkundige Person beteiligt werden muss. Die Anlage 2 bestimmt dagegen nur den Beauftragten und Betreiber als Unterzeichner.

Antwort: Die hygienisch fachkundige Person muss Anlage 2 nicht unterschreiben. Gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 hat der Betreiber sicherzustellen, dass vor der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme einer Anlage die Prüfschritte gemäß Anlage 2 unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person durchgeführt werden. Die Teilnahme einer hygienisch fachkundigen Person ist erforderlich, um eine korrekte und vollständige Analyse der in der Anlage 2 aufgeführten Punkte zu gewährleisten. „Die vollständig ausgefüllte Checkliste ist vom Betreiber – und soweit zutreffend vom Beauftragten – zu unterschreiben.“ (42. BImSchV Anlage 2)

15. Frage: In welchen Zeitabständen muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Antwort: Laut VDI 2047 Blatt 2, Anhang D (Ausgabe Januar 2019) gilt: „Die Risikoanalyse erfolgt in aller Regel im Rahmen einer Begehung durch fachkundige Personen. Sie ist bei baulichen oder betriebstechnischen Änderungen, die sich auf die Hygiene auswirken können, zu wiederholen, spätestens jedoch im Zweijahresturnus.“.

16. Frage: Wie lange sollte es dauern, bis die Ergebnisse übermittelt werden?

Antwort: Eine ausführliche Beschreibung findet sich in der ISO 11731 und in der Empfehlung des UBA zur 42. BImSchV . Eine ausführliche Ausarbeitung und Beispiele finden sich hier auf Seite 2 - 3. Erste verdächtige Legionellenkolonien sind z. T. schon nach wenigen Tagen nachweisbar. Für die vollständige Analyse von Legionella spp. nach der UBA Empfehlung müssen allerdings bis zu 15 Tage abgewartet werden.

17. Frage: Was ist unter „Unabhängigkeit“ und „Zuverlässigkeit“ (UBA Empfehlung) von Prüflaboratorien zu verstehen? Wie können diese überprüft werden?

Antwort: Siehe Empfehlungen des UBA zur 42. BImSchV: „Das Prüflaboratorium muss unabhängig und zuverlässig sein. Die Unabhängigkeit des Prüflaboratoriums setzt voraus, dass bei diesem keine über das fachliche Interesse hinausgehenden eigenen Motive (Interessen) im Hinblick auf das konkrete Ergebnis der Untersuchung einer Anlage bestehen und alle Mitarbeitenden des Laboratoriums inklusive der Probenehmenden keiner Einflussnahme Dritter ausgesetzt sind, welche die fachlich korrekte Durchführung der Untersuchung beeinträchtigen können. Die Akzeptanz der Prüfung erfordert, dass auch der Anschein der Beeinträchtigung vermieden wird. Mitarbeitende des Prüflaboratoriums einschließlich der Probenehmenden dürfen darum in der Regel nicht in einem Arbeits- oder Dienstleistungsverhältnis zum Betreiber der geprüften Anlage oder dem Auftraggeber der Untersuchung stehen und dürfen nicht wirtschaftlich abhängig von einem anderen Dienstleister des Betreibers oder Auftraggebers sein.

Die erforderliche Zuverlässigkeit eines Mitarbeitenden ist in der Regel nicht gegeben, wenn er/sie Untersuchungsergebnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig verändert oder nicht vollständig wiedergegeben hat; wiederholt gegen Anforderungen des technischen Regelwerkes, die für die Richtigkeit der Prüfergebnisse relevant sind, verstoßen hat; oder Dokumentationen und Berichterstattungen zu Untersuchungen wiederholt mit erheblichen oder schwerwiegenden Mängeln erstellt hat.

Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel darüber hinaus nicht gegeben, wenn ein Probenehmender falsche Angaben über seine Fachkunde […] macht, wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Vorgaben des Prüflaboratoriums und / oder dieser Empfehlung verstößt oder ihm bekannte Einschränkungen seiner Unabhängigkeit im Einzelfall gegenüber dem Prüflaboratorium nicht offenlegt.“

(Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Probenahme und zum Nachweis von Legionellen in Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern)

Eine ausführliche Ausarbeitung und Beispiele finden sich auf Seite 2 - 3. Die zuständigen Überwachungsbehörden werden sich im Einzelfall an diesen Ausführungen orientieren.

18. Frage: Für Überprüfungen nach der 42. BImSchV gibt es analog zur BetrSichV noch keine Vorgaben für die Mängelklassifizierung. Ist so etwas geplant?

Antwort: Aktuell wird die Richtlinie VDI 4250 Blatt 2 „Bioaerosole und biologische Agenzien - Umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosol-Immissionen – Risikobeurteilung von legionellenhaltigen Aerosolen“ überarbeitet. Ggf. werden dort weitere Informationen aufgenommen.

19. Frage: Gibt es Regelungen (Grenzwerte) zum Austrag von Bioziden über den Aerosolweg? Wer beschließt, ob die verwendeten Betriebsstoffe geeignet sind? Gibt es Nachweismöglichkeiten für nicht-oxidative Biozide?

Antwort: Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) regelt den Verkauf, die Abgabe (Bereitstellung auf dem Markt) und die Verwendung von Biozidprodukten innerhalb der Europäischen Union. In Deutschland ist die Bundesstelle für Chemikalien an der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die zuständige Behörde. Auch die Regelungen der 42. BImSchV zielen darauf ab, den Einsatz von Bioziden zu minimieren. Deren Emissionen werden über die 42. BImSchV begrenzt, auch wenn Hinweise über die Verwendung von Bioziden in der 42. BImSchV oft nicht explizit ausgeführt sind. Die Eignung der verwendeten Betriebsstoffe wird in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Die 42. BImSchV § 3 Abs. 8 besagt: „Der Betreiber hat dem Labor und dem Probenehmer den Zeitpunkt einer erfolgten Biozidzugabe sowie die Menge und die Art des Biozids mitzuteilen.“

Der Nachweis und die Quantifizierung von nicht-oxidativen Bioziden (z. B. Isothiazolon, THPS, DBNPA) ist mit speziellen Testkits oder Testmethoden (z. B. ICP MS) möglich. Die Inaktivierung solcher Biozide oder Biozidgemische kann hingegen schwierig sein.

20. Frage: Wenn bei Nassabscheidern noch kein Referenzwert ermittelt ist, gibt es auch die Empfehlung von 10.000 KBE/100 ml des Parameters allgemeine Koloniezahl als Referenzwert. Was kann getan werden, bis der Anlagenreferenzwert ermittelt ist?

Antwort: Der LAI Fragenkatalog gibt in 5.1.2 Aufschluss über die Fragestellung: „Als Referenzwert ist dann das Ergebnis der Erstuntersuchung, aber höchstens 10.000 KBE/ml heranzuziehen. Ein Verzicht auf die Erstuntersuchung ist nicht vorgesehen“.

21. Frage: Was besagt die VDI 4259 Blatt 1 zum Fall einer Maßnahmenwertüberschreitung? Ist die VDI 4259 Blatt 1 für den Fall einer Maßnahmenwertüberschreitung bei Anlagen im Betrieb, die nur im Sinne des § 3 Nr. 6 wieder angefahren werden, erforderlich?

Antwort: Die VDI 4259 Blatt 1 ist nicht anwendbar für Routineüberwachungen von Anlagen, die unter die 42. BImSchV fallen. Die VDI 4259 Blatt 1 gibt Empfehlungen für die Quellenidentifizierung und das Management im Falle eines Legionellose-Ausbruchs. Anlagen mit kürzlich gemeldeten Überschreitungen des Maßnahmenwerts für Legionella spp. im Umfeld des Ausbruchs können als erste Priorität für eine zusätzliche Untersuchung in Betracht gezogen werden.

22. Frage: Was sind die häufigsten Abweichungen bei den Prüfberichten?

Antwort: Die häufigsten Abweichungen bei den Prüfberichten finden sich bei der Gefährdungsbeurteilung, im Betriebstagebuch und in den betriebsinternen Laboruntersuchungen. In der Gefährdungsbeurteilung müssen neben dem Immissionsschutz auch Aspekte der hygienischen Risikobeurteilung berücksichtigt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss auch eine Bewertung des Aufstellungsorts und der verwendeten Baumaterialien beinhalten. In der Praxis ist darauf zu achten, dass das Betriebstagebuch korrekt und vollständig geführt wird. Es muss insbesondere eine Auflistung der mikrobiologischen Laboruntersuchungen, die Auflistung der betriebsinternen Überprüfungen, Angaben zur Biozidzugabe oder zum Korrosionsschutz sowie die Bestimmung der Referenzwerte enthalten. Wer z. B. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 der 42. BImSchV ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (42. BImSchV § 19, Nr. 11).

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Referenzen:

  • Walser, S.M.; Gerstner, D.G.; Brenner, B.; Holler, C.; Liebl, B.; Herr, C.E. (2014): Assessing the environmental health relevance of cooling towers - a systematic review of legionellosis outbreaks.
  • International Journal of Hygiene and Environmental Health (217) 145.
  • Eikmann, T.; Tesseraux, I.; Herr, C. (2013): Hilft der Legionellen-Ausbruch in Warstein endlich, die notwendigen (umwelthygienischen) Konsequenzen zu ziehen? Umweltmedizin, Hygiene, Arbeitsmedizin (18) 301.
  • von Baum, H.; Harter, G.; Essig, A.; Lück, C.; Gonser, T.; Embacher, A.; Brockmann, S. (2010): Outbreak of Legionnaires disease in the cities of Ulm and Neu-Ulm in Germany. Euro Surveil (15) 472.

Laufzeit: 01.10.2019 - 31.08.2023