Tierschutzprobleme bei der Haltung von Legehennen in Kleingruppen - Untersuchungsergebnisse 2017

Hintergrund

Das Tierschutzgesetz fordert im § 2 u.a., dass Tiere verhaltensgerecht untergebracht werden müssen, d.h.. ihr normales Verhalten nicht stark eingeschränkt bzw. unmöglich gemacht werden darf. Im Jahr 1999 wurde vom Bundesverfassungsgericht die Haltung von Legehennen in kleinen Käfigen (Käfigbatterien) verboten, da die Tiere wesentliche Verhaltensweisen wie das gleichzeitige Ruhen und Fressen in diesem Haltungssystem nicht ausüben können. Diese Haltungsform ist daher Ende 2008 endgültig ausgelaufen. In der Folge wurden von der Geflügelwirtschaft ausgestaltete Käfige bzw. in Deutschland die sogenannte „Kleingruppenhaltung“ in Käfigen entwickelt. In diesen Käfigen stehen den Hennen pro Tier eine Fläche von 800 cm2 (129 % eines DIN A 4-Blattes), Sitzstangen, ein Bereich zum Scharren und Staubbaden sowie ein Nest zur Eiablage mit je 90 cm2 zur Verfügung. Dadurch soll es den Tieren möglich gemacht werden, die Verhaltensweisen „Scharren“, „Staubbaden“, „geschützte Eiablage“ und „erhöht Ruhen“ auszuüben. In solchen Käfigen werden in der Regel 50 – 60 Hennen in der Kleingruppe gehalten.

Ergebnisse der Kontrollen

Das LGL hat zwei Betriebe kontrolliert, in denen die Kleingruppenhaltung in großem Umfang umgesetzt worden ist. Dabei stellte sich heraus, dass die automatische Beschickung des Scharrbereichs mit Substrat zum Scharren und Staubbaden in der Praxis nicht funktioniert. Die Tiere hatten daher keine Möglichkeit diese Verhaltensweisen adäquat auszuüben. Weiterhin sind die Flächen der Scharrmatten so gering, dass ein gleichzeitiges gemeinsames Staubbaden, wie es dem normalen Verhalten von Hennen entsprechen würde, nicht möglich war. Dies trifft auch auf den Nestbereich zu. Können Tiere Verhaltensweisen nicht ausüben, ist dies für sie mit erheblichen Leiden verbunden.

Die für die Haltung von Legehennen einschlägige Tierschutznutztierhaltungsverordnung schreibt dem Tierhalter eine tägliche Kontrolle aller Tiere, ein Absondern kranker und verletzter Tiere sowie ein Entfernen toter Tiere vor. Diese Kontrolle ist in großen Betrieben mit mehreren tausend Käfigen nur mit erheblichem Personalaufwand durchführbar. Vom LGL wurden überbesetzte Käfige sowie kranke, verletzte und entweder frisch oder länger tote Tiere vorgefunden, die nicht angemessen versorgt worden waren. Auch diesen Tieren wurden durch den z. T. starken Überbesatz und das Unterlassen der notwendigen Versorgung erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt. Nach § 17 Nr. 2b des Tierschutzgesetzes macht sich strafbar, wer Tieren länger anhaltende oder sich wiederholende Schmerzen und Leiden zufügt. Daher wurde gegen den Tierhalter ein Strafverfahren eingeleitet und es wurden in einem Verwaltungsverfahren Vorgaben gemacht, die vor einer erneuten Einstallung von Tieren zu erfüllen sind. Mittlerweile wurde die Haltung in diesen Betrieben beendet.

 

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