Tierschutzwidriges Zubehör am Beispiel der Hundeboxen

Signet Jahresbericht 2021/22

Abstract

Im Heimtierbereich gibt es eine unüberschaubare Menge an Zubehör zu kaufen, das zum Teil in der Anwendung tierschutzwidrig sein kann. Insbesondere die beliebte Unterbringung von Hunden in Hundeboxen ist in letzter Zeit immer mehr in die Kritik geraten. Werden bei Kontrollen solche Boxen vorgefunden, wenden sich die Veterinärämter häufig an das LGL zur fachlichen Bewertung. Insbesondere aufgrund der geänderten Tierschutz-Hundeverordnung werden vermehrt Fragen zur Zulässigkeit der Unterbringung in Boxen an das Sachgebiet Tierschutz herangetragen.

Einleitung

Der Heimtiersektor boomt, und das nicht erst seit der Corona-Pandemie, in der sich besonders viele Menschen Haustiere zulegten. Im Zoofachhandel wird folglich eine enorme Vielfalt unterschiedlichen Zubehörs angeboten, das den Tieren oder ihren Besitzern das Leben erleichtern soll. Hundeboxen sind besonders beliebt und der Trend geht unter anderem zu solchen, die gleichzeitig als schickes Möbelstück dienen. Beworben werden sie beispielsweise als wichtiger Teil der Grundausstattung für Hunde sowie als Rückzugsort. Auch Hundetrainerinnen und Hundetrainer empfehlen Boxen häufig, um beispielsweise das Stubenreinheitstraining oder um Konflikte im Haushalt zu regeln.

Entwicklung

Hundeboxen können sinnvolle Rückzugsorte sein, beispielsweise wenn die Tiere selbst entscheiden können, wann sie diese aufsuchen oder wieder verlassen. Auch für den Transport im Auto, nach tierärztlicher Indikation im Rahmen einer Behandlung oder im Einzelfall im Tierversuch, kann eine Haltung von Hunden in Boxen angezeigt sein. Es kommt jedoch immer wieder dazu, dass Hunde, z. B. in Abwesenheit des Halters, in den Boxen eingesperrt werden, um Schäden am Wohnungsinventar oder Harnabsatz in der Wohnung zu vermeiden, teilweise auch über einen langen Zeitraum hinweg. Bei Kontrollen von privaten Hundehaltungen oder Hundezuchten durch Veterinärämter werden immer wieder Hundeboxen vorgefunden, die regelmäßig für diesen Zweck verwendet werden.

Bei einer verschlossenen Box ist nicht nur der Bewegungsraum der Hunde stark eingeschränkt, sondern auch die Möglichkeiten zum Ausleben von weiteren essenziellen Verhaltensweisen wie Erkundung und Spiel. Auch eine räumliche Trennung von Verhaltensweisen wie zum Beispiel Ruhen und Fressen ist nicht möglich. Aufgrund dieser starken Einschränkungen, die für die betroffenen Tiere mit Leiden verbunden sind, müssen mildere Mittel verwendet werden. Zum Erlernen der Stubenreinheit oder zur Behandlung von Verhaltensproblemen ist der Einsatz der Box weder geeignet noch verhältnismäßig.

Zudem ist die Rechtslage eindeutig. Nach § 2 des deutschen Tierschutzgesetzes (TierSchG) müssen Tiere in menschlicher Obhut „verhaltensgerecht“ untergebracht werden. Was dies für Hunde konkret bedeutet, ist in der kürzlich geänderten Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) formuliert. Demnach müssen Zwinger, Räume sowie Raumeinheiten, in denen Hunde gehalten werden und die nicht dem menschlichen Aufenthalt dienen, eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens 6 bis 10 m² (abhängig von der Schulterhöhe des Hundes) aufweisen (§§ 5 und 6 TierSchHuV). Mit der Ergänzung des Begriffs „Raumeinheiten“ wurde klargestellt, dass die Anforderungen auch für Verschläge, Käfige usw. gelten. In der Begründung zur Verordnung heißt es dazu: „Raumeinheiten, wie z. B. Transportboxen, die die Anforderungen nicht erfüllen, sind zur Haltung von Hunden ungeeignet.“

Fazit

Obwohl die Rechtslage eindeutig ist, gibt es bezüglich der Verwendung von Hundeboxen bisher kaum ein Problembewusstsein. Bei Kontrollen durch die Veterinärämter werden regelmäßig Hunde in verschlossenen Hundeboxen vorgefunden.

Maßnahmen

Das LGL unterstützt die Veterinärämter fachlich und berät zur tierschutzgerechten Verwendung von Boxen. Zudem wurden in tierärztlichen Zeitschriften (Döring et al., 2022; Schönreiter und Schneider, 2022, Döring et al., 2023) entsprechende Artikel veröffentlicht, um auf die Problematik aufmerksam zu machen. Dadurch wird insbesondere das Problembewusstsein beim Personal von Tierarztpraxen gesteigert, das ein wichtiger Ansprechpartner für Hundehalterinnen und Hundehalter ist.

Literatur

  • Döring D, Schneider B, Erhard M, Schönreiter S (2022): Verwendung von abschließbaren Hundeboxen im Alltag. Deutsches Tierärzteblatt 70 (3): 306-313.
  • Döring D, Schneider B, Erhard M, Schönreiter S (2023): Hunde im Käfig –sinnvoller Trend oder tierschutzwidrig? Team konkret 1/2023.
  • Schönreiter S, Schneider B (2022): Tierschutzwidriges Zubehör in der Heimtierhaltung. TVT-Nachrichten 1/2022.
  • Tierschutzgesetz (2006): Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.
  • Tierschutz-Hundeverordnung (2001): Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) geändert worden ist.

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