Konsumcannabisgesetz (KCanG)

Der Deutsche Bundestag hat am 23. Februar 2024 das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) beschlossen. Am 22. März 2024 wurde das Cannabisgesetz im Bundesrat beraten und gebilligt. Das Inkrafttreten erfolgte in zwei Stufen: Das Gesetz ist, mit Ausnahme der Regelungen zu Anbauvereinigungen, am 1. April 2024 in Kraft getreten, die Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen am 1. Juli 2024.

Aufgaben des LGL

Dem LGL wurde von der Staatsregierung der Verwaltungsvollzug des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zugewiesen. Konkret handelt es sich um das Erlaubnisverfahren und die im KCanG vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung des gemeinschaftlichen Anbaus von Konsumcannabis in Anbauvereinigungen.

Die zentrale Kontrolleinheit am LGL ist damit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Anbauvereinigungen zuständig.

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem privaten Eigenanbau von Cannabis, dem Konsum von Cannabis sowie dem Werbeverbot für Cannabis ist hingegen den Kreisverwaltungsbehörden übertragen worden.

Die Polizei überwacht im Rahmen ihrer originären Zuständigkeit zudem die Einhaltung der Vorschriften.

Antragsstellung ab 1.7.2024

Laut Konsumcannabisgesetz (KCanG) treten die Regelungen betreffend den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen zum 1. Juli 2024 in Kraft, s. Art. 15 Cannabisgesetz. Für die Erteilung der für den Betrieb von Anbauvereinigungen notwendigen Erlaubnisse wurde beim LGL eine zentrale Kontrolleinheit eingerichtet. Die Einheit prüft die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen durch die erlaubnispflichtigen Anbauvereinigungen.
Die vorherige Eintragung einer Anbauvereinigung (z. B. als Verein oder Genossenschaft) erfolgt nicht am LGL.

Qualifizierung als Präventionsbeauftragte Person in Anbauvereinigungen

Gemäß § 23 Abs. 4 KCanG hat der Vorstand jeder Cannabis-Anbauvereinigung ein Mitglied als Präventionsbeauftragten zu ernennen, das als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung steht und die Einhaltung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sicherstellt.

Ihre Qualifikation müssen die präventionsbeauftragten Mitglieder über die Teilnahme an einer spezifischen Schulung nachweisen. Für Bayern organisiert das Bayerische Zentrum für Prävention und Gesundheitsförderung (ZPG) im Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) die Schulungen und stellt entsprechende Zertifikate aus. Voraussetzung zur Benennung zur suchtpräventionsbeauftragten Person einer Anbauvereinigung und somit zur Schulungsanmeldung ist ein Mindestalter von 21 Jahren sowie die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses. Zudem ist die Zusammenarbeit mit einer externen Fachkraft für Suchtprävention oder -beratung verpflichtend und muss entsprechend bei der Kontrolleinheit am LGL nachgewiesen werden.

Personen, die ihre Qualifikation außerhalb Bayerns erworben haben, müssen eine von der auswertigen und vom jeweiligen Bundesland anerkannte Institution signierte detaillierte Beschreibung der Schulungsinhalte vorlegen. Eine mögliche Anerkennung der Qualifikation wird im Anschluss durch die Kontrolleinheit am LGL geprüft.

Ab September 2024 finden regelmäßige Schulungen für Präventionsbeauftragte von Cannabis-Anbauvereinigungen durch das ZPG im LGL statt. Mit einer Gesamtdauer von 14 Stunden werden den Teilnehmenden dabei in einer Kombination aus Online-Einheiten und einem Präsenz-Teil relevante Inhalte und Kompetenzen für ihre Aufgaben als Präventionsbeauftragter vermittelt. Neben Informationen u. a. zur Rolle und Verantwortlichkeit des Präventionsbeauftragten, Risiken des Cannabiskonsums, rechtlichen Rahmenbedingungen sowie Grundlagen qualitätsgesicherter Suchtprävention sollen vor allem Anregungen zur Erstellung eines Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes gem. § 23 Abs. 6 KCanG sowie möglichen Angeboten der Suchtberatung, -hilfe und -prävention gegeben werden.

Mehr zu diesem Thema

Allgemeine Informationen zum Thema

Weitere LGL-Artikel