E-Zigaretten und nikotinhaltige E-Liquids
Untersuchungsergebnisse 2018

Hintergrund

Elektronische Zigaretten und die zu verdampfenden Flüssigkeiten (E-Liquids) liegen nach wie vor weiter im Trend, wie wachsende Umsatzzahlen auf dem deutschen Markt belegen. Die enorme Bandbreite dieser Produktkategorie zeigt sich auch anhand der ca. 138.000 Produktmitteilungen für E-Zigaretten und nikotinhaltige E-Liquids im elektronischen Meldeportal der EU (EU-CEG) alleine für den deutschen Markt. Daher setzte das LGL auch im Jahr 2018 einen Schwerpunkt auf dieses aktuelle Themengebiet. Neben der Fortführung der Routineuntersuchungen – wie zum Beispiel die Bestimmung des Nikotingehaltes in E-Liquids – prüfte das LGL erstmals nikotinhaltige E-Liquids auf verbotene Aromastoffe und E-Zigaretten auf ihre elektrische Sicherheit. Weiter untersuchte das LGL, ob als nikotinfrei gekennzeichnete E-Liquids tatsächlich kein Nikotin enthalten.


Zusammensetzung

Nikotingehalt

Das LGL untersuchte im Jahr 2018 insgesamt 45 E-Liquids auf ihren Nikotingehalt. Zwei gezielt im Internet bestellte Proben überschritten den gesetzlichen Grenzwert für Nikotin von 20 mg/ml um das Zehnfache. Bei den Produkten handelt es sich um sogenannte Basislösungen, die Nikotin und Vernebelungsmittel, jedoch keine Aromastoffe enthalten. Die Aromatisierung kann der Konsument selbst vornehmen. Nach Rechtsauffassung des LGL unterliegen auch diese Basislösungen den rechtlichen Vorgaben für E-Liquids. Das LGL beanstandete die Proben deshalb als nicht verkehrsfähig nach Tabakerzeugnisgesetz. Darüber hinaus stufte das zuständige Gewerbeaufsichtsamt die Produkte chemikalienrechtlich aufgrund des hohen Nikotingehaltes als giftig ein. Da jegliche Gefahrenkennzeichnung sowie ein kindergesicherter Verschluss und ein tastbarer Gefahrenhinweis fehlten, wurde die Öffentlichkeit mittels des europäischen Schnellwarnsystems (RAPEX) über das gefährliche Produkt informiert. Bei der Untersuchung von E-Liquids auf den Nikotingehalt und neu im Jahr 2018 auch auf verbotene Aromastoffe ergab sich eine Beanstandungsquote von ca. 9 %. Diese lag aufgrund der beiden beanstandeten Produkte etwas über dem Vorjahresniveau. Wie im Vorjahr stimmte bei den meisten Produkten die deklarierte und gemessene Nikotinkonzentration überein. Nur bei einem E-Liquid lag der vom LGL ermittelte Nikotingehalt um ca. 20 % niedriger als auf der Verpackung deklariert. Da für Verbraucher der Nikotingehalt bei der Kaufentscheidung und für die Bewertung von E-Liquids eine wichtige Rolle spielt, handelt es sich bei einer falsch deklarierten Nikotinkonzentration um eine zur Täuschung geeignete Information. Daher beanstandete das LGL die Probe.

Das Säulendiagramm zeigt den Vergleich der Beanstandungsquoten von nikotinhaltigen E-Liquids in Prozent der Jahre 2017 und 2018, aufgeteilt in Zusammensetzung, Kennzeichnung und Mitteilungspflichten. Die Beanstandungsquote bezogen auf die Zusammensetzung zeigt einen marginalen Anstieg von 5 % auf 9 %, die Beanstandungsquote der Kennzeichnung einen deutlichen Abfall von 49 % auf 36 % und die Beanstandungsquote der Mitteilungspflichten einen leichten Anstieg von 21 % auf 27 %.

Abb.: Entwicklung der Beanstandungsquoten im Jahr 2018 im Vergleich zum Vorjahr

Aromastoffe

Das LGL prüfte im Jahr 2018 erstmalig E-Liquids auf ausgewählte Aromastoffe. Dies geschah vor dem rechtlichen Hintergrund, dass durch eine Änderung der Tabakerzeugnisverordnung diverse Aromastoffe wie zum Beispiel Thujon, Diacetyl und 2,3-Pentandion nun in die Kategorie der verbotenen Inhaltsstoffe gehören. Das LGL etablierte daher eine neue Untersuchungsmethode im Routinebetrieb. Diese beinhaltet die Analyse mittels Gaschromatographie gekoppelt mit Massenspektrometrie unter Verwendung der Headspace-Probenaufgabetechnik (Headspace GCMS). Das LGL untersuchte insgesamt 15 Proben nikotinhaltige E-Liquids auf Aromastoffe. In einer Probe fand das LGL den verbotenen Aromastoff Diacetyl, was zur Beanstandung des Produktes führte.

Produktkennzeichnung

Bei der Produktkennzeichnung verbesserte sich die Situation: Die sehr hohe Beanstandungsquote von 49 % im Vorjahr sank auf 36 % im Jahr 2018. Die gravierendsten Kennzeichnungsmängel, zum Beispiel Produkte ohne jegliche gesundheitsbezogene Warnhinweise, sind merklich zurückgegangen. Das LGL überprüfte bei 50 Proben nikotinhaltiger E-Liquids die Kennzeichnung und die Anforderungen an den Beipackzettel. 18 Proben beanstandete das LGL aufgrund von Kennzeichnungsmängeln. Bei vielen Produkten traten, wie schon im Vorjahr, mehrere Abweichungen von den Kennzeichnungsvorschriften gleichzeitig auf.

Mitteilungspflichten

Hersteller und Importeure von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern mit nikotinhaltigem Liquid unterliegen umfangreichen Mitteilungspflichten. Diese umfassen insbesondere Angaben zu Inhaltsstoffen, Emissionen, der Nikotinaufnahme beim Konsum, toxikologische Daten und Verkaufsmengen. Die Meldung der Daten muss sechs Monate vor dem Inverkehrbringen über ein von der EU zur Verfügung gestelltes elektronisches Portal (EU-CEG) erfolgen. Das LGL kontrollierte bei 15 nikotinhaltigen Liquids, ob eine Mitteilung erfolgt ist. Bei vier Produkten lag keine Mitteilung vor. Die Beanstandungsquote bei den Mitteilungspflichten bewegt sich etwas über Vorjahresniveau.

Elektrische Sicherheit von E-Zigaretten

Im Jahr 2018 prüfte das LGL erstmalig E-Zigaretten auf ihre elektrische Sicherheit. Der Prüfumfang umfasste das Dauerladen mit dem maximal zulässigen Ladestrom, den freien Fall aus einem Meter Höhe auf Beton, eine thermische Fehlbehandlung, den äußeren Kurzschluss und das Überladen der Batterie. Das LGL stellte bei keiner der zehn begutachteten E-Zigaretten technische Mängel fest.

Nikotinfreie E-Liquids

Nikotinfreie E-Liquids unterliegen nicht dem Geltungsbereich tabakrechtlicher Vorschriften. Dennoch untersuchte das LGL bei sieben als nikotinfrei gekennzeichneten E-Liquids, ob tatsächlich kein Nikotin enthalten war. Das LGL wies bei keiner der sieben Proben Nikotin nach.