E-Zigaretten und nikotinhaltige E-Liquids
Untersuchungsergebnisse 2017

Hintergrund

Der E-Zigarettenmarkt in Deutschland wächst, was sowohl den Umsatz für elektronische Zigaretten als auch die Anzahl der Konsumenten betrifft. Das LGL ist auch für die Überwachung der tabakrechtlichen Vorschriften zuständig. Diese enthalten zahlreiche Regelungen zu E-Zigaretten und nikotinhaltigen E-Liquids. Das LGL legte 2017 einen Untersuchungsschwerpunkt auf diese Produktgruppe.

Aufbau und Funktionsweise einer elektronischen Zigarette

Elektronische Zigaretten (E-Zigaretten) bestehen im Regelfall aus einer Akku- und Steuereinheit, die die Energie für den Verdampfungsprozess liefert, sowie einer Verdampfungseinheit mit Tank bzw. Depot und Mundstück. Im Tank bzw. Depot befindet sich die zu verdampfende Flüssigkeit, das E-Liquid. Wird die E-Zigarette durch den Benutzer aktiviert, so erhitzt eine Heizspirale das E-Liquid. Dieses wird vernebelt und durch den Konsumenten inhaliert. Nutzer von E-Zigaretten sprechen deshalb auch nicht vom „Rauchen“, sondern vom „Dampfen“. Im Gegensatz zum Zigarettenrauchen findet keine Verbrennung statt.

Zusammensetzung von E-Liquids (Flüssigkeit, die verdampft wird)

  • Glycerin und Propylenglykol, auch als Vernebelungsmittel bezeichnet, werden für die Dampferzeugung und als Trägersubstanzen für die weiteren Inhaltsstoffe wie Nikotin und Aromen benötigt (Hauptbestandteile ca. 80 bis 90 %).
  • Wasser reguliert die Viskosität und hat somit Einfluss auf das Fließverhalten des Liquids (ca. 5 bis 10 %).
  • Aromastoffe werden für den Geschmack zugesetzt. Es gibt eine Vielzahl verschiedener Aromen, zum Beispiel Frucht-, Cola-, Pfefferminz-, aber auch Tabakaromen.
  • E-Liquids können Nikotin enthalten. Der Nikotingehalt darf laut Gesetz höchstens 20 mg/ml betragen. Nur nikotinhaltige Liquids unterliegen den tabakrechtlichen Regelungen.

Rechtliche Rahmenbedingungen

In Deutschland unterliegen E-Zigaretten und Nachfüllbehälter mit nikotinhaltiger Flüssigkeit (nikotinhaltige E-Liquids) dem Tabakerzeugnisgesetz und der Tabakerzeugnisverordnung. Hierin sind Vorschriften zu Inhaltsstoffen, Produktsicherheit, Verpackungsgestaltung und Beipackzettel sowie Mitteilungspflichten und weiteres enthalten.

Untersuchungsergebnisse

Nikotingehalt

Das LGL untersuchte 55 E-Liquids auf ihren Nikotingehalt. Keine der Proben überschritt den gesetzlichen Grenzwert für Nikotin von 20 mg/ml. Daneben stimmte die deklarierte und gemessene Nikotinkonzentration bei den meisten Produkten überein. Nur bei drei E-Liquids wich der vom LGL ermittelte Nikotingehalt – er betrug 2,4 mg/ml, 7,6 mg/ml und 8,0 mg/ml – erheblich vom jeweils deklarierten Nikotinwert „18 mg/ml“ ab. Für Verbraucher spielt der Nikotingehalt bei der Kaufentscheidung und für die Bewertung von E-Liquids eine wichtige Rolle. Bei einer falsch deklarierten Nikotinkonzentration handelt es sich somit um eine zur Täuschung geeignete Information. Das LGL beanstandete die Proben deshalb. Aufgrund der beträchtlichen Abweichungen und der Tatsache, dass die betroffenen Firmen auch vergleichbare E-Liquids mit anderen Nikotingehalten, zum Beispiel 2 mg/ml, 3 mg/ml oder 8 mg/ml, vertreiben, liegt die Vermutung nahe, dass Etiketten vertauscht wurden.

Nachfüllbehälter

Auch die Größe der Nachfüllbehälter für nikotinhaltige E-Liquids ist gesetzlich geregelt. Sie ist auf 10 ml beschränkt, wobei Einwegkartuschen und elektronische Einwegzigaretten maximal 2 ml Flüssigkeit enthalten dürfen. Der Gesetzgeber hat diese Vorschriften erlassen, um Nikotinvergiftungen, insbesondere von Kindern, zu vermeiden. Die vorgelegten Proben hielten diese Größenanforderungen ein.

Basislösungen

In der ersten Jahreshälfte waren noch vermehrt Basislösungen („Basen“) in größeren Behältnissen, zum Beispiel 100 ml, auf dem Markt. Sie enthalten Vernebelungsmittel und Nikotin, jedoch keine Aromastoffe. Die Konsumenten verwenden diese „Basen“ zum Selbermischen von E-Liquids, indem sie verschiedene Duft- und Aromastoffe zusetzen. Nach Rechtsauffassung des LGL und StMUV unterliegen auch diese Lösungen den tabakrechtlichen Vorgaben und dürfen somit nur in maximal 10 ml-Fläschchen in den Verkehr gebracht werden.

Vernebelungsmittel

Darüber hinaus bestimmte das LGL in allen 55 E-Liquids auch die verwendeten Vernebelungsmittel. In 53 Proben detektierte das LGL sowohl Glycerin als auch Propylenglykol in wechselnden Anteilen. Jeweils ein E-Liquid enthielt nur Glycerin bzw. nur Propylenglykol. Je höher der Glycerinanteil ist, umso mehr Dampf wird erzeugt und umso dichter ist der Dampf. Andere Glykole waren in den untersuchten Liquids nicht nachweisbar. Zu den Vernebelungsmitteln gibt es derzeit keine gesetzlichen Regelungen wie zum Beispiel Höchstmengenbegrenzungen. Die genaue Zusammensetzung der E-Liquids wird in der Überwachungspraxis trotzdem benötigt, um diverse Mitteilungs- und Kennzeichnungspflichten zu überprüfen. Zum Beispiel müssen alle Inhaltsstoffe in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils auf den Packungen deklariert werden. Hierzu ergaben sich keine Beanstandungen.

Schwermetalle

Bei acht E-Liquids prüfte das LGL zudem auf ausgewählte Schwermetalle wie zum Beispiel Blei, Kadmium und Quecksilber. Wie zu erwarten enthielten die E-Liquids keine bzw. minimale Anteile an Schwermetallen.

Überprüfung der Kennzeichnung einschließlich Beipackzettel

Das LGL überprüfte die Kennzeichnung und die Anforderungen an den Beipackzettel bei 45 nikotinhaltigen E-Liquids. 22 Proben, also etwa die Hälfte, beanstandete das LGL aufgrund von Kennzeichnungsverstößen. Ein Grund hierfür ist sicherlich, dass die Kennzeichnungspflichten, die vor allem dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher dienen, umfangreich und detailliert sind. So ist zum Beispiel ein Beipackzettel mit Angaben zu toxikologischen Daten, Warnhinweisen für bestimmte Verbrauchergruppen und Nachfüllanweisungen zwingend. Ein weiterer Grund für die hohe Beanstandungsquote könnte sein, dass die Vorschriften für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter mit nikotinhaltigen E-Liquids neu sind und bis zum 20. Mai 2017 Übergangsregelungen gegolten haben. Bei vielen Produkten traten mehrere Abweichungen von den Kennzeichnungsvorschriften gleichzeitig auf.

Die gravierendsten und häufigsten Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften waren:

  • Der gesundheitsbezogene Warnhinweis „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht“ fehlt auf der Packung.
  • Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist zu klein bzw. nicht zweimal auf der Packung angebracht oder nicht wörtlich wiedergegeben.
  • Der Beipackzettel mit Gebrauchsinformationen fehlt bzw. ist nicht in deutscher Sprache vorhanden.
  • Der Hinweis, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen darf, fehlt.
  • Der Beipackzettel von E-Liquids bzw. E-Zigaretten (Mehrwegprodukte) enthält keine Nachfüllanweisung. Diese soll ein auslauffreies Nachfüllen gewährleisten bzw. der Konsument soll überprüfen können, ob Kartusche und E-Zigarette technisch kompatibel sind.
  • Der Beipackzettel enthält keine Angaben zur suchterzeugenden Wirkung von Nikotin, keine Warnhinweise für Verbrauchergruppen, die stärker gefährdet sind (wie zum Beispiel Schwangere) sowie keinen Hinweis, dass das Erzeugnis nicht für Nichtraucher empfohlen wird.
  • Die Angabe des Herstellers, des Importeurs bzw. des Produktverantwortlichen fehlt.

Mitteilungspflichten

Hersteller und Importeure von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern mit nikotinhaltigem Liquid sind verpflichtet, sechs Monate vor dem Inverkehrbringen unter anderem Angaben zu Inhaltsstoffen, Emissionen, der Nikotinaufnahme beim Konsum und zu toxikologischen Daten zu melden. Daneben bestehen Meldepflichten in Bezug auf die Verkaufsmengen und Präferenzen verschiedener Verbrauchergruppen. Die Meldepflicht führte der Gesetzgeber ein, damit Informationen über die verwendeten Inhaltsstoffe, deren Auswirkung auf die Gesundheit und deren Suchtpotenzial, aber auch über die Marktentwicklung vorliegen. Die Übermittlung der umfangreichen Meldungen muss in einem einheitlichen Format über ein von der EU zur Verfügung gestelltes elektronisches Portal (EU-CEG) erfolgen. Ende 2017 waren deutschlandweit ca. 108.000 verschiedene E-Zigaretten und Nachfüllflüssigkeiten gemeldet. Bei 38 nikotinhaltigen E-Liquids prüfte das LGL, ob die Mitteilung erfolgt ist. Bei acht Produkten (21 %) war keine Meldung im EU-CEG erfolgt. Die Proben wurden entsprechend beanstandet.

Ausblick

Aufgrund der hohen Beanstandungsquoten wird das LGL auch 2018 E-Zigaretten und E-Liquids verstärkt überwachen. Dabei soll auch die Prüfung der elektrischen Sicherheit von E-Zigaretten mit einbezogen werden.