Duftstoffe in kosmetischen Mitteln

Hintergrund

Kosmetischen Mitteln werden Duftstoffe in großem Umfang zugesetzt. Die Parfümierungen finden bei vielen Verbrauchern Gefallen. Aromatisierende Substanzen werden Kosmetika aber auch zugesetzt, um den unangenehmen Eigengeruch der verwendeten Rohstoffe zu überdecken.
Die Duftstoffmischung in einem Kosmetikprodukt muss in der Regel nicht offengelegt werden, in der Liste der Bestandteile ist diese nur mit der Sammelbezeichnung „Parfum“ oder „Aroma“ anzugeben.
Daneben gilt aber auch eine Kennzeichnungsvorgabe für 26 allergieauslösende Duftstoffe, die abhängig von der Konzentration namentlich in der Rohstoffauflistung erscheinen müssen. Dies ist erforderlich bei Gehalten über 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut bzw. in den Haaren verbleiben bzw. 0,01 % in abzuspülenden bzw. auszuspülenden Mitteln.
Eine Reihe von Duftstoffen sind laut EU­Kosmetik­ verordnung in kosmetischen Mitteln verboten, zum Beispiel bestimmte Moschusverbindungen. 2017 folgte die Europäische Kommission einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) und belegte drei weitere Substanzen mit einem Verbot bezüglich des Vorkommens in kosmetischen Mitteln. Es handelt sich um „3­ und 4­(4­Hydroxy­4­ methylpentyl)­3­cyclohexen­1­carbaldehyd“ (HICC), „2,6­Dihydroxy­4­methyl­benzaldehyd“ (Atranol) und „3­Chloro­2,6­dihydroxy­4­methyl­benzaldehyd“ (Chlorat­ ranol). Diese Substanzen haben in den vergangenen Jahren von allen allergenen Duftstoffen am meisten Kontaktallergien ausgelöst. Jedoch wurden Produkten, die diese Stoffe enthalten, Abverkaufsfristen bis 2021 eingeräumt. Für weitere Aromasubstanzen bestehen nach der EU­ Kosmetikverordnung Höchstmengenregelungen (zum Beispiel für Methyleugenol, Rose­Keton).

Duftwässer

Im Jahr 2019 hat das LGL zunächst 57 Duftwässer, vorrangig Eaux de Toilette, auf das Vorkommen der 26 potenziell allergieauslösenden Duftstoffe untersucht, die nach geltendem Recht bei Produkten, die auf der Haut verbleiben, ab Gehalten über 10 mg/kg deklariert werden müssen. Diese Proben hat das LGL auch auf verbotene bzw. auf höchstmengenreglementierte Parfüm­

substanzen analysiert. Die bei diesen Untersuchungen erhaltenen Ergebnisse präsentierten sich weitgehend unauffällig, lediglich bei zwei Proben beanstandete das LGL die fehlende Deklaration eines allergenen Duftstoffes (jeweils Butylphenyl Methylpropional).

Nur noch in sieben Eaux de Toilette identifizierte das LGL den Duftstoff HICC. Es ist davon auszugehen, dass bereits viele Hersteller durch Rezepturänderung und Verwendung von Ersatzstoffen auf das Verbot dieses allergenen Duftstoffs reagiert haben.

Dennoch lag die Beanstandungsquote in dieser Produktgruppe relativ hoch: Etwa die Hälfte der Proben wiesen weitreichende Mängel bei der Kennzeichnung insbesondere bei den Behältnissen (überwiegend Glasflakons) auf. Kennzeichnungen auf den Behältnissen entsprachen in den meisten Fällen nicht den Anforderungen, leicht lesbar und deutlich sichtbar zu sein. Die Pflichtkennzeichnungselemente waren auf relativ kleinen Bodenetiketten angegeben, daraus resultierte eine kleine Schriftgröße und dichtgedrängte Buchstabenfolge. Kontrastarme Hintergründe bei einigen Proben beeinträchtigten die Les­ und Sichtbarkeit zusätzlich. Auch fehlten Pflichtangaben wie etwa Füllmenge und Haltbarkeitsangaben. Einer der Gründe für die mangelhafte Kennzeichnung mag darin liegen, dass nach Meinung der Hersteller eine sichtbar angebrachte Kennzeichnung auf einem stilvollen Glasflakon als störend empfunden wird.

Parfümfreie Körperlotionen

Für Personen, die gegen Duftstoffe allergisch sind oder Unverträglichkeitsreaktionen zeigen, ist die Abwesenheit dieser Aromasubstanzen essenziell. Darüber hinaus lehnen bestimmte Verbrauchergruppen Duftstoffe in kosmetischen Mitteln prinzipiell ab. Um diese Verbraucher anzusprechen, werben Produkte augenfällig mit „parfümfrei“, „ohne (synthetische) Duftstoffe“, „0 % Parfüm“ oder ähnlichen Begriffen. Das LGL prüfte im zweiten Teil des Untersuchungsprogramms 35 Körperlotionen, ob sie entsprechend ihrer Auslobung keine Duftstoffe enthielten.

Ergebnisse

Ein erfreuliches Ergebnis bot sich bei den Untersuchungen auf verbotene bzw. auf höchstmengenreglementierte Aromastoffe, da das LGL keine dieser Verbindungen nachwies. Ein ähnliches Bild ergab sich auch bei der Überprüfung der deklarationspflichtigen allergenen Duftstoffe. 90 % der Produkte zeigten dabei eine korrekte Deklaration, das heißt, bei der Auslobung „parfümfrei“ verlief der Duftstoffnachweis negativ. Bei der Bewerbung „ohne synthetische Duftstoffe“ wies das LGL einige Aromasubstanzen nach, die in der Liste der Bestandteile auch angegeben waren. Eine als „parfümfrei“ beworbene Körperlotion mit neutralem Geruch enthielt jedoch den Stoff Benzylalkohol, der auch in der Liste der Bestandteile deklariert war. Bei Benzylalkohol handelt es sich um einen multifunktionellen Wirkstoff, unter anderem mit parfümierenden, konservierenden und viskositätsregulierenden Eigenschaften. Das LGL verwies auf das „Technical document on cosmetic claims“ zur EU­Kosmetik­Claimsverordnung, aus dem hervorgeht, dass die Werbeaussage „free from …“ nicht verwendet werden sollte, wenn das Erzeugnis einen Inhaltsstoff mit mehreren Funktionen enthält, darunter diejenige, von der in der Auslobung behauptet wird, dass das Erzeugnis angeblich davon „frei“ sei. Eine der Körperlotionen enthielt laut der Deklaration den Konservierungsstoff Iodopropynyl Butylcarbamate. Nach europäischem Kosmetikrecht darf dieser Stoff nicht in kosmetischen Mitteln wie Körperlotionen und Körpercremes verwendet werden, die auf der Haut verbleiben und großflächig aufgetragen werden. Das LGL beanstandete daher die Körperlotion, die in der deklarierten Zusammensetzung nicht auf dem Markt bereitgestellt werden darf.

Fazit

Insgesamt zeigen die Untersuchungen, dass der Einsatz und die Deklaration von Duftstoffen in Parfümprodukten von den Herstellern in der Mehrzahl durchaus verantwortungsvoll gehandhabt werden. Da von der EU geplant ist, weitere Duftstoffe der Deklarationspflicht zu unterwerfen, wird das LGL diese Untersuchungen entsprechend fortführen. Mit der Untersuchung von Körperlotionen hat das LGL nur einen kleinen Sektor im Spektrum der als „parfümfrei“ ausgelobten kosmetischen Mittel beleuchtet. Das LGL plant daher, die Untersuchungen bei anderen Produktgruppen fortzusetzen.

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