Zahnbleichmittel - Untersuchungsergebnisse 2013

Im Rahmen einer Recherche hinsichtlich des Vertriebs von Zahnbleichmitteln im Internet wurden dem LGL verschiedene Zahnweißer, die bei bayerischen Vertriebsfirmen entnommen wurden, vorgelegt.

Bei drei Carbamidperoxidhaltigen Erzeugnissen bewegte sich der errechnete Wasserstoffperoxidgehalt im zulässigen Bereich zwischen 3 und 6 %, die Kennzeichnung war jedoch mangelhaft. Hinweise in der Etikettierung der jeweiligen Erzeugnisse deuten darauf hin, dass eine Abgabe an den Verbraucher nur in zahnärztlichen Praxen erfolgen soll. Die für die Probenahme verantwortlichen Kreisverwaltungsbehörden wurden gebeten, die Vertriebswege zu überprüfen. In einem anderen Zahnbleichmittel war der für ein kosmetisches Mittel zulässige Gehalt von 6 % Wasserstoffperoxid mit ca. 40 % weit überschritten. Selbst bei einer Vermarktung über eine Zahnarztpraxis wäre ein derartiges Produkt als kosmetisches Mittel nicht verkehrsfähig und würde auch als gesundheitsschädlich beurteilt werden.

Aussagen in der Produktdeklaration ließen jedoch darauf schließen, dass das Erzeugnis als Medizinprodukt für eine ausschließliche Anwendung in der Zahnarztpraxis bei krankhaften Zahnverfärbungen bestimmt ist. Drei als Zahnbleichmittel beworbene Erzeugnisse wiesen sehr geringe Peroxidkonzentrationen auf; berechnet als Wasserstoffperoxid lag der Gehalt unter 0,1 %. Derartige Produkte können auf alle Fälle als kosmetische Mittel in den Verkehr gebracht werden, da für den Verbraucher keine gesundheitliche Gefährdung bei der Anwendung besteht. Unklar war jedoch, worauf eine bleichende Wirkung zurückzuführen ist.

Da die produktverantwortlichen Hersteller und Importeure nicht in Bayern ansässig sind, empfahl das LGL den jeweils zuständigen Behörden, die Produktinformationsdateien auf eindeutige Wirknachweise zu überprüfen. Das LGL setzt die Überprüfung der Produktgruppe Zahnbleichmittel fort.

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