Naturhaarfarben - Untersuchungsergebnisse 2011

p-Phenylendiamin in Pflanzenhaarfarben

Im Januar 2011 hat das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) ein Gesundheitsrisiko bei Henna-Haarfärbemitteln mit para-Phenylendiamin (PPD) festgestellt. Der Stoff kann dem Haarfärbemittel zugesetzt sein, um einen dunkleren Farbton zu erzielen. PPD ist ein häufig eingesetzter Bestandteil von Oxidationshaarfarben und für diesen Zweck auch zugelassen. Ob die Substanz in einem Haarfärbemittel gesundheitsschädlich wirkt oder nicht, hängt von den weiteren Inhaltsstoffen ab. Enthalten die Produkte sogenannte Kupplersubstanzen, die das PPD binden und eine Weiterreaktion zu gesundheitsschädigenden Stoffen verhindern (was bei Oxidationshaarfärbemittel in der Regel der Fall ist), ist der Stoff bis zu einer Endkonzentration von 2 % in Haarfärbemitteln zulässig. PPD und Kupplersubstanzen verbinden sich dann unter dem Einfluss von Wasserstoffperoxid zu einem unschädlichen, permanenten Farbpigment, das im Haar gebildet wird. Enthalten die Haarfärbeprodukte jedoch keinen Inhaltsstoff, der beim Oxidationsprozess als Kupplersubstanz wirken und somit das PPD binden kann, reagiert das PPD mangels geeigneter Reaktionspartner mit sich selbst. Bei dieser Reaktion entstehen gesundheitsschädliche, erbgutverändernde und stark sensibilisierende Stoffe, weshalb derartige Henna-Haarfärbemittel mit PPD aufgrund der erheblichen Gesundheitsgefährdung ein ernstes Risiko darstellen.

Untersuchungsergebnisse

Aufgrund dieser Bewertung sollte geprüft werden, ob sich derartige Produkte auch in Bayern im Verkehr befinden. Nachdem 2010 vorwiegend inländische Produkte vorgelegt wurden, prüfte das LGL 2011 hauptsächlich importierte Waren (z.B. aus Asien). Insgesamt wurden 29 Proben pflanzlicher Haarfärbemittel auf Hennabasis vorgelegt. Bei einer Probe wurde die vom BfR beschriebene Zusammensetzung (ohne Kupplersubstanz) vorgefunden; hier wies das LGL PPD auch analytisch in einer Konzentration von 2 % in der anwendungsfertigen Mischung nach. Diese Probe wurde entsprechend der Bewertung des BfR als geeignet, die Gesundheit zu schädigen, beurteilt. Der Vorgang wurde an die für den Einführer zuständige Behörde zur weiteren Veranlassung abgegeben.

Werbeaussagen

Im Rahmen dieser Untersuchungsserie beobachtete das LGL, dass einige Produkte neben rein pflanzlichen Bestandteilen durchaus auch chemisch-synthetische Zusätze enthalten. Bei der Bezeichnung „Naturhaarfarbe“ geht der Verbraucher davon aus, dass nur naturgegebene färbende Inhaltsstoffe enthalten sind. Hauptkomponente bei den meisten Produkten ist Henna, ein Extrakt aus der Pflanze Lawsonia inermis, der allein für sich verwendet die Haare leuchtend rot färbt. Durch Zusätze verschiedener farbgebender Kräuter und Früchte können auch weitere Farbrichtungen erzielt werden. Neben diesen reinen „Naturhaarfarben“ gibt es jedoch auch Produkte „auf pflanzlicher Basis“, die zusätzlich chemisch-synthetische Farbstoffe enthalten können. Der Verbraucher sollte daher auf die genaue Bezeichnung des Produktes achten und anhand der Bestandteilliste die Zusammensetzung des Produktes genau prüfen. Mit Henna allein kann nur eine Rotfärbung der Haare erzielt werden. Für eine dunklere oder intensivere Färbung der Haare sind in der Regel weitere chemische Zusätze erforderlich. Als reine Naturhaarfarben bezeichnete Produkte mit chemisch-synthetischen Farbstoffzusätzen beurteilte das LGL als irreführend.

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