Flüchtige Nitrosamine in Haarfärbemitteln: Untersuchungsergebnisse Januar und Februar 2010

Fazit

Die in den Tönungen ermittelten Gehalte an den genotoxischen cancerogenen Nitrosaminen NDELA und NDMA sind aus toxikologischer Sicht gesundheitlich als unbedenklich anzusehen. Grundsätzlich muss jedoch für genotoxische Kanzerogene das ALARA-Prinzip beachtet werden. Entsprechend der oben genannten EG-Richtlinie ist eine Reinheitsanforderung von maximal 50 µg Nitrosamin / kg Farb-Rohstoff festgelegt. Da die Farbstoffe in jeweils nur geringen Mengen (z. B. maximal bis zu 3%) eingesetzt werden dürfen, liegen die in den Tönungen gefundenen Gehalte an NDELA und NDMA über der Grenze der technischen Vermeidbarkeit und sind zu minimieren.

Untersuchungsgegenstand

In kosmetischen Mitteln sollen die Gehalte an genotoxischen cancerogenen Nitrosaminen so niedrig wie möglich sein („ALARA“-Prinzip). Entsprechend den rechtlichen Vorgaben dürfen nur technisch unvermeidbare und gesundheitlich unbedenkliche Anteile vorhanden sein. Im April 2009 wurden durch die EG-Richtlinie 2009/36/EG 17 Haarfarbstoffe zur Verwendung für Haarfärbemittel zugelassen. Da bei neun dieser zugelassenen Stoffe aufgrund ihrer chemischen Natur (sekundäre Amine) die Möglichkeit besteht, dass sie Nitrosamine bilden können, wurden folgende Reinheitsanforderungen festgelegt:

  • Nitrosamingehalt im Rohstoff unter 50 µg/kg
  • nicht zusammen mit nitrosierend wirkenden Systemen verwenden
  • in nitritfreien Behältern aufbewahren

Bereits 2009 wurden am LGL 17 Haarfärbemittel auf Rückstände an N-Nitrosodiethanolamin (NDELA) untersucht, einem Nitrosamin, das in kosmetischen Mitteln am häufigsten vorkommt. Es wurde in zwei Proben in Konzentrationen von 57 bzw. 200 µg/kg gefunden. Diese ersten Ergebnisse zeigten, dass Nitrosamine in Haarfärbemitteln auftreten können und weitere Untersuchungen sinnvoll sind.

Ziel der erneuten Untersuchungen war es den Schwerpunkt auf Tönungshaarfarben zu legen, bei denen diese Farbstoffe häufig Verwendung finden sind, und neben NDMA auch acht flüchtige Nitrosamine in das Untersuchungsspektrum aufzunehmen.

Ergebnisbericht

Insgesamt wurden von den Kreisverwaltungsbehörden 24 Oxidationshaarfarben (Intensiv-Tönungen und Permanent-Haarfarben) und elf direkt-ziehende Tönungen (siehe Tabelle 1) zur Untersuchung auf Rückstände an NDMAbzw. flüchtigen Nitrosaminen (siehe Tabelle 2) vorgelegt. In keiner der Oxidationshaarfarben waren Nitrosamine über der Bestimmungsgrenze nachweisbar. In fünf von elf direkt-ziehenden Tönungen lagen die NDMA–Gehalte weit über der Bestimmungsgrenze von 20 µg/kg. Eine Probe enthielt zusätzlich das flüchtige Nitrosamin NDMA in einer Konzentration von 43 µg/kg. Die anderen flüchtigen Nitrosamine waren nicht nachweisbar.

Tabelle 1: Ergebnis der Untersuchung von Haarfärbemitteln auf Rückstände an NDELA
Produktgruppe Probenzahl gesamt Proben NDELA < 10 µg/kg Proben NDELA 10-20 µg/kg Proben NDELA > 20 µg/kg Maximaler NDELA-Gehalt
Permanent Haarfarben 6 6 0 0 -
Intensiv-Tönungen 18 17 1 0 13
direkt-ziehende Tönungen 11 6 0 5 312

Nachweisgrenze 10 µg/kg; Bestimmungsgrenze 20 µg/kg

Tabelle 2: untersuchte flüchtige Nitrosamine
Nitrosamin Abkürzung
N-Nitrosodimethylamin NDMA
N-Nitrosomethylethylamin NMEA
N-Nitrosodiethylamin NDEA
N-Nitrosodipropylamin NDPA
N-Nitrosodibutylamin NDBA
N-Nitrosopiperidin NPIP
N-Nitrosopyrrolidin NPYR
N-Nitrosomorpholin NMOR

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