Knickleuchten - Untersuchungsergebnisse 2006-2008

Typenbezeichnungen

So genannte Knickleuchten sind auch unter den Bezeichnungen Knicklichter, Lightsticks, Leuchtstäbe, Partyleuchten oder Notbeleuchtung bekannt.

Funktionsweise

Die Knickleuchten bestehen in der Regel aus einem verschlossenen Kunststoffrohr, in dem sich eine Glasampulle befindet. Beide Behältnisse sind mit den für die als Chemolumineszenz bezeichnete Leuchterscheinung notwendigen Chemikalien - gelöst in entsprechenden Lösungsmitteln - gefüllt.

Durch Knicken des Kunststoffrohres wird die Glasampulle zerbrochen, so dass die Chemikalien miteinander reagieren können und der Leuchteffekt in Gang kommt.

Einsatzzweck

Die Leuchtstäbe dienten ursprünglich als Not- und Campingbeleuchtung. Kleine Leuchtstäbe werden auch zur Markierung des Schwimmers beim Nachtangeln benutzt.

Besonders diese kleinen Stäbchen mit ca. 4 cm Länge erregen immer wieder Aufmerksamkeit, da sie z. B. bei Tanzveranstaltungen von Jugendlichen zweckentfremdet werden, um durch eine Leuchterscheinung im Mund oder in Getränken Aufmerksamkeit zu erregen. Manche dieser Produkte werden auch direkt als Party-Gags angepriesen und/oder auf Volksfesten verkauft. Es werden auch Produkte angeboten, die an Trinkhalmen befestigt, in Getränke eingetaucht oder direkt in den Mund gesteckt werden sollen.

Stichprobenuntersuchungen

Es lagen verschiedentlich Berichte über Unfälle beim Umgang mit diesen Leuchten vor.

Die 2006 bis 2008 von der Gewerbeaufsicht entnommenen Stichproben wurden dem LGL zur Untersuchung im Rahmen der Marktüberwachung zum stofflichen Verbraucherschutz übergeben. Teilweise wurden die Proben auch als Spielware von der Lebensmittelüberwachung entnommen und dem LGL vorgelegt.

Untersuchungsergebnis

Die Untersuchungen zeigten, dass einige Produkte einen hohen Gehalt an Di-n-butylphthalat (DBP) aufwiesen, welches als umweltgefährlich, fortpflanzungsgefährdend und fruchtschädigend eingestuft war (R 50: Sehr giftig für Wasserorganismen, R 62: Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen, R 61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen).

Neben einer Gefährdung durch Chemikalien können unter Umständen auch Schädigungen durch austretende Glassplitter erfolgen, was vor allem bei Kleinkindern beobachtet wurde. Eltern sollten Knicklichter deshalb außerhalb der Reichweite von Kleinkindern aufbewahren.

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