Scheibenfrostschutzmittel für den Winter - Eisfrei mit Chemie

Anlass der Untersuchungen

Während der kalten Jahreszeit rücken Frostschutzmittel in den Fokus der Verbraucher, da sie das Einfrieren des Wassers in der Scheibenwaschanlage verhindern und das Reinigen der durch Straßendreck verschmutzten Autoscheiben erleichtern.
Die meist mittel- bis dunkelblauen Frostschutzmittel bestehen im Allgemeinen aus Alkoholen, anionischen Tensiden sowie Duft- und Farbstoffen.
Am 28. April 2016 übermittelte die EU-Chemikalienagentur eine Stellungnahme an die EU-Kommission, auf deren Grundlage die EU-Kommission beschloss, dass Methanol in Scheibenwaschflüssigkeiten und Scheibenfrostschutzmitteln ein nicht akzeptables Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, gegen das auf Unionsebene vorzugehen ist.

Hierfür wurde ein Grenzwert für Methanol festgelegt, welcher am 19. April 2018 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde.
Entsprechend Anhang XVII Eintrag 69 der REACH-V darf Methanol nach dem 9. Mai 2019 nicht in Scheibenwaschflüssigkeiten oder Scheibenfrostschutzmitteln in einer Konzentration von 0,6 Gew.-% oder mehr für die allgemeine Öffentlichkeit in den Verkehr gebracht werden.

Aufgrund ihrer Reinigungswirkung unterliegen sie auch der europäischen Detergenzienverordnung Nr. 648/2004 und müssen die Vorgaben dieser Verordnung, unter anderem hinsichtlich der Kennzeichnung, erfüllen.

Hintergrund der Untersuchung

Bereits 2017 untersuchte das LGL 15 Scheibenfrostmittel und -konzentrate hinsichtlich ihrer Kennzeichnung und Zusammensetzung auf Lösungsmittel sowie Duftstoffe.

Dabei beanstandete das LGL neun der 15 Proben, wobei die Kennzeichnungsproblematik im Vordergrund stand.
Auffallend häufig wurden Verstöße gegen die Detergenzienverordnung beanstandet, hauptsächlich folgende Punkte:

  • das Verzeichnis der Inhaltsstoffe auf der angegebenen Website entsprach nicht den geltenden Vorgaben,
  • keine Übereinstimmung der Angaben auf der Verpackung mit denen der Website,
  • kein Inhaltsstoffverzeichnis auf der Website

Überdies fehlten der gemäß CLP-V geforderte Gefahrenhinweis oder das Gefahrenpiktogramm. Teilweise wurden auch die H-Sätze nicht korrekt angegeben. Bei einer Probe wurde der tastbare Warnhinweis nicht angebracht.

Aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse und des zeitnah in Kraft tretenden Methanolgrenzwertes in Scheibenwaschflüssigkeiten und Scheibenfrostschutzmitteln führte das LGL Anfang 2019 weitere Untersuchungen dieser Produktgruppe durch.

 

Ergebnisse – Kennzeichnung und Inhaltsstoffe


Abbildung 1 Scheibenfrostschutzmittel

 

Das LGL untersuchte im Februar 2019 stichprobenartig 14 Scheibenfrostschutzmittel hinsichtlich ihrer stofflichen Zusammensetzung und Kennzeichnung.

Bei diesen 14 Planproben lag eine Beanstandungsquote von 36 % vor.
In einem Scheibenfrostschutzkonzentrat wurde bei den Untersuchungen im Januar 2019 ein Methanolgehalt von 1,1 Gew.-% bestimmt, welcher den ab 9. Mai 2019 geltenden Grenzwert von 0,6 Gew.-% überschreitet und danach zu einer Beanstandung führen würde.
Wie bereits 2017 war auffällig häufig kein Verzeichnis der Inhaltsstoffe auf der angegebenen Website vorhanden. In einem Fall fehlte der Link zur Pharmacos-Website der Europäischen Kommission oder zu einer anderen geeigneten Website auf der eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den INCI-Bezeichnungen, den Bezeichnungen des Europäischen Arzneibuchs und den CAS-Nummern bereitgestellt wird.
Bei dieser Probe stimmten darüber hinaus die auf der Verpackung aufgeführten Inhaltsstoffe nicht mit denen des Verzeichnisses der Inhaltsstoffe auf der Website überein.

Fazit

Insgesamt beträgt die Beanstandungsquote der 29 Proben aus den Jahren 2017 und 2019 48 % (Abb. 2). Im Vergleich zu 2017 mit 60 %, ist die Zahl der Beanstandungen 2019 mit insgesamt 36 % gesunken.
Hinsichtlich der Beanstandungsgründe lag der Schwerpunkt auf der Kennzeichnung, insbesondere dem fehlenden oder fälschlich erstellten Verzeichnis der Inhaltsstoffe auf der Website.
Das LGL wird auch weiterhin Scheibenfrostschutzkonzentrate unter die Lupe nehmen. Somit bleibt abzuwarten, ob sich weitere Beanstandungsgründe im Hinblick auf die stoffliche Zusammensetzung und den künftigen Methanolgrenzwert gemäß Anhang XVII der REACHV ergeben werden.


Abbildung 2 Ergebnisse Scheibenfrostschutzkonzentrate aus den Jahren 2017 und 2019

 

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