Raumbedufter – Untersuchungsergebnisse 2014 - 2017

Hintergrund

Raumdüfte kommen in der heutigen Zeit in vielen Bereichen zum Einsatz. Mit Düften oder Gerüchen können Gefühle und damit verbunden auch Bedürfnisse beeinflusst werden. Intensive Gerüche nach Backwaren beispielsweise wecken beim Menschen den Appetit auf Gebäck. Mittlerweile ist es sogar möglich, mithilfe industriell produzierter Duftstoffe gezielt bestimmte Empfindungen auszulösen.
Manche Kaufhäuser setzen Düfte ein, um das Kaufverhalten ihrer Kunden zu beeinflussen. Hat man in früheren Zeiten in der Weihnachtszeit mittels getrockneter Orangen oder auch geruchsintensiver Gewürze angenehme Gerüche in der Wohnung erzeugt, so gibt es heutzutage die Möglichkeit, mit unterschiedlichsten Duftessenzen die Räume zu beduften. Auch wenn es sich häufig um natürliche Duftstoffe handelt, können die in den Duftölen oder anderen Produkten zur Raumbeduftung vorliegenden Konzentrationen an Duftstoffen Werte erreichen, die nach chemikalienrechtlichen Gesichtspunkten kennzeichnungspflichtig sind. Betroffen hiervon sind jene Duftstoffe, die gesundheitsgefährliche Wirkungen aufweisen. Zu diesen Wirkungen zählen in erster Linie sensibilisierende und reizende Eigenschaften. Viele dieser Duftstoffe, wie zum Beispiel Limonen (Zitronenduft) oder Linalool (Lavendelduft), kommen auch in kosmetischen Mitteln und Reinigungsmitteln vor, hier jedoch häufig in geringeren Konzentrationen.

Neue Kennzeichnungsregeln

Die für die Kennzeichnung und Verpackung sogenannter gefährlicher Gemische relevante Europäische Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-V) vom 16. Dezember 2008. Diese Verordnung hat die bisherigen Regelungen nach der europäischen Stoff- und Zubereitungsrichtlinie abgelöst. Bis Juni 2017 war es möglich, Raumbedufter und andere Gemische, die noch nach Zubereitungsrichtlinie gekennzeichnet waren, in den Verkehr zu bringen. Chemische Bezeichnungen für kennzeichnungspflichtige Duftstoffe richten sich unter anderem nach den in der Europäischen Kosmetikverordnung aufgeführten Namen. Zudem hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) Leitlinien für die Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen mit gefährlichen Eigenschaften nach CLP-V herausgegeben. Danach ist die geläufige Bezeichnung einer Verbindung zu verwenden, damit der Verbraucher, der auf bestimmte Duftstoffe allergisch reagiert, leichter erkennen kann, ob das Produkt für ihn geeignet ist.

Untersuchungsergebnisse

In den Jahren 2014 bis 2017 untersuchte das LGL insgesamt 167 Raumbedufter auf 24 Duftstoffe. Es handelte sich dabei neben Produkten zur Innenraumbeduftung auch um spezielle Produkte für Kühlschränke und Autoinnenräume sowie Saunaaufgüsse. Die Produkte wurden in Flakons mit Stäbchen, in Spraydosen, als Duftöle sowie als Kerzen angeboten. Anhand der nachgewiesenen Duftstoffkonzentrationen überprüfte das LGL unter anderem, ob der Raumbedufter hinsichtlich der Angabe des sensibilisierenden Duftstoffs korrekt gekennzeichnet war und in bestimmten Fällen auch ein Hinweis auf die sensibilisierenden Eigenschaften des Produkts vorlag.
Es zeigt sich, dass sich die Beanstandungen in den Jahren 2015 und 2016 – bedingt durch die Prüfung der chemischen Bezeichnungen entsprechend den Ausführungen der ECHA-Leitlinien – leicht erhöht haben. Als Beispiel sei hier der Duftstoff Lyral genannt, der auch mit der Bezeichnung 4-(4-Hydroxy- 4-methylpentyl)-1-cyclohex-3-enecarboxaldehyde angegeben wurde. Letztere hat das LGL als nicht dem Verbraucher geläufige Bezeichnung beanstandet. Im Jahr 2017 wiesen nur noch zwei der untersuchten 25 Proben die frühere chemikalienrechtliche Kennzeichnung nach Zubereitungsrichtlinie auf. Eine der beiden Proben wurde noch nach dem Stichtag im Handel angeboten. Diese hat das LGL aufgrund nicht korrekter Kennzeichnung beanstandet.

Nach wie vor sind Produkte, insbesondere Duftöle, ohne jegliche chemikalienrechtliche Kennzeichnung im Verkehr. Zumeist fehlt die Angabe der sensibilisierenden Duftstoffe und damit verbunden unter anderem die Kennzeichnung der entsprechenden Gefahrenpiktogramme. Insbesondere Duftstoffkonzentrate, wie sie in manchen Ölen vorliegen, können u. U. wegen ihrer Lungengängigkeit gesundheitsschädlich sein. Unter anderem wegen dieser Aspirationsgefahr schreibt der Gesetzgeber ein ertastbares Warnzeichen und einen kindergesicherten Verschluß vor. Ein solcher Verschluß fehlte bei keiner der infrage kommenden Proben.
Im Rahmen der Routinekontrolle untersucht das LGL regelmäßig Produkte zur Raumbeduftung, um auch hier den Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Die Abbildung „Kennzeichnung von Raumbeduftern und Saunaaufgüssen -  geprüft nach Chemikalienrecht “, stellt in vier Säulen Informationen zu den in den Jahren 2014 bis 2017 untersuchten Proben an Raumbeduftern und Saunaaufgüssen dar. Jede Säule gliedert sich in drei Abschnitte. Der unterste Abschnitt gibt die Anzahl der nicht beanstandeten Proben, es folgen nach oben hin die Darstellung der Anzahl der Beanstandungen auf Grund einer nicht korrekten Kennzeichnung bzw. einer vollständig fehlenden Kennzeichnung. Im Jahr 2014 wurden insgesamt 34 Proben 28 nicht beanstandet, 4 Proben wegen nicht korrekter Kennzeichnung und 2 Proben wegen vollständig fehlender Kennzeichnung beanstandet. Weiterhin wurden von 52 Proben im Jahr 2015 43 Proben nicht beanstandet, 8 Proben wegen nicht korrekter Kennzeichnung und 1 Proben wegen vollständig fehlender Kennzeichnung beanstandet. Im Jahr 2016 wurden von ebenfalls 52 Proben 36 nicht beanstandet, 16 Proben wegen nicht korrekter Kennzeichnung und keine Probe wegen vollständig fehlender Kennzeichnung beanstandet. Schließlich wurden im Jahr 2017 von insgesamt 29 Proben 21 nicht beanstandet, 6 Proben wegen nicht korrekter Kennzeichnung und 2 Proben wegen vollständig fehlender Kennzeichnung beanstandet.

Abbildung: Kennzeichnung von Raumbeduftern und Saunaaufgüssen geprüft nach Chemikalienrecht

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