Cadmium und Blei in Modeschmuck - Untersuchungsergebnisse 2013
Bisher waren in der Europäischen Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-VO) Höchstmengen für Cadmium in bestimmten Kunststoffen festgelegt. Seit 10. Dezember 2011 gilt ein Verkehrsverbot auch für Schmuckgegenstände, darunter Manschettenknöpfe, die mehr als 0,01 % Cadmium enthalten. Ebenso dürfen seit 9. Oktober 2013 Schmuckwaren wie Halsketten, Ringe, bleihaltiger Piercingschmuck und Armbanduhren, die mehr als 0,05 % Blei enthalten, nicht in den Verkehr gebracht werden. Ausnahmen von dieser Beschränkung gelten unter anderem für Kristallglas und künstliche Edelsteine. Anlass dieser Regelung ist die Minimierung der Bleiaufnahme. Gerade für Kinder, die auch Schmuck gerne einmal in den Mund nehmen, stellt eine Bleiaufnahme ein zusätzliches Risiko dar. Blei besitzt eine neurotoxische Wirkung. Cadmium und einige seiner Verbindungen sind als kanzerogen eingestuft und können die Nieren schädigen. Überprüfung von Schmuck und Piercings Bei Schmuck und Piercings handelt es sich um Bedarfsgegenstände nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB).
Um die Einhaltung der neuen Grenzwerte zu überprüfen, hat das LGL in den letzten beiden Jahren eine Reihe von Proben aus dem Modeschmuckbereich, unter anderem auch Piercings, untersucht. Mithilfe der Röntgenfluoreszenz- Analyse (RFA) ermittelte das LGL zunächst die Metallzusammensetzung. Bei einem positiven Blei oder Cadmiumbefund wurde mittels Säureaufschluss und anschließender Atomabsorptionsspektrometrie (AAS)-Analytik überprüft, ob die Grenzwerte für Cadmium und für Blei in dem gesamten Produkt eingehalten wurden. Das LGL untersuchte 26 Schmuckproben, darunter zwei Proben, die als Kinderschmuck in Verkehr gebracht wurden. Dabei handelte es sich um Halsketten mit Lederbändern und Anhängern aus Metall, Ringe und Ohrringe mit eingefassten Kunststeinen, Armbänder mit verschiedenen Anhängern aus Metall, Glas und Leder sowie Haarklammern. In einem Anhänger einer Halskette wies das LGL 20 % Cadmium nach. Das Produkt war somit nicht verkehrsfähig. Zwei Anhänger enthielten erhöhte Mengen an Blei. Da zum Zeitpunkt der Probeentnahme die Beschränkung von Blei noch nicht geltendes Recht war, führte das LGL weitergehende Untersuchungen durch, um mögliche Gesundheitsgefährdungen auszuschließen. Das Ergebnis gab keinen Anlass für eine Gesundheitsgefährdung. Die Hersteller wurden jedoch aus Gründen des vorbeugenden Verbraucherschutzes darüber in Kenntnis gesetzt, dass ab Oktober 2013 solche Produkte nicht mehr verkehrsfähig sind. Weiterhin prüfte das LGL 13 Piercings auf Cadmium und Blei. Es wurden keine Beanstandungen ausgesprochen. Bezogen auf die gesamte Probenanzahl von Schmuck und Piercings lag der Anteil an beanstandeten Proben somit bei 2,5 %.