Glühwein – Untersuchungsergebnisse 2016/2017

Was ist „Glühwein“? - Rechtliche Vorgaben und Qualitätskriterien

zwei Glastassen mit Glühwein auf einem goldenen Teller mit weihnachtlicher Dekoration

Gemäß Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang II Teil B Nr. 8 VO (EU) Nr. 251/2014 ist Glühwein ein aromatisiertes Getränk, das ausschließlich aus Rotwein und Weißwein gewonnen und hauptsächlich mit Zimt und /oder Gewürznelken gewürzt wird. Andere Aromen sind prinzipiell zugelassen, müssen aber hinter den vorgenannten Aromen zurücktreten. Glühwein weist einen Mindestalkoholgehalt von 7 Vol.-% und einen Maximalalkoholgehalt von 14,5 Vol.-% auf. Abgesehen von der Wassermenge, die aufgrund der Anwendung von Art. 4 in Verbindung mit Anhang I Nr. 5 VO Nr. 251/2014 zugesetzt wird, ist der Zusatz von Wasser untersagt. Während viele Bezeichnungen wie beispielweise „Punsch“ gesetzlich nicht genauer geregelt sind, genießt „Glühwein“ einen besonderen Schutz. Seine Zusammensetzung ist eng geregelt und die Bezeichnung kann als alleinige Verkehrsbezeichnung verwendet werden. Die Angabe „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ kann deshalb entfallen, ist aber teilweise zusätzlich auf den Etiketten zu finden. Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muss die Verkehrsbezeichnung „Glühwein“ durch Wörter, die auf Weißwein hinweisen, wie das Wort „weiß“, ergänzt werden.
Bei einer unsachgemäßen Erhitzung verändert sich der Geruch und Geschmack von Glühwein. Deshalb sollte Glühwein nur langsam, nicht über 70°C und so kurz wie möglich erhitzt werden. Ansonsten kann es zu übermäßigem Alkoholverlust durch Verkochen und einer deutlichen geruch- und geschmacklichen Beeinträchtigung kommen. Die weihnachtlichen Gewürznoten sind nicht mehr erkennbar, dafür entstehen z. B. Kochnoten oder bittere Noten.
Materialien zum Erhitzen und Vorrätighalten von Glühwein müssen wie bei allen Lebensmitteln für den Lebensmittelkontakt geeignet sein, wie z. B. Edelstahl oder Emaille. Bei der Verwendung von Materialien wie Kupfer, Aluminium oder Eisen kann es zu ungewollten Stoffübergängen in den Glühwein kommen.


Unterschied zwischen „Glühwein“ und „Fruchtglühwein“

Wird statt Rot- oder Weißwein ein Fruchtwein zur Herstellung eines Heißgetränkes verwendet, handelt es sich um einen Fruchtglühwein. Solche Produkte sind keine Weinerzeugnisse, sondern unterliegen als weinähnliche Erzeugnisse den rechtlichen Bestimmungen des allgemeinen Lebensmitterechts. Ihre handelsübliche Beschaffenheit ist in den Leitsätzen für weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke des Deutschen Lebensmittelbuches beschrieben. So werden Fruchtglühweine aus Fruchtweinen und genau wie Glühwein ohne Verwendung von Wasser hergestellt. Apfel- und Birnenglühwein enthält mindestens 5 Vol.-% Alkohol, während für andere Fruchtglühweine (z.B. Heidelbeer- oder Kirschglühwein) ein Mindestalkoholgehalt von 5,5 Vol.-% gilt. Fruchtglühweine müssen im Wesentlichen aus der deklarierten Frucht bestehen. So wird z. B. ein Heidelbeerglühwein aus Heidelbeerwein hergestellt. Ein Zusatz von anderen Fruchtweinen oder Fruchtsäften zur Verstärkung der Eigenfarbe von dunklen Erzeugnissen ist zulässig, jedoch nur bis zu einem Anteil von höchstens zwei Volumenprozent.

Untersuchungsergebnisse

Das LGL untersuchte in den Jahren 2016 und 2017 stichprobenartig 78 Glühweine. Die Proben wurden hinsichtlich ihrer sensorischen Beschaffenheit, ihrer Zusammensetzung sowie der Kennzeichnung überprüft. Die Proben entsprachen größtenteils den rechtlichen Vorgaben.
In sieben Fällen führten die LGL-Untersuchungen zu Beanstandungen. Bei einer Probe war eine Abweichung vom deklarierten Alkoholgehalt über die erlaubte Toleranzgrenze hinaus festzustellen. Zwei Proben unterschritten den Mindestalkoholgehalt von 7 Vol.-%. Bei 22 untersuchten Proben wurde zusätzlich der Kupfergehalt bestimmt. Dabei fiel eine Probe aufgrund des erhöhten Kupfergehaltes, der deutlich über dem gesetzlich festgelegten Grenzwert lag, auf und wurde beanstandet. Ein weiterer Grund zur Beanstandung war der erhöhte Schwefeldioxidgehalt, der über dem Grenzwert von 200 mg/l lag. Die sonstigen Mängel sind auf eine unzureichende Kennzeichnung zurückzuführen.

 

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