Hektarhöchstertrag

Für die Bemessung des Gesamthektarhöchstertrages eines Betriebes (Einbetriebsregelung -> eigene Flächen und Pachtflächen) ist die Ertragsrebfläche des Betriebes (Flächen ab dem zweiten Standjahr) maßgeblich. Weintrauben, Traubenmost, Federweißer und Wein dürfen nur in der Menge an andere abgegeben werden, die dem Gesamthektarhöchstertrag des Weinbaubetriebes entspricht.

Der zulässige Hektarhöchstertrag innerhalb der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) Franken beträgt 90 hl/ha, für den bayerischen Teil der g.U. Württemberg (Bayerischer Bodensee) 110 hl/ha.

Der Hektarhöchstertrag für die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) Landwein Bayerischer Bodensee und Regensburger Landwein beträgt ebenfalls 110/hl. Für die g.g.A. Landwein Main beträgt der zulässige Hektarhöchstertrag 90 hl/ha.

Sämtliche Erzeugnisse sind an die Grenzen des Hektarhöchstertrages der jeweiligen Flächen gebunden, auf denen sie geerntet wurden.

Diagramm zum Hektarhöchstertrag

Abb.: Beispiel g.U. Franken

Die Lagerung der Übermenge (max. 20 %) im eigenem Betrieb ist über das Erntejahr hinaus möglich. Eine Vermarktung kann stattfinden, wenn der Hektarhöchstertrag in den Folgejahren unter 90hl/ha liegt.

Ebenso kann die Übermenge im eigenem Betrieb zur Herstellung von Sekt b.A. verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert, zur Herstellung von Traubensaft genutzt oder destilliert werden.

Traubenerzeuger, welche ihre komplette Ernte an andere abgeben, dürfen auch Übermengen abgeben. Der Empfängerbetrieb ist ab diesem Zeitpunkt für den Umgang mit der aufgenommenen Übermenge verantwortlich.

Bocksbeutelfüllung

Weine, welche für eine Bockbeutelfüllung vorgesehen sind, müssen von Ertragsrebflächen mit einem Hektarhöchstertrag von max. 99 hl/ha stammen. Das heißt, die maximale Übermenge beträgt hier 10 % statt 20 %.

Des Weiteren ist die Rebfläche in diesem Fall abschließend. Eine Kumulierung mit Flächen außerhalb der Gemeinde ist nicht möglich.

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