Esskastanien und Maronen- Untersuchungsergebnisse 2018


Der Genuss von heißen gerösteten Esskastanien und Maronen (im Folgenden „Maronen“ genannt) ist von keinem Weihnachtsmarkt mehr wegzudenken. Durch das Rösten werden die Maronen wegen der Verzuckerung der Stärke süß und weich und somit sehr schmackhaft. Aber nicht nur als abwechslungsreiche Herbst- und Winterknabberei, sondern auch als Beilage zu Wildgerichten oder als Suppe zubereitet erfreuen sich die Maronen steigender Beliebtheit.

Maronen sind essbare Kastanien. Es handelt sich dabei um die Früchte der Edelkastanien, die zu der Familie der Buchengewächse (Fagaceae) gehören und ihren Ursprung im Schwarzmeergebiet haben. Botanisch gesehen handelt es sich bei den Maronen um Nußfrüchte. Im Gegensatz zu den Nüssen sind Esskastanien reich an Kohlenhydraten (überwiegend Stärke) (ca. 40 %) und arm an Fett (ca. 2 %) und somit relativ kalorienarm (100 Gramm enthalten rund 200 Kilokalorien). Da Esskastanien kein Gluten enthalten sind sie auch geeignet für Menschen mit einer Gluten-Unverträglichkeit.
Die wichtigsten Typen der essbaren Kastanien sind die Esskastanien, die Maronen und die Dauermaronen. Das Fruchtfleisch der Maronen schmeckt kräftig und angenehm sahnig. Während Maronen im Herbst selber vom Baum fallen, müssen Dauermaronen gepflückt werden. Die Esskastanien sind größer als die Maronen, im Geschmack sind sie aber weniger aromatisch.

 

Probenahme und Untersuchungskriterien

Um einen Überblick über die Qualität dieser saisonalen Delikatesse zu bekommen, hat das LGL im Zeitraum von Oktober bis Mitte Dezember 2018 insgesamt 39 Proben Maronen untersucht. Die Proben wurden überwiegend aus dem Einzelhandel entnommen (89,7 %), untersucht wurde aber auch Ware, die auf den Weihnachtsmärkten zum Rösten verwendet wird (10,3 %). Fast die Hälfte der untersuchten Maronen stammte aus Italien (48,7 %) weitere Proben stammten aus Frankreich, Deutschland und Griechenland. Die Beurteilung der Qualität erfolgte sofort nach Eintreffen der Proben am LGL. Die Untersuchung umfasste zunächst eine Prüfung auf äußere Fehler (Beschädigung der Schale, Fraßspuren oder Schimmel), und nach Aufschneiden der Maronen wurde die innere Beschaffenheit (z. B. Schimmel, Verderb, lebende Maden, Vertrocknung) geprüft.


Vermarktung

Frische Maronen unterliegen der allgemeinen EU-Vermarktungsnorm (Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 543/2011). Diese legt die Mindestqualität und Mindestkennzeichnung für die Verkehrsfähigkeit fest. Eine Qualitätsabstufung in Form einer Einteilung in „Klassen“ ist hier nicht vorgesehen. Eine freiwillige Angabe einer Klasse ist jedoch möglich, wenn die Anforderungen nach der UNECE-Norm FFV-39 „Esskastanien“ der zutreffenden Klasse erfüllt sind.
Bei den untersuchten Maronen wurden 53,8 % freiwillig mit der Angabe einer Klasse ausgelobt. Dabei wurden die Maronen ausschließlich unter Angabe der „Klasse I“ vermarktet.

 

Beurteilung

Zur Beurteilung der Verkehrsfähigkeit von frischen Maronen werden die Anforderungen der UNECE-Norm FFV-39 herangezogen. Diese Norm legt Mindesteigenschaften wie z. B. „ganz“, „gesund“, „sauber“ oder „praktisch frei von Schädlingen“ fest. Zudem werden die Maronen in drei Klassen eingeteilt: „Klasse Extra“, Klasse I“ und „Klasse II“. Dabei sind für alle Klassen Gütetoleranzen festgelegt worden für Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen. Diese Toleranzen sind in Tabelle 1 gegenübergestellt. Beispiel: Wenn bei Maronen der „Klasse I“ mehr als 10 von 100 Maronen Mängel aufweisen, oder wenn mehr als 3 von 100 Maronen mit Schimmel befallen sind, dürfen diese Maronen nicht mehr unter der Angabe der „Klasse I“ vermarktet werden. Falls hierbei die Toleranzen für die „Klasse II“ noch nicht überschritten werden, wäre eine Vermarktung unter der „Klasse II“ möglich. Bei Überschreitung der Güte-Toleranzen für die „Klasse II“ wären die Maronen nicht mehr verkehrsfähig.

Die vorgelegten Maronen, die nicht unter einer Klasse vermarktet wurden, hat das LGL in Anlehnung an die für die Klasse II festgelegten Toleranzen beurteilt.

 

Tabelle 1: Zulässige Toleranzen für die einzelnen Klassen gemäß UNECE-Norm FFV-39
Zulässige Mängel*

Zulässige Toleranzen
(Prozentsatz mangelhafter Erzeugnisse nach Anzahl)

 
Klasse Extra
Klasse I
Klasse II
Gesamttoleranz:
Toleranzen für Maronen, welche die Mindesteigenschaften nicht erfüllen
6 %
10 %
15 %
davon nicht mehr als  
- beschädigt, vertrocknet und/oder geschrumpft

2 %
4 %
7 %
- verdorben (Schimmel, Fäulnis)
1 %
3 %
5 %
- lebende Schädlinge
0 %
0 %
1 %
- Schäden durch Schädlinge
0 %
3 %
7 %
- leichte, äußerliche Keimung
0 %
0 %
5 %

*Toleranzen bezüglich der Größe oder anderer Mängel sind nicht Teil dieser Untersuchungen

 

Ergebnisse

Viele der derzeit zum Verkauf angebotenen Maronen entsprechen nicht den vorgegebenen Qualitätskriterien. Von den untersuchten 39 Proben wurde mehr als die Hälfte (53,9 %) beanstandet. Von diesen beanstandeten Maronen war ein hoher Anteil (42 %) überwiegend verschimmelt oder verdorben. Diese Proben wurden deshalb als „nicht sicher“ und als „nicht zum Verzehr geeignet“ beurteilt. Maronen, bei denen die Güte-Toleranzen für die Klasse II vorwiegend wegen anderer Mängel (z. B. „vertrocknet“) überschritten waren, wurden nach dem deutschen Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) als „wertgemindert“ beurteilt.
Die Beanstandungsquoten bei Maronen schwanken von Jahr zu Jahr. Maronen sind sehr empfindlich und sie können trotz ihrer dicken Schale sehr schnell verderben. Hauptursache für eine schlechte Qualität sind unsachgemäße Lagerbedingungen.

 

Hinweis für den Verbraucher

Maronen werden oft als lose Ware angeboten. Durch Prüfen der Ware kann der Verbraucher direkt beim Einkauf den Anteil an schadhaften Früchten in seinem Einkaufskorb verringern. Frische Maroni sind schwer, fest und glänzend. Leichtere Edelkastanien sind meist nicht mehr ganz frisch, der Kern ist geschrumpft und vertrocknet. Maronen, die sich eindrücken lassen, sind meist älter und ihr Fruchtfleisch ist oft schimmelig oder verdorben. Löchrige Schalen deuten z. B. auf wurmige Maronen hin.

 

Literatur

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB). In der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in der aktuellen Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 S. 1) in der aktuellen Fassung.

DVO (EG) 543/2011 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1), i. d. aktuellen Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007. (ABl. Nr. L 347 S. 671) in der aktuellen Fassung.

UNECE-Norm FFV-39 Esskastanien - UNECE-Norm FFV-39 für die Vermarktung und Qualitätskontrolle von Esskastanien, Vereinte Nationen, New York und Genf, 2017, i. d. aktuellen Fassung

Liebster, G.; Warenkunde Obst & Gemüse, Band 1 Obst, Walter Hädecke Verlag 2002

Daßler, E. und Heitmann, G.; Obst und Gemüse: Eine Warenkunde 4. Auflage, Verlag Paul Parey, Berlin und Hamburg 1991

 

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