Untersuchung von Pflanzenölen auf Kontamination mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, Weichmachern Pestiziden, Lösungsmitteln und Schwermetallen 2008

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Tabelle 1: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
Untersuchte Proben: 45
Davon beanstandete Proben wegen Grenzwertüberschreitung von Benzo(a)pyren: 2
Davon Proben mit Gehalten über den Richtwerten der Deutschen Gesellschaft für Fettwissenschaft (DGF) für leichte und schwere PAK 8

Im Jahr 2008 wurden insgesamt 45 Proben auf eine Kontamination mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) untersucht. Schwerpunktmäßig wurden davon 20 Pflanzenöle (verschiedene Sortenöle) im Rahmen des bundesweiten Überwachungsplans der EG (BÜP) untersucht.

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) stellen eine Substanzgruppe dar, in der bis zu 250 verschiedene Verbindungen bekannt sind. Man kann sie je nach Molekülgröße in "leichte" und "schwere" PAK einteilen. Sämtliche Herstellungs- und Behandlungsprozesse, bei denen Lebensmittel stark erhitzt werden oder mit Verbrennungsgasen bzw. Rauch in Kontakt kommen, können zur Bildung von PAK führen, z. B. das Trocknen von Ölsaaten. Die akute Toxizität der PAK ist gering. Das Gefährdungspotential liegt in erster Linie in den krebserregenden Eigenschaften einiger Vertreter dieser Substanzgruppe. Als Leitsubstanz dient das Benzo(a)pyren, für das in der Kontaminantenhöchstgehalt-VO (Verordnung (EG) Nr. 1881/2006) Grenzwerte für verschiedene Lebensmittelklassen festgelegt sind.

Zur Beurteilung einer PAK-Kontamination in Speiseölen werden auch die vor längerer Zeit festgelegten Richtwerte der Deutschen Gesellschaft für Fettwissenschaft (DGF) von 5 µg/kg für schwere PAK und 25 µg/kg für den Gesamtgehalt an PAK herangezogen. Von den leichten PAK gilt Benzo(a)anthracen als krebserregend. In einigen anderen Ländern existieren deshalb nationale Grenzwerte für Oliventresteröl für Benzo(a)anthracen von 2 µg/kg sowie für die Summe der schweren PAK + Benzo(a)anthracen von 5 µg/kg. Die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat im Rahmen einer Risikobewertung eine Liste toxikologisch besonders relevanter PAK erstellt, die sogenannten EU-Priority-PAK. Zur Bestimmung der PAK in Speiseölen wurde 2008 die etablierte Gaschromatographie/Massenspektrometrie (GC/MS)-Analyse, die das Untersuchungsspektrum der US-Umweltbehörde Environmental Protection Agency (EPA) abdeckt, durch eine neu entwickelte HPLC-FLD-Methode ergänzt, mit der im Wesentlichen die EU-Priority-PAK (siehe oben) analysiert werden können.

Von den insgesamt untersuchten 45 Proben wurde der in der Kontaminantenhöchstgehalt-VO festgelegte Höchstgehalt für Speiseöle von 2,0 µg/kg Benzo(a)pyren bei einer Probe "Pflanzenöl nicht raffiniert" (Benzo(a)pyren 3,45 µg/kg) und einem "Bio Sonnenblumenöl, kaltgepresst" (Benzo(a)pyren 6,5 µg/kg) überschritten. Sowohl bei diesen beiden Proben als auch noch bei weiteren sechs Pflanzenölen wurden Überschreitungen der DGF-Richtwerte für schwere PAKbzw. für den Gesamtgehalt an PAK festgestellt. In diesen Fällen erfolgte ein Hinweis an den Hersteller bzw. Importeur, die Ursache der PAK-Kontamination in Erfahrung zu bringen, da nach der Kontaminanten-Kontroll-VO die Kontaminanten auf so niedrige Werte zu begrenzen sind, wie sie durch gute Praxis sinnvoll erreicht werden können.

Weichmacher

Tabelle 2: Weichmacher
Untersuchte Proben: 17
Davon beanstandete Proben: 0

Weichmacher halten Kunststoffprodukte geschmeidig und kommen ubiquitär im täglichen Leben vor. Eine Möglichkeit der Verunreinigung von Speiseölen mit Weichmachern ist der Kontakt mit Schläuchen oder Verpackungsmaterial. Eine spezifische Kontaminationsquelle konnte noch nicht festgestellt werden. Analytisch geprüft wurde 2008 auf acht Substanzen, darunter auch auf die am häufigsten verwendeten Weichmacher Diethylhexylphthalat (DEHP), Diisodecylphthalat (DIDP) und Diisononylphthalat (DINP) sowie Butylbenzylphthalat (BBP).

Die Europäische Agentur für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat für diese Substanzen eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (Tolerable Daily Intake, TDI) abgeleitet. Der TDI für DEHP liegt bei 0,05 mg/kg Körpergewicht, für BBP bei 0,5 mg/kg Körpergewicht und für DINP und DIDP wurde ein Gruppen-TDI von 0,15 mg/kg Körpergewicht festgelegt.

Da es für die einzelnen Weichmacher keinen festgelegten Grenzwert gibt, wird zur Beurteilung der Belastung der Öle mit Weichmachern der TDI zu Grunde gelegt. Um zu gewährleisten, dass der TDI bei Beachtung aller Zufuhrpfade nicht überschritten wird, sollte unseres Erachtens die Zufuhr über Speiseöle nicht mehr als 10 % des TDI betragen. Bei einem Konsum von etwa 40 g Öl täglich lässt sich für DEHP ein Höchstgehalt von 10 mg DEHP/kg Öl errechnen, bei dem keine gesundheitsschädigenden Auswirkungen zu erwarten sind.

Im Berichtsjahr wurden 17 verschiedene pflanzliche Öle (zehn Olivenöle, drei Rapsöle, ein Sesamöl, ein Walnussöl sowie ein Traubenkernöl und ein Sonnenblumenöl) auf Rückstände von Weichmachern untersucht. Bei fünf der untersuchten Öle wurden erhöhte Konzentrationen an DEHP festgestellt, die aber nicht den Höchstgehalt von 10,0 mg/kg im Öl überschritten.

Pestizide, Lösungsmittel und Schwermetalle

Eine Reihe von Pflanzenölen (27 Proben) wurde 2008 auf Lösungsmittelrückstände untersucht. Das Augenmerk richtete sich besonders auf halogenierte Lösungsmittel, für die Höchstmengen in der Schadstoff-Höchstmengen-Verordnung (SHmV) festgelegt sind, und auf Hexan, das bei der Gewinnung von Ölen als Extraktionslösungsmittel verwendet wird. Der Einsatz von Lösungsmittel bei der Gewinnung von nativen und kaltgepressten Ölen ist verboten. In keinem der Öle konnte allerdings eine Belastung festgestellt werden.

Schwermetalle, die in belasteten Böden vorkommen, können sich in den Pflanzen anreichern und im Produkt wieder nachweisbar sein. Für Blei ist in der Kontaminanten-Höchstgehalt-Verordnung ein Grenzwert von 0,1 mg/kg festgelegt. Bei einem Olivenöl konnten Rückstände an Schwermetallen festgestellt werden. Das Olivenöl wurde in einem Kanister eingeliefert, der deutliche Rostspuren aufwies. Im Sediment wurden erhöhte Gehalte an Eisen und Zinn im Vergleich zum Öl ermittelt. Alle übrigen fünf untersuchten Öle waren unauffällig.

Von den 14 auf Kontamination mit Pestiziden untersuchten Pflanzenölen wurde lediglich bei einem Sesamöl ein erhöhter Gehalt eines Pestizids festgestellt, jedoch lag dieser Wert noch unter dem Grenzwert.

Weitere Untersuchungen 2008

Bei weiteren Untersuchungen von Pflanzenölen wurden bei vier Sonnenblumenölen eine erhöhte Säurezahl und bei einem Avokadoöl eine erhöhte Peroxidzahl festgestellt. Nach den Leitsätzen für Speisefette und Speiseöle können die Säurezahl und die Peroxidzahl zur Objektivierung eines sensorischen Befundes herangezogen werden. Erhöhte Gehalte dieser Parameter weisen auf einen beginnenden Verderb der Probe hin.

Weiterhin wurden bei drei als nativ ausgelobten Maiskeimölen erhöhte Gehalte von di- und oligomeren Triglyceriden festgestellt. In den Leitsätzen für Speisefette und Speiseöle ist festgelegt, dass native Öle aus nicht vorgewärmter Rohware durch Pressen ohne Wärmezufuhr gewonnen werden. Erhöhte Gehalte von di- und oligomeren Triglyceriden geben einen Hinweis auf eine nicht erlaubte Hitzebehandlung von nativen Ölen. Die Öle wurden vermutlich raffiniert oder wurden mit raffiniertem Öl vermischt. Die Auslobung "nativ" auf dem Etikett der drei Maiskeimöle wurde als irreführend im Sinne des § 11 (1) des Lebensmittel- und Futtermittel-Gesetzbuchs (LFGB) beurteilt.

Bei mehreren pflanzlichen Ölen wurden Kennzeichnungsmängel festgestellt. Bei vier Ölen wurden auch unerlaubte gesundheitsbezogene Angaben auf dem Etikett gemacht. Nach der EU-Lebensmittel-GesundheitsangabenVO (VO (EG) 1924/2006) dürfen nur solche Angaben verwendet werden, die ausdrücklich zugelassen sind.

Die vier untersuchten Margarinen, die als Planproben eingeschickt wurden, waren nicht zu beanstanden.

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