Clean Labelling – Untersuchungsergebnisse 2016

Anlass und Hintergründe der Untersuchungen

Aufgrund des Verbrauchertrends, sich möglichst natürlich zu ernähren bzw. bestimmte Zusatz- und Inhaltsstoffe aus unterschiedlichen Gründen zu vermeiden, haben Lebensmittelproduktion und Lebensmittelhandel Kennzeichnungselemente eingeführt, die mit der Abwesenheit von Zusatzstoffen oder Zutaten (z. B. mit der Abwesenheit von Stoffen, die Allergien oder Unverträglichkeiten hervorrufen können) werben. Zusammengefasst werden solche „frei von …“ -Werbeaussagen als sog. „Clean Labelling“ (dt. „saubere Etikettierung“) bezeichnet.

Auch wenn diese Form der Kennzeichnung damit mehr oder weniger treffend gruppiert wurde, so gibt es für den Verbraucher durch die große Anzahl an Lebensmitteln, durch die Fülle an zugelassenen, aber nicht erwünschten Zusatzstoffen (oft auch natürlicher Herkunft) sowie durch die Vielzahl an Nahrungsmittelunverträglichkeiten und Allergien eine schier unüberschaubare Zahl an Kombinationen und Möglichkeiten der Auslobung.
Fehlende oder falsche Angaben zu Allergenen, welche sowohl laut Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) bei verpackten Lebensmitteln, als auch bei loser Ware vorgeschrieben sind z. B. Nüsse), können bei betroffenen Personen zu lebensbedrohenden Zuständen führen, wenn diese Personen - in der Annahme, die Produkte seien für sie sicher - diese Lebensmittel verzehren. Aber auch in weniger drastischen Fällen muss der Verbraucherschutz gewährleistet sein. Denn auch Nichtallergiker können sich getäuscht und in die Irre geführt fühlen, wenn „frei-von“-Auslobungen nicht zutreffen.
In manchen Fällen fühlen sich Verbraucher auch getäuscht, wenn kein Geschmacksverstärker als Zusatzstoff angegeben ist, jedoch Zutaten mit geschmacksverstärkender Wirkung wie z. B. Hefeextrakt verwendet werden, oder wenn möglicherweise sogar mit der Abwesenheit von Zusatzstoffen geworben wird (z. B. „ohne Zusatz von Geschmacksverstärkern“). Bei solchen Aussagen ist genau zwischen Zusatzstoffen, die eine entsprechende Zulassung benötigen und Lebensmittelzutaten, die ohne Zulassung verwendet werden dürfen, zu unterscheiden. Aussagen wie „ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe“ sind auch bei Verwendung von Hefeextrakt oder Würzen möglich.
Das zuletzt genannte Beispiel macht außerdem deutlich, dass bei Verbrauchern, aber auch bei Herstellern oft die Auffassung herrscht, dass „alles, was aus natürlichen Ressourcen ge-wonnen wird, quasi „natürlich“ im Sinne von naturbelassen, unbehandelt oder gesund“ ist. Demzufolge kann dieses auch kein Zusatzstoff sein, der gekennzeichnet werden muss. Die umgekehrte Auffassung herrscht dann bei den Zusatzstoffen, nämlich dass sie „künstlich“, „unerwünscht“ und/oder „ungesund“ seien. Da jedoch nicht die Herkunft, sondern die Verar-beitung bzw. der Verarbeitungsgrad und die objektive Zweckbestimmung maßgeblich für die Einstufung als Zusatzstoff sind, ist die Kennzeichnung solcher Lebensmittel auch unter diesem Aspekt zu prüfen. Jedenfalls sind Hersteller oft sehr kreativ, wenn es darum geht, vom Verbraucher unerwünschte Zutaten in Lebensmitteln nicht deklarieren zu müssen.

Ziel der Untersuchungen

Mit dem Untersuchungsschwerpunkt „Clean labelling“ wollte sich das LGL einen Überblick verschaffen, welche Auslobungen bei welchen Lebensmitteln verwendet werden und welche Gruppen von Lebensmitteln diesbezüglich besonders beworben werden. Die angeforderten Produkte sollten entsprechend ihrer Auslobung analysiert und ihre Kennzeichnung bzw. Zu-sammensetzung im Hinblick auf Irreführung bzw. Gesundheitsgefährdung begutachtet werden. Nach der diesbezüglichen Auswertung sollte festgestellt werden, welche Auslobungen ungerechtfertigt verwendet werden bzw. welche Produkte von einer falschen oder fehlerhaften Kennzeichnung betroffen sind. Am Ende der Schwerpunktuntersuchung sollte geprüft werden, wie künftig im Hinblick auf die „Clean labelling“ Kennzeichnung eine Irreführung des Verbrauchers vermieden werden kann bzw. ob weitere Schwerpunktuntersuchungen als notwendig erachtet werden.

Planung und Durchführung der Untersuchungen

Bei den Kreisverwaltungsbehörden (KVB) Bayerns wurden das ganze Jahr 2016 hindurch Proben mit „Clean labelling“ - Auslobungen aus verschiedenen Lebensmittelgruppen ange-fordert. Die Proben wurden auf unterschiedlichen Stufen des Handels (fertig verpackt, aber auch als lose Ware) entnommen und je nach Zuständigkeit in verschiedenen Sachbereichen des LGL untersucht und begutachtet. Die Untersuchung richtete sich nach der verwendeten Auslobung.

Untersuchungsergebnisse

Art, Anzahl und untersuchte Auslobung sind Tabelle 1 zu entnehmen. Von insgesamt zehn Lebensmittelgruppen wurde eine genügend große Anzahl von Proben eingeschickt, so dass repräsentative Aussagen möglich waren. In den jeweiligen Lebensmittelgruppen wurde fol-gendes festgestellt:

Schnittbrote

(Auslobung „ohne Konservierungsstoffe“)

Es wurden 63 Proben geschnittenes Mischbrot, Mehrkornbrot, Toastbrot und Pumpernickel untersucht, bei denen auf der Verpackung mit dem Hinweis „ohne Konservierungsstoffe“ geworben wurde. In keiner der Proben waren Konservierungsstoffe nachweisbar.

Hartkaramellen und/oder Gummibonbons

(Auslobung „ohne (künstliche) Farbstoffe“)

Insgesamt wurden 41 Proben Hartkaramellen, Weichkaramellen, Kaubonbons und Gummi-bonbons untersucht, bei denen auf der Verpackung der Hinweis „ohne Farbstoffe“ bzw.. „ohne künstliche Farbstoffe“ zu finden war. Keine dieser Proben war hinsichtlich der genannten Auslobungen zu beanstanden.

Suppen, Soßen

(Auslobung „ohne Geschmacksverstärker“)

Es wurden 58 Proben Tütensuppen sowie 53 flüssige Suppen in Konservendosen auf den Geschmacksverstärker Glutamat untersucht. Die Gehalte lagen fast alle unter der Bestim-mungsgrenze von 0,05 g/ 100 g. Nur vereinzelt konnte ein darüber liegender Wert festgestellt werden, welcher dann aber noch unter den Gehalten lag, die natürlicherweise in Lebensmitteln vorkommen können. Keine der untersuchten Proben war zu beanstanden.

Milchprodukte einschließlich Käse

(Auslobung „laktosefrei“)

Es wurde bei 74 Milchprodukten, darunter Milch, Joghurt, (Kaffee)Sahne und (Frisch-) Käse untersucht, inwieweit die ausgelobte Abwesenheit von Laktose, einem natürlichen, aber oft unverträglichen Inhaltsstoff von Milch und Milchprodukten, zutreffend ist. Als „laktosefrei“ gelten Milchprodukte mit einem Gehalt von weniger als 0,1 g pro 100 ml bzw. 0,1 g pro 100 g. In je einem Schokopudding mit Sahne und einem Milchpudding Vanille, sowie einem Joghurt mit Früchten wurden Gehalte um 0,2 g/ 100 g festgestellt, die darauf hindeuten, dass der enzymatische Abbau der Laktose in der Produktion nicht vollständig war. Die Auslobungen dieser Produkte waren damit nicht zutreffend und als irreführend zu beanstanden. Eine weitere, nicht für den deutschen Markt bestimmte Probe, erfüllte zwar die Bedingungen für die „Laktosefreiheit“, allerdings wurden in diesem Zusammenhang andere Kennzeichnungsmängel festgestellt. Die übrigen Proben waren hinsichtlich des Untersuchungsschwerpunkts nicht zu beanstanden.

Feinkostsalate mit Fisch oder Krebstieren

(Auslobung „ohne Konservierungsstoffe“)

Es wurden 32 Feinkostsalate mit Fisch oder Krebstieren (z. B. Heringssalat, Krabbensalat) mit der Auslobung „ohne Konservierungsstoffe“ auf die Konservierungsstoffe Sorbinsäure, Benzoesäure und pHB-Ester untersucht. In keiner der Proben waren diese Konservierungs-stoffe nachweisbar. Keine der untersuchten Proben war zu beanstanden.

Fleischerzeugnisse

(Auslobungen „laktosefrei“, „ohne Geschmacksverstärker“, „ohne Nitrit-pökelsalz“ bzw. „ohne Konservierungsstoffe“, „glutenfrei“)

50 Fleischerzeugnisse wurden mit den oben angeführten Auslobungen (Mehrfachauslobungen möglich) untersucht, davon 18 Proben "ohne Geschmacksverstärker" bzw."ohne Glutamatzusatz", 28 Proben "laktosefrei", eine Probe "ohne Farbstoff" und 5 Proben "ohne Nitritpökelsalz". In keiner der untersuchten Proben war die entsprechend ausgelobte Substanz nachzuweisen. Da in drei Fällen die verwendete Auslobung eine grundsätzliche Eigenschaft dieser Fleischerzeugnisse ist, welche auch für alle vergleichbaren Erzeugnisse zutrifft, war in diesen Fällen die „frei-von“-Auslobung als Werbung mit Selbstverständlichkeit zu beurteilen (Bsp.: „ohne Nitritpökelsalz“ bei Bratwürsten, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung ohne Nitritpökelsalz hergestellt werden). Eine weitere Probe mit der Auslobung „ohne Nitritpökelsalz“ wurde beanstandet, weil als Pökelsalz-Ersatz ein Gemüsesaftkonzentrat eingesetzt wurde, aus dem in Verbindung mit Mikroorganismen Nitrit erzeugt wurde. Dieses Verfahren zur Bildung eines Zusatzstoffes im Lebensmittel ist jedoch nicht zugelassen.
Weitere 40 Proben Fleischerzeugnisse (Brühwurst, Kochwurst) mit der Auslobung
„glutenfrei“ wurden auf ihren Glutengehalt untersucht. Der Grenzwert von 20 mg/kg wurde bei keiner der Proben überschritten. Keine der untersuchten Proben war zu beanstanden. Des Weiteren wurde die Kennzeichnung von 32 Rohwürsten überprüft. Bei
13 davon wurde die Auslobung „glutenfrei“ als Werbung mit Selbstverständlichkeit bean-standet.

Säuglingsnahrung und Nahrungsergänzungsmittel

(Auslobung „glutenfrei“)

Es wurden insgesamt 55 Proben (z. B. Säuglingsanfangsnahrung bzw. -folgenahrung) auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Glutenfreiheit untersucht. In keiner der Proben konnte Gluten nachgewiesen werden. Diese Auslobung wurde auch bei zwei Nah-rungsergänzungsmitteln geprüft und musste hier ebenfalls nicht beanstandet werden.
Erfrischungsgetränke (Auslobungen „ohne Konservierungsstoffe“ bzw. „ohne Zusatz von Konservierungsstoffen“, „ohne (künstliche) Aromastoffe“ bzw. „nur mit natürlichen Aromen“, „ohne (künstliche) Farbstoffe“, „ohne Zuckerzusatz“, „ohne Süßstoffe“).
Bei insgesamt 25 verschiedenen Erfrischungsgetränken – darunter Schorlen, Fruchtsaftge-tränke, Eistee u. a. m. – wurden die oben genannten Auslobungen – teilweise nur stichprobenartig - auf ihre Richtigkeit überprüft. Bei der Untersuchung auf Konservierungsstoffe wurde zudem auch nicht auf Dimethyldicarbonat vertrieben unter dem Handelsnamen Velcorin®) untersucht, da es im Getränk sehr schnell abgebaut wird und nur im Zuge der Rückverfolgbarkeit direkt beim Hersteller im Abfüllprozess zu kontrollieren ist. Von allen untersuchten Proben wurden zwei wegen irreführender Auslobung „nur mit natürlichen Aromen“ beanstandet. In ihnen wurden racemische Aromen ermittelt, die in der Natur nicht vorkommen.

Fruchtaufstriche

(Auslobungen „ohne Zusatz von Konservierungsstoffen“, „ohne Zusatz von Farbstoffen“, „ohne Zusatz von Aromastoffen“)

Bei insgesamt 22 Proben verschiedener Fruchtaufstriche wurde die Richtigkeit der beziehungsweise. Aus-lobungen – teilweise nur stichprobenartig – getestet. Bei keiner der Proben wurde diesbe-züglich eine Beanstandung ausgesprochen.
Fruchtsäfte, Fruchtnektare (Auslobungen „ohne Zuckerzusatz“; „ohne Farbstoffe“, „ohne Konservierungsstoffe“, „ohne Süßstoffe“, „ohne Aromazusatz“)
In etwa einem Drittel der am LGL untersuchten Fruchtsäfte und -nektare, d. h. bei 167 Proben, waren die oben angeführten Auslobungen (z. T. Mehrfachauslobungen) in der Etikettierung anzutreffen. Im Hinblick auf die Zusammensetzung wurden diese Werbeversprechungen alle eingehalten.
Nahezu zwei Drittel dieser ausgelobten Proben wurden mit der Angabe „ohne Zuckerzusatz“ beworben. Diese Aussage war in dieser Lebensmittelkategorie damit am häufigsten vertreten. Laut Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV) ist jedoch der Zusatz von Zucker oder anderen süßenden Zutaten zu Fruchtsaft grundsätzlich nicht zulässig, weshalb die genannte Angabe ohne den begleitenden Hinweis, dass der Zusatz von Zucker ohnehin rechtlich nicht zugelassen sei, als Werbung mit Selbstverständlichkeit zu bewerten wäre. Bei 16 Fruchtsäften (zum Teil in 15% der Proben mit der Auslobung „ohne Zuckerzusatz“) fehlte der begleitende Hinweis und diese wurden aus daher als irreführend beanstandet. Ein Mehrfruchtnektar musste beanstandet werden, weil hier anstelle des bei Nektaren zulässigen Zuckers Süßstoffe verwendet wurden. Angaben wie „ohne Zuckerzusatz“ sind in diesem Fall nur dann statthaft, wenn auch keine Süßungsmittel zugesetzt wurden.
Auch für Konservierungs-, Farb- und Süßstoffe gilt, dass sie nicht als Zutaten zu Fruchtsäften verwendet werden dürfen. Auslobungen, wie „ohne Konservierungsstoffe“ „ohne Farbstoffe“ und „ohne Süßstoffe“ ohne entsprechende Hinweise wären damit ebenfalls als Werbung mit Selbstverständlichkeiten zu bewerten. Fehlende Hinweise führten bei fünf von 65 Fruchtsäften (mit der Auslobung „ohne Konservierungsstoffe“) und drei von 60 Fruchtsäften (mit der Auslobung „ohne Farbstoffe“) zu Beanstandungen.
Die Angabe „ohne Aromastoffe“ wurde nur in 5 Proben angetroffen und war in keinem Fall zu beanstanden.

Tabelle 1: Art, Anzahl und Beurteilung „Clean Labelling“-Überprüfungen
Lebensmittelkategorie zu prüfende Auslobung (Claim)
geprüfte Claims
nicht beanstandet
beanstandet
Schnittbrote ohne Konservierungsstoffe
63
63
-
Hartkaramellen, Gummibonbons ohne (künstliche) Farbstoffe
41
41
-
Suppen, Soßen ohne Geschmacksverstärker
58
58
-
Milchprodukte einschließlich Käse laktosefrei
74
71
3
Fischsalate ohne Konservierungsstoffe
32
32
-
Fleischerzeugnisse laktosefrei
28
28
-
ohne Geschmacksverstärker
18
18
-
ohne Nitritpökelsalz bzw. ohne Konservierungsstoffe
5
1
4
glutenfrei
72
59
13
Nahrungsergänzungsmittel glutenfrei
2
2
-
laktosefrei
4
4
-
Säuglings-/Kindernahrung glutenfrei
55
55
-
laktosefrei
6
6
-
fruktosefrei
1
1
-
Fruchtaufstriche ohne Farbstoffe, ohne Konservierungsmittel
22
22
-
Erfrischungsgetränke verschiedene, wie z. B. ohne künstliches Aroma; auch in Kombination
25
23
2
Fruchtsäfte ohne Zuckerzusatz
112
95
17
ohne Konservierungsstoffe
65
60
5
ohne Farbstoffe
60
57
3
ohne Süßstoffe
6
6
-
ohne Aromazusatz
5
5
-


Fazit

Im Rahmen unserer Schwerpunktuntersuchung „Clean labelling“ wurden insgesamt 754 Auslobungen geprüft und begutachtet. Erfreulicherweise trafen die beschriebenen Hervorhebungen in 99 % der Fälle zu. Lediglich bei drei Milchprodukten bzw. bei zwei Erfrischungsgetränken wurde der zulässige Gehalt für die Werbeaussage überschritten bzw. waren entgegen der Auslobung künstliche Aromastoffe nachweisbar. Nach den hier vorliegenden Erkenntnissen musste in keinem dieser Fälle mit einer Gefährdung der Verbrauchergesundheit gerechnet werden.

Vor allem in den Bereichen Fruchtsäfte und Fleischerzeugnisse waren jedoch immer wieder Fälle anzutreffen, wo - ohne entsprechenden Hinweis auf die rechtliche Vorgabe - eine Ei-genschaft des Erzeugnisses beworben wird, welche das Erzeugnis ohnehin habe müsste. Dem Verbraucher wird mit dieser Werbung mit Selbstverständlichkeit suggeriert, dass er mit dem Erwerb dieses Erzeugnisses ein besseres, gesünderes oder natürlicheres Produkt be-kommt, als andere vergleichbare Produkte. Diese nicht zulässige Art der Werbung musste 42-mal (ca. 6 %) beanstandet werden. Da der Zuckerzusatz zu Fruchtsäften bis Oktober 2013 erlaubt war und insbesondere kleinere Abfüller und Keltereien die neue Regelung bei ihrer Etikettierung noch nicht berücksichtigt hatten, ist in diesem Bereich aber damit zu rechnen, dass die relativ hohe Beanstandungsrate bei der Angabe „ohne Zuckerzusatz“ in naher Zukunft deutlich zurück geht.

Bei den Fleischerzeugnissen ist zu beobachten, dass auf immer mehr Produkten die Auslo-bung „glutenfrei“ zu finden ist, auch wenn diese Eigenschaft bei einigen Erzeugnissen selbstverständlich ist. Vom Glutengehalt her waren aber in keinem Fall der untersuchten Proben Beanstandungen auszusprechen. Hier ist also gleichfalls kein erhöhtes Risiko für die betroffene Verbrauchergruppe erkennbar. Dies schließt auch den Bereich Säuglingsanfangs- und Folgenahrung mit ein. Die laut Richtlinie über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung vorgeschriebene Vorgabe, dass dort kein Gluten enthalten sein darf, wurde eingehalten. Es ist demnach davon auszugehen, dass sich die Hersteller des Risikos und der Verpflichtung auch gegenüber dieser besonders empfindlichen Verbrauchergruppe bewusst sind.