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Untersuchung der Authentizität von Lebensmitteln
- Untersuchungsergebnisse 2017
Autoren: Dr. Schellenberg, Dr. Estendorfer-Rinner, Dr. Pflaum, Dr. Wobst, Dr. Demmel, Dr. Wachter, Fr. Krenz, Dr. Christoph, Dr. Bauer-Christoph
- Anlass und Hintergründe der Untersuchungen
- Ziel der Untersuchungen
- Planung und Durchführung der Untersuchungen
- Honig
- Fruchtsaft
- Wein
- Spirituosen
- Milch und Milchprodukte
- Fleischerzeugnisse
- Untersuchungsergebnisse
- Honig
- Fruchtsaft
- Wein
- Spirituosen
- Milch und Milchprodukte
- Fleischerzeugnisse
- Fazit/Bewertung und Risikoabschätzung
- Literatur und/oder weitere Informationen
- Mehr zu diesem Thema
Anlass und Hintergründe der Untersuchungen
Der Begriff Authentizität (Echtheit, Glaubwürdigkeit, Zuverlässigkeit) wird zunehmend im Zusammenhang mit Lebensmitteln verwendet. Die Überprüfung der Authentizität von Lebensmitteln und damit der Nachweis von Verfälschungen nimmt in der Lebensmittelanalytik eine zentrale Rolle ein. Allgemein erfolgt eine Verfälschung von Lebensmitteln meist durch Zusatz eines billigeren lebensmittelfremden Stoffes zur Vortäuschung einer besseren Qualität oder zur Streckung. In anderen Fällen werden falsche Angaben zur geografischen bzw. botanischen Herkunft oder zur Erzeugung des Lebensmittels gemacht. Allen Verfälschungen ist gemein, dass der Eindruck eines qualitativ höherwertigen Produktes vermittelt wird. Die wichtigste Informationsquelle für Verbraucher ist das Etikett, besondere Angaben wie „Regionalität“ und „Bio“ beeinflussen die Kaufentscheidung maßgeblich.
Regionalität von Lebensmitteln ist inzwischen für viele Verbraucher ein wichtiges Thema, d. h., sie legen immer mehr Wert auf Produkte aus ihrer Umgebung. Regionalität schafft Vertrauen und steht aus Verbrauchersicht für Frische, kurze Lieferwege, Wissen um die Herkunft und Förderung der lokalen Wirtschaft. Nach einer Forsa-Umfrage im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (16./17. Mai 2013) ist es beispielsweise für 78 Prozent der Verbraucher beim Kauf und Konsum von Honig wichtig, dass der Honig aus Europa stammt. 73 Prozent geben an, auf deutsche Produkte zu achten, 67 Prozent bevorzugen vor allem Bienenhonig aus ihrer Heimatregion. Neben Honig nimmt die Regionalität bei Fruchtsaft, Wein und Spirituosen in der Wahrnehmung der Verbraucher einen immer größeren Stellenwert ein. In Bayern gibt es auch heute noch große Streuobstwiesenbestände mit vielen alten Obstsorten, die für die Fruchtsaftherstellung genutzt werden. Der Fruchtsaft schmeckt in jeder Region und in jedem Jahr entsprechend dem Vegetationsverlauf individuell anders. Die bayerischen Fruchtsafthersteller produzieren überwiegend für den heimischen Bedarf: 90 Prozent der Fruchtsaftproduktion wird in Bayern vertrieben und konsumiert. In Franken ist der Silvaner die Leitrebsorte im Hinblick auf Qualität, Tradition und Regionalität. Silvanerweine aus Franken sind sowohl in Deutschland als auch international sehr gefragt und erzielen dabei oft höhere Preise als Weine anderer Rebsorten. Auch das Brennen von Edelobstbränden, Geisten und Likören besitzt in Bayern eine lange Tradition. Gerade bei hochwertigen, hochpreisigen Lebensmitteln wie Spirituosen besteht ein finanzieller Anreiz, minderwertige Produkte zu strecken bzw. zu ersetzen oder durch Vermischen mit minderwertigen bzw. preiswerten Erzeugnissen zu verfälschen.
Neben der Wertschätzung der Regionalität von Produkten der Lebensmittelkette nimmt auch die ökologische Erzeugung in der Wahrnehmung der Verbraucher einen hohen Stellenwert ein. Gut drei Viertel aller Verbraucher kaufen zumindest gelegentlich Bio-Lebensmittel. Die Gründe dafür sind vielfältig. Hierzu gehören unter anderem die Wünsche nach gesunden, rückstandsarmen Lebensmitteln, artgerechter Tierhaltung und Unterstützung regionaler Bio-Bauern. Im Gegensatz zu Angaben zur Regionalität unterliegt die Bio-Kennzeichnung einem eng gefassten Rechtsrahmen. Um als „Bio“ bezeichnet werden zu dürfen, muss das Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Öko-Verordnung) erzeugt worden sein. Besonders bei Fleisch und Milch sowie daraus hergestellten Erzeugnissen greifen Verbraucher zunehmend zu Bio-Ware. Neben der Bio-Milch hat die sogenannte Heumilch eine hohe Marktpräsenz erlangt. Seit 2016 ist der Begriff „Heumilch“ mit dem Qualitätskennzeichen „g.t.S.“ (garantiert traditionelle Spezialität) der Europäischen Union (EU) geschützt. Das Gütezeichen "g.t.S." bezieht sich nicht auf einen geografischen Ursprung, sondern hebt die traditionelle Zusammensetzung des Produkts oder ein traditionelles Herstellungs- und/oder Verarbeitungsverfahren hervor. Bei der Heumilch müssen die Erzeuger verbindliche Standards, die vor allem die Fütterung betreffen, einhalten. Das Futter besteht im Sommer vorwiegend aus frischen Gräsern und Kräutern, im Winter aus Heu. Neben der Milch werden auch deren Verarbeitungsprodukte wie Butter und Käse als „ökologisch erzeugt“ oder als „aus Heumilch hergestellt“ beworben. Ein hoher Anteil an Grünfutter bzw. Heu sowie niedrige Kraftfuttermengen und nur geringe Anteile an Maissilage führen zu einem hohen Gehalt an gesundheitlich wertvollen Fettsäuren (alpha-Linolensäure) in der Milch und in den daraus hergestellten Produkten. Bei Wurstwaren und Fleischerzeugnissen in Bio-Qualität erwarten Verbrauchern, dass diese aufgrund der strengeren Herstellungsanforderungen hinsichtlich der Verwendung von Zusatzstoffen gesünder sind als konventionell erzeugte.
Die Überprüfung der Angaben wie „Regionalität“ und „Bio“ durch analytische Messverfahren im Rahmen der Lebensmittelüberwachung gewinnt daher zunehmend an Bedeutung. Verbraucher müssen sich auf gesetzliche Maßgaben und deren Umsetzung verlassen können, um Vertrauen in ein Lebensmittel und seine Identität zu haben. Rechtsvorschriften, Richtlinien oder die Prinzipien der Guten Herstellungspraxis können nur konsequent angewandt und umgesetzt werden, wenn sie kontrolliert und verfälschte Produkte tatsächlich erkannt werden können. Schließlich weisen Produkte, die mit regionaler Herkunft oder Ursprung aus ökologischem Landbau beworben werden, oft einen höheren Preis als Lebensmittel anderer Herkunft oder aus konventionellem Anbau auf.
Ziel der Untersuchungen
Im Rahmen des Schwerpunktuntersuchungsprogramms „Authentizität von Lebensmitteln“ wurden Honige, Apfelsäfte, Milch, Milchprodukte, Fleischerzeugnisse, Weine und Spirituosen untersucht. Bei Honig untersuchte das LGL die Qualität bayerischer Honige anhand chemischer Parameter sowie mikroskopischer und sensorischer Analysen. Zudem wurde die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften (Honigverordnung (HonigVO), Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), Health Claims Verordnung (HCVO)) überprüft. Einige Proben wurden auf Rückstände von Glyphosat und Pyrroliozidinalkaloiden analysiert. Bei Apfelsäften wurde die Herkunftsangabe und ein etwaiger Zusatz von Wasser, Fremdzucker sowie von Birnensaft mittels IRMS (Isotopenverhältnis-Massenspektrometrie), 1H-NMR (1H-Kernresonanzsprektroskopie) und SNIF-NMR® (site-specific natural isotope fractionation nuclear magnetic resonance) Fruchtsaftprofiling überprüft. In der Produktkategorie „Wein“ lag der Schwerpunkt der Untersuchungen auf der Verifizierung der Rebsorte „Silvaner“ und der Abgrenzung gegenüber anderen Rebsorten sowie auf der Klassifizierung der Traubenherkünfte, welche jeweils nur ca. 30 km voneinander entfernt liegen. Bei Spirituosen wurde geprüft, ob ihre Zusammensetzung typisch für die betreffende Produktkategorie bzw. den angegebenen Rohstoff ist oder ob sie besondere Auffälligkeiten zeigt. Zusätzlich wurde der Fragestellung nachgegangen, ob es sich bei offen in Gaststätten, Cafés, Diskotheken und Bars entnommenen Spirituosen tatsächlich um die angebliche Marke handelt oder ob das Markenprodukt durch ein billigeres Erzeugnis ersetzt worden ist. Die rechtmäßige ökologische Auslobung überprüfte das LGL bei Milch, Milchprodukten durch die Bestimmung der Kohlenstoff-Isotopenverhältnisse. Die Qualität konventioneller und ökologisch erzeugter Fleischerzeugnisse wurde über den Fleischanteil, den Fett- und Wassergehalt und sowie den Bindegewebsanteil sowie die der sensorischen Eigenschaften beurteilt. Zudem wurde die Verwendung von Zusatzstoffen geprüft.
Planung und Durchführung der Untersuchungen
Die im Schwerpunktprogramm untersuchten Erzeugnisse sind zusammengefasst mit den jeweiligen Probenzahlen in Tabelle 1 aufgeführt.
Erzeugnis |
Probenzahl
|
---|---|
Honig |
105
|
Fruchtsaft |
87
|
Wein |
241
|
Spirituosen |
283
|
Milch und Milchprodukte |
156
|
Fleischerzeugnisse |
89
|
Summe |
961
|
Honig
Um die regionale Herkunft sicherzustellen, wurde ein Großteil der Honige direkt bei Imkern entnommen. Beim überwiegenden Teil der Proben (56 Proben) handelte es sich laut ihrer Bezeichnung um Blütenhonige, 29 Proben waren nur als „Honig“ gekennzeichnet und enthielten keine Angabe zur botanischen Herkunft, 12 Proben waren Waldhonige und 8 Proben verteilten sich auf die Sorten Tannenhonig, Lindenhonig, Akazienhonig und Rapshonig.
Fruchtsaft
27 Apfelsäfte mit deklarierter bayerischer oder süddeutscher Herkunft wurden auf die Plausibilität der Herkunftsangaben anhand des δ18O-Wertes (δ18O-Wertes) überprüft. Darüber hinaus wurde bei 36 Apfelsäften anhand des δ18O-Wertes geprüft, ob es sich um einen sog. Apfel-Direktsaft oder einen Apfelsaft aus Apfelsaftkonzentrat handelt. Zur Überprüfung der Deklaration „Direktsaft“ bzw. „Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat“ mittels 1H-NMR wurden insgesamt 87 Apfelsaftproben untersucht. Zum Nachweis des Zusatzes von Fremdzucker zu Apfelsaft wurde bei 27 Apfelsäften mit deklarierter bayerischer oder süddeutscher Herkunft mittels IRMS der δ13C-Wert und mittels SNIF-NMR® der (D/H)I-Wert, d.h. das D/H-Verhältnis der Methylgruppe des Alkohols nach kontrollierter Vergärung des im Saft enthaltenen Zuckers bestimmt. Bei 60 Apfelsäften wurde zudem geprüft, ob Birnensaft zugesetzt wurde.
Wein
104 Weine, davon 91 Silvaner und 13 Rieslinge aus dem Handel wurden im Hinblick auf die deklarierte Rebsorte mittels 1H-NMR überprüft. Für die Entwicklung eines statistischen Verfahrens zur Herkunftsdifferenzierung wurden 137 Weine der Rebsorte Silvaner der vergangenen drei Jahrgänge aus den Lagen Escherndorfer Lump und Iphöfer Julius-Echter-Berg sowie der Gemeinden Randersacker und Thüngersheim (jeweils mehrere Lagen) mittels 1H-NMR untersucht.
Spirituosen
73 Obstbrände und -geiste, 34 Fruchtliköre sowie 8 Whisky wurden direkt bei bayerischen Herstellern entnommen. Zusätzlich wurden insgesamt 168 Proben offen im Ausschank entnommene Markenprodukte mit den zugehörigen Vergleichsproben untersucht.
Milch und Milchprodukte
69 Proben Milch aus dem Einzelhandel davon 12 Heumilch, 17 Bio-Heumilch und 40 Bio-Milch sowie 70 Proben Käse und 18 Proben Bio-Butter wurden mittels Stabilisotopenanalyse untersucht. Anhand des Kohlenstoff-Isotopenverhältnisses ist es möglich, Rückschlüsse auf die Art der Fütterung zu ziehen. Das Kohlenstoff-Isotopenverhältnis wird vor allem durch das Verhältnis von C3-Pflanzen (z.B. Gräser mit delta13C-Werten von -32 bis -24 ‰ vs. V-PDB) zu C4-Pflanzen (z.B. Mais mit δ13C-Werten von -15 bis -12 vs. V-PDB) im Futter beeinflusst.
Fleischerzeugnisse
Insgesamt wurden 89 Wurstproben (Fleischwurst, Lyoner, Leberkäse und Fleischkäse) untersucht und verglichen. Dabei wurden 28 Proben mit Bio-Auslobung sowie 61 Proben in konventioneller Qualität untersucht.
Untersuchungsergebnisse
Honig
Bei den etwa 600 durchgeführten Einzeluntersuchungen zur Überprüfung der Beschaffenheit der Honige führten nur zwei Ergebnisse zu Beanstandungen. In beiden Fällen wurde der in der Honigverordnung festgelegte Höchstgehalt von 40 mg/kg an Hydroxymethylfurfural (HMF) überschritten. Hierbei handelt es sich um einen Parameter, der sich durch zu lange Lagerung oder Zufuhr von Wärme erhöht und damit die Qualität des Honigs beeinträchtigt.
Ein hoher Wassergehalt von Honig tritt vor allem auf, wenn der Honig unreif geerntet wird. Insbesondere nach Massentrachten, d.h. nach Verfügbarkeit von ergiebigen Nahrungsquellen für Bienen, und bei feuchter Witterung können zu hohe Wassergehalte festgestellt werden. Nach der Honigverordnung ist im Allgemeinen nur ein maximaler Wassergehalt von 20 % zulässig. Über 18 % Wassergehalt steigt die Gefahr, dass der Honig bei weiterer Lagerung in Gärung übergeht. Es wird deshalb empfohlen, nur Honige, bei denen dieser Wert unterschritten ist, zu ernten. Die Wassergehalte der untersuchten Honige waren durchwegs unauffällig.
Die Untersuchung der elektrischen Leitfähigkeit dient der botanischen Herkunftsbestimmung von Honigen und dabei insbesondere der Unterscheidung zwischen Blütenhonig und Honigtauhonig (Waldhonig). In der Honigverordnung ist festgelegt, dass Honigarten im Allgemeinen und Mischungen dieser Honigarten eine elektrische Leitfähigkeit von höchstens 0,8 mS/cm aufweisen, Honigtau- und Kastanienhonig dagegen mindestens 0,8 mS/cm. Bei einigen der untersuchten Honige wurde auf diese Weise festgestellt, dass die Bezeichnung als Blütenhonig nicht zutreffend war. Es handelte sich stattdessen um Honigtauhonige. Darüber hinaus liefert die Leitfähigkeitsmessung einen Hinweis auf die Sortenzuordnung vieler Honige.
Honig besteht überwiegend aus Zucker und Wasser. Fruktose und Glukose sind dabei die hauptsächlich vorliegenden Zuckerarten. Weitere Zuckerarten wie z.B. Trisaccharide kommen in geringen Mengen vor, sind aber häufig charakteristisch für die Honigsorte. Gesetzlich ist ein Mindestgehalt an Fruktose und Glukose von 60 g/100 g für Blütenhonige und 45 g/100 g für Honigtauhonige oder Mischungen mit Blütenhonig festgelegt. Der Saccharosegehalt darf im Allgemeinen höchstens 5 g/100 g betragen. Die Zuckerprofile der untersuchten Honige waren unauffällig und konform mit den botanischen oder regionalen Herkunftsangaben.
Die sensorische Analyse von Honig hat zum Ziel, die Eigenschaften wie Farbe, Geruch und Geschmack zu beschreiben und Fehler zu erkennen. Die Prüfung der sensorischen Merkmale der Honige blieb ohne Auffälligkeiten.
14 Proben wurden auf mögliche Gehalte an Pyrrolizidinalkaloide überprüft. Pyrrolizidinalkaloide (PA) sind sekundäre Pflanzenstoffe, die in einer Vielzahl von Pflanzen zur Abwehr von Fressfeinden gebildet werden. Insgesamt sind mehr als 500 verschiedene PA und deren N-Oxide bekannt, die in etwa 6000 Pflanzenspezies enthalten sein können. Zu den bei uns heimischen PA-haltigen Pflanzen zählen z.B. das Jakobskreuzkraut (Senecio jacobaea) und das Gemeine Kreuzkraut (Senecio vulgaris). Angesichts der Vielzahl an Einzelsubstanzen ist die Datenlage zur Toxikologie, zur oralen Bioverfügbarkeit und zum Vorkommen der
Bei 20 Honigproben wurde überprüft, ob der gesetzliche Höchstgehalt von 0,05 mg/kg für Glyphosat eingehalten war. Glyphosat ist ein häufig eingesetztes Unkrautvernichtungsmittel und stand aufgrund der breiten Wirksamkeit auf sämtliche Pflanzen (Totalherbizid) und möglicher Gesundheitsgefahren in den letzten Jahren vermehrt in der Kritik. Über den Nektar und Pollen könnte Glyphosat auch in den Honig eingetragen werden. Von keiner der untersuchten Proben wurde der Höchstgehalt an Glyphosat überschritten.
Bei der Pollenanalyse von Honig werden im Sediment die verschiedenen Pollentypen identifiziert. Durch Auszählung der vorherrschenden Pollenarten kann die Haupttrachtquelle festgestellt werden. Die Pollenanalyse gibt auch Hinweise auf die geographische Herkunft der Honige. Raps ist für Bienen eine der wichtigsten Frühjahrstrachten, da Raps sowohl Nektar als auch Pollen in großen Mengen liefert. Eine zweite wichtige Bienenweide sind die Obstbäume und hier besonders der Apfelbaum. Diese beiden Trachtpflanzen dominieren auch im mikroskopischen Bild der bayerischen Honige. Eine deutliche Mehrheit der untersuchten Blütenhonige wies im Wesentlichen dieses typische Pollenbild auf (Abb. 1).
Die meisten Beanstandungen wurden aufgrund von Kennzeichnungsmängel ausgesprochen. Bei sechs Proben wurden Verstöße wegen fehlender Pflichtangaben (z.B. Adresse, Mindesthaltbarkeitsdatum) nach der Lebensmittelinformationsverordnung festgestellt. Bei sechs Proben fehlten die Angaben zum Ursprungsland, wie es nach der Honigverordnung gefordert ist. Zwei Proben enthielten Hinweise, die einen Bezug zu Krankheiten herstellten, zum Beispiel „lindert Heuschnupfen“ oder „beugt Pollenallergie“ vor. Informationen über ein Lebensmittel dürfen diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Bei weiteren fünf Proben waren die Bezeichnungen der Honige als Blütenhonige nicht korrekt, da ihre Beschaffenheit typisch für Waldhonige war. Eine Probe mit der Angabe „Lindenhonig“ wies die charakteristischen Merkmale für diese Sorte nicht auf.
Abbildung 1: Mikroskopisches Pollenbild mit Raps- und Obstblütenpollen
Fruchtsaft
Beim sog.δ18O-Wert handelt es sich um das Verhältnis des schweren Sauerstoff-Isotops (18O) zum leichten Sauerstoff-Isotop (16O) des in den Apfelsäften enthaltenen Wassers. Der δ18O-Wert von Getränken liefert Hinweise auf Verfälschungen durch Wasserzusatz. Es lassen sich aber auch Plausibilitätsprüfungen der deklarierten Herkunft der Streuobst-Apfelsäfte vornehmen. Als Datengrundlage wurde zunächst der δ18O-Wert von insgesamt 37 verschiedenen Streuobst-Apfelsäften der Ernte Herbst 2016 aus Bayern untersucht. Bei der Probenahme durch die Kreisverwaltungsbehörden wurde darauf geachtet, nur authentisches Material einzusenden und es wurde bei den Keltereien die Herkunft der Äpfel (Region, Landkreis, Gemeinden) erfragt. In der Abbildung 2 sind die Ergebnisse dieser Voruntersuchung graphisch dargestellt. δ18O-Werte von -6,5 ‰ vs. V-SMOW (Vienna Standard Mean Ocean Water) werden nicht unterschritten. Zudem ist ein geographisch und meteorologisch bedingtes Nord-Süd-Gefälle des Datensatzes erkennbar. Höhere δ18O-Werte von -3,5 bis -3,99 werden ausschließlich im Nordwesten Bayerns (Unterfranken) beobachtet, die niedrigeren Werte finden sich durch den zunehmenden Abstand von Meereseinflüssen unter Berücksichtigung der Hauptwetterrichtung eher in den Staulagen des Alpenvorlands, da Wassermoleküle mit schwereren Sauerstoffisotopen bevorzugt bereits näher zum Meer hin abregnen.Nach dem Reference Guideline Apple (Stand Januar 2016) des AIJN (European Fruit Juice Association) liegt der δ18O-Durchschnittswert von Apfelsäften (Direktsäften) bei mindestens -6,5 ‰ vs. V-SMOW, für Zentraleuropa sind Werte von -5 bis 4 ‰ vs. V-SMOW zu erwarten. Niedrigere Werte sind herkunftsbedingt möglich oder können durch besondere klimatische Bedingungen während der Wachstumsphase hervorgerufen werden. In Apfelsäften aus Apfelsaftkonzentrat wurden von uns deutlich niedrigere Werte von ca. -10 ‰ vs. V-SMOW gemessen. Vor diesem Hintergrund kann als sicher angenommen werden, dass die erarbeitete Datenbasis nur aus sogenannten Direktsäften besteht. Im Jahr 2017 wurden 27 Apfelsäfte mit deklarierter bayerischer oder süddeutscher Herkunft auf die Plausibilität der Herkunftsangaben überprüft. Auf der Grundlage der gemessenen δ18O-Werte ergaben sich keinerlei Widersprüche. Darüber hinaus kann wie erwähnt anhand des δ18O-Wertes überprüft werden, ob es sich um einen Apfel-Direktsaft oder einen Apfelsaft aus Apfelsaftkonzentrat handelt. In allen 36 dahingehend untersuchten, als „Apfelsaft“ bezeichneten Proben (nur Direktsäfte dürfen als Apfelsaft bezeichnet werden) wurden δ18O-Werte von mindestens -6,06 gemessen. Die Bezeichnung „Apfelsaft“ war somit nicht zu beanstanden. In drei ausdrücklich als „Apfelsaft aus Apfelsaftkonzentrat“ bezeichneten Produkten lagen dementsprechend die δ18O-Werte mit höchstens -8,36 deutlich niedriger.
Abbildung 2: delta 18O-Werte Bayerischer Streuobst-Apfelsäfte Ernte 2016 (n=37, weiße Flächen: keine Daten verfügbar)
Wein
Für den Aufbau eines statistischen Modells zur Rebsortendifferenzierung wurden 257 Weine der Rebsorten Silvaner, Riesling, Müller-Thurgau sowie Pinot Blanc und Pinot Gris (Weißburgunder und Grauburgunder) mittels 1H-NMR unter Mehrfachunterdrückung der Wasser- und Ethanolsignale untersucht. Die Proben stammten hauptsächlich aus Franken. Für die Messung der Weinproben wurde das1H-NMR Messverfahren des bereits kommerziell erhältlichen WineScreeners™ (Bruker BioSpin) verwendet. Die Abbildung 3 veranschaulicht grafisch das am LGL entwickelte vier-Gruppen- Differenzierungsmodell zur Verifizierung der Rebsorten Silvaner, Riesling, Müller-Thurgau und Pinot Blanc/Gris. In der Abbildung ist zu erkennen, dass sich die Weine der verschiedenen Rebsorten gut in Cluster trennen lassen. Mit dem entwickelten Modell wurden anschließend 104 Weine, davon 91 Silvaner und 13 Rieslinge aus dem Handel im Hinblick auf die deklarierte Rebsorte überprüft.
Die untersuchten Weine wurden zur Überprüfung als unbekannte Proben ins Modell projiziert und anhand der im Modell festgelegten Merkmalen, die für die Differenzierung der Gruppen verantwortlich sind, derjenigen Gruppe zugeordnet, die die ähnlichsten Muster aufweist. Von den 91 untersuchten Silvaner-Weinen hat das Modell 4 Proben nicht als Silvaner erkannt. Bei diesen auffälligen und unklaren Ergebnissen erfolgten Maßnahmen im Rahmen der Rückverfolgung beim Weingut. Bei den restlichen 87 Proben wurde die deklarierte Rebsorte bestätigt. Bei allen untersuchten Riesling-Weinen hat sich die Rebsortenangabe auf dem Etikett durch das Modell ebenfalls bestätigt. Somit ergaben sich bei keiner der Proben anhand der Untersuchungsergebnisse Zweifel an der Deklaration der Rebsorte.
Abbildung 3: 3D-Scoreplot der Diskriminanzfunktionen 1, 2 und 3 der 1H-NMR Daten von Weinen. Vier-Gruppen- Differenzierungs-Modell: Silvaner vs. Riesling vs. Müller-Thurgau vs. Grau- und Weißburgunder
Für die Entwicklung eines statistischen Verfahrens zur Herkunftsdifferenzierung wurden im Jahr 2017 137 Weine der Rebsorte Silvaner der vergangenen drei Jahrgänge aus den Lagen Escherndorfer Lump und Iphöfer Julius-Echter-Berg sowie der Gemeinden Randersacker und Thüngersheim (jeweils mehrere Lagen) mittels 1H-NMR untersucht. Für die Messung der Weinproben wurde 1H-NMR Messverfahren des bereits kommerziell erhältlichen WineScreeners™ (Bruker BioSpin) verwendet. Nach spezieller Datenvorbereitung wurden die Spektren mit Hilfe multivariater Datenanalyse-Verfahren auf signifikante Unterschiede untersucht. Die Abbildung 4 zeigt, dass sich die Weine entsprechend der verschiedenen Herkünfte gut in Cluster trennen lassen und somit eine signifikante Unterscheidung der untersuchten Herkünfte unabhängig vom Einfluss des Weinbaubetriebes und des Jahrgangs möglich ist. Unbekannte Weine, welche grafisch innerhalb des 95 %-Konfidenzintervalls (dargestellt in den Abbildungen durch die farbigen Ellipsen) liegen, können somit mittels Diskriminanzanalyse der jeweiligen geografischen Region zugeordnet werden.
Abbildung 4: Differenzierung der Lagen Escherndorfer Lump und Iphöfer Julius-Echter-Berg (oben) sowie der Gemeinden Randersacker und Thüngersheim (unten) mittels linearer Diskriminanzanalyse mit Konfidenzintervall (95%)
Spirituosen
Von 73 Obstbränden bzw. -geisten bayerischer Hersteller fielen fünf Proben auf, da ihre Zusammensetzung von handelsüblichen Produkten deutlich abwich. Bei zwei Williams-Christ-Birnen-Bränden waren die für diese Fruchtart typischen flüchtigen Substanzen, die trans-, cis- und trans-, trans-Decadiensäureethyl- und –methylester, nicht bzw. nur in sehr geringer Menge vorhanden. Auch die Ergebnisse der sensorischen Verkostung gaben Anlass zu der Vermutung, dass zur Herstellung nicht die aromatische Birnensorte „Williams-Christ“, sondern eine andere Birnensorte verwendet worden war. Zwei als „Haselnussgeist“ bezeichnete Erzeugnisse fielen wegen ihres an Nougat, Schokolade und Vanille erinnernden intensiven Geruches und Geschmackes auf. Die gaschromatographisch-massenspektrometrische Untersuchung der Zusammensetzung der flüchtigen Bestandteile ergab, dass die Produkte unter Verwendung eines Haselnuss-Aromas hergestellt worden waren. Geist darf jedoch nach Anhang II Nr. 17 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 nicht aromatisiert sein. Ein Mirabellenbrand wies bei der sensorischen Verkostung einen unnatürlich wirkenden, starken Fruchtgeruch auf. Auch hier wurde mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie ein unzulässiger Zusatz von chemisch synthetisierten Aromastoffen nachgewiesen.
Die 34 Liköre sowie 8 Whiskys bayerischer Hersteller waren hinsichtlich ihrer Authentizität unauffällig.
Der Vergleich von 83 offen im Ausschank entnommenen Proben mit den jeweils zur Überprüfung der Authentizität vorgelegten Originalprodukten ergab Folgendes: bei vier Proben bestand der Verdacht, dass es sich bei der offen entnommenen Ware nicht um das Markenprodukt, sondern um ein billigeres Ersatzprodukt gehandelt hat. Bei Wodka, der als Beschwerdeprobe mit dem Verdacht auf Markenfälschung zur Untersuchung vorgelegt wurde, konnte anhand der Untersuchungsergebnisse zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass es sich nicht um das Markenprodukt, sondern um ein Billigprodukt handelte. Bei der Überprüfung der Getränkestände im Rahmen eines Festes durch die Lebensmittelüberwachung fielen Bitterspirituosen auf, die zum Mischen von Aperitifs vorgesehen waren; sie wurden teilweise in nicht etikettierten Flaschen am Stand vorrätig gehalten. Drei entnommene offene Proben stimmten hinsichtlich ihrer Zusammensetzung nicht mit den gleichzeitig vorgelegten vier authentischen Proben des Markenbitters überein. Die Getränkekarte am Stand, die den Namen des Markenbitters enthielt, war daher als zur Irreführung des Verbrauchers geeignet zu beurteilen, da der Markenbitter durch ein billigeres Produkt ersetzt worden war. Bei diesen Proben wurde neben der chemisch-analytischen Untersuchung im Labor ein neues Screening-Verfahren mit UV/Vis-Spektroskopie eingesetzt. Diese spektroskopische Methode nutzt elektromagnetische Wellen des ultravioletten und des sichtbaren Lichts. Wie die Abbildung 5 zeigt, sind die Markenbitter auch bei Anwendung dieses Screening-Verfahrens deutlich von den Markenfälschungen zu unterscheiden.
Abbildung 5: UV/Vis-Spektren zweier authentischer Proben Marken-Bitter sowie zweier Verdachtsproben
Bei allen untersuchten Obstbränden, Obstgeisten, Likören und Whiskies bayerischer Hersteller wurde neben der Authentizitätsprüfung eine Überprüfung der Zusammensetzung sowie der Kennzeichnung durchgeführt. Der Anteil an beanstandeten Proben sowie Proben, zu denen eine Sachverständigenäußerung abgegeben wurde, war vergleichsweise hoch. Die genauen Zahlen sind der Tabelle 2 zu entnehmen.
Beurteilung Anzahl (%) |
Obstbrand/
-geist (73) |
Likör
(34) |
Whisky (8) |
Offene Proben (83)
|
---|---|---|---|---|
unbeanstandet |
16 (21,9)
|
11 (32,3)
|
1 (12,5)
|
75 (90,4)
|
Sachverständigenäußerung |
11 (15,1)
|
3 (8,8)
|
5 (62,5)
|
-
|
Beanstandung chemisch |
25 (34,2)
|
3 (8,8)
|
1 (12,5)
|
8 (9,6)
|
Beanstandung Kennzeichnung |
7 (9,6)
|
9 (26,5)
|
-
|
-
|
Beanstandung chemisch und Kennzeichnung |
14 (19,2)
|
8 (23,5)
|
1 (12,5)
|
-
|
Milch und Milcherzeugnisse
Es wurden 69 Milchproben, davon 12 Proben Heumilch, 17 Proben Bio-Heumilch und 40 Bio-Milch untersucht. Die Kohlenstoff-Isotopenverhältnisse, die im Bereich von -28 und -23 ‰ vs. V-PDB (Vienna Pee Dee Belemnite) liegen, weisen auf eine überwiegende Fütterung der Tiere mit Gras bzw. Heu hin (Abb. 6). Bei fünf Proben Heumilch geben die Kohlenstoff-Isotopenverhältnisse, die zwischen -23 und -22 ‰ vs. V-PDB liegen, einen Hinweis auf einen höheren Anteil von Mais im Futter im Vergleich zu den anderen Milchproben. Die Proben wurden nicht beanstandet, da bis zum 24.03.2018 noch die Übergangsregelung für Heumilch g.t.S. gilt. Das bedeutet, dass der Begriff “Heumilch“ noch für Produkte verwendet werden darf, die nicht der Spezifikation Heumilch g.t.S. entsprechen.
Neben Trinkmilch wird Heumilch zur Herstellung diverser Käsesorten verwendet. Denn Heumilch weist im Vergleich zu herkömmlicher Milch eine geringere Anzahl an Clostridiensporen auf, die in zu hoher Konzentration die unangenehme Buttersäuregärung beim Käse auslösen können. Fehlerhafte Lochung, Risse und Geschmackfehler des Käses sind die Folgen. Es wurden 70 Proben Käse davon 40 aus Heumilch hergestellte Käse, 12 aus Bio-Heumilch hergestellte Käse, 11 aus Bio-Milch hergestellte Käse und 7 aus konventioneller Milch hergestellte Käse untersucht. Die ermittelten Kohlenstoff-Isotopenverhältnisse weisen ebenfalls auf eine überwiegende Fütterung der Tiere mit Gras bzw. Heu hin (Abb. 7). Lediglich zwei Proben aus konventioneller Milch hergestellte Käse haben ein Kohlenstoff-Isotopenverhältnis, das auf einen höheren Anteil von Mais im Futter hinweist. Alle untersuchten Käse-Proben mit der Angabe „hergestellt aus Heumilch“ hatten ein Kohlenstoff-Isotopenverhältnis, dass auf eine überwiegende Fütterung der Tiere mit Gras bzw. Heu hinweist und waren daher nicht zu beanstanden.
18 Proben Bio-Butter wurden untersucht. Die bestimmten Kohlenstoff-Isotopenverhältnisse
weisen auf eine überwiegende Fütterung der Tiere mit Gras bzw. Heu hin. Keine der untersuchten Proben Bio-Butter wurde beanstandet.
Abbildung 6: Boxplot-Diagramm der Kohlenstoff-Isotopenverhältnisse von Heumilch, Bio-Heumilch und Bio-Milch
Abbildung 7: Boxplot-Diagramm der Kohlenstoff-Isotopenverhältnisse von Käse hergestellt aus konventioneller Milch, aus Bio-Milch, aus Bio-Heumilch
Fleischerzeugnisse
Die Mindestanforderungen für die verkehrsübliche Zusammensetzung von Fleischerzeugnissen sind in den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse (LMLFleisch) beschrieben. Untersucht wurde, inwieweit es deutliche Unterschiede zwischen Bio-Würsten und konventionellen Produkten gibt. Hierzu wurde der Fett-, Wasser-, Eiweiß,- und Bindegewebsgehalt der Erzeugnisse bestimmt und aus diesen Werten die Beurteilungsparameter wie Fleischanteil, Fett-Fleischeiweiß- und Wasser-Fleischeiweißverhältnis sowie der Anteil an BEFFE (bindegewebseiweißfreiem Fleischeiweiß) und an BEFFE im Fleischeiweiß (beides Beurteilungsparameter nach LMLFleisch, die Aufschluss über verwendete Fleischmenge und Fleischqualität liefern) berechnet. Dabei wurden keine signifikante Unterschiede zwischen Bio-Würsten und konventionellen Produkten festgestellt. Beide Produktgruppen wiesen somit vergleichbare Fleisch-, Fett-, Wasser- sowie Bindegewebsgehalte auf. Die Mindestanforderungen wurden vom überwiegenden Anteil der Proben erfüllt.
Von den 28 untersuchten Bio-Würsten wurde eine Probe wegen eines zu hohen Wassergehalts als nicht unerheblich wertgemindert beanstandet, bei zwei weiteren Proben wurde aus dem gleichen Grund für weitere Untersuchungen eine Nachprobe angefordert. Die Überprüfung der Nährwertangaben führte bei zwei weiteren Bio-Würsten zu einem Hinweis an den Verantwortlichen, die Nährwertangaben zu überprüfen, da diese nicht mit den ermittelten Gehalten übereinstimmten.
Die 61 konventionellen Würste erfüllten ebenfalls bis auf wenige Ausnahmen die Mindestanforderungen an die allgemeine Verkehrsauffassung. Bei einer Probe fiel ein erhöhter Wassergehalt auf, bei zwei Proben ein erhöhter Fettgehalt. Der Verantwortliche wurde jeweils darauf hingewiesen. Fünf Proben wurden wegen irreführenden Auslobungen oder Kennzeichnungsmängeln beurteilt.
Alle Proben wurden zudem sensorisch untersucht. Hierbei ließen sich bei manchen Bio-Erzeugnissen deutliche Unterschiede feststellen. Alle 61 konventionellen Wursterzeugnisse waren mit Nitritpökelsalz hergestellt worden, somit rosafarben und wiesen ein charakteristisches Pökelaroma auf. Von den 28 untersuchten Öko-Würsten waren 20 Erzeugnisse rosafarben, wohingegen acht Bio-Würste ein beigefarbenes Brät aufwiesen. Diese wurden ohne Verwendung von Nitritpökelsalz bzw. Nitrit oder Nitrat hergestellt. Die nicht umgeröteten, beigefarbenen Erzeugnisse unterschieden sich in Aussehen, Geruch und Geschmack deutlich von den mit Nitritpökelsalz umgeröteten Produkten, da die charakteristische Farbe und das Pökelaroma fehlten. Darauf wurde der Endverbraucher jedoch deutlich hingewiesen,
Zwei Bio-Erzeugnisse sowie ein konventionelles Erzeugnis fielen auf, da sie deutlich rosafarben und somit umgerötet waren, in der Zutatenliste jedoch weder Nitrit noch Nitrat angegeben war. Hier wurde vermutlich die Umrötung durch Zugabe einer nitrit- oder nitrathaltigen Zutat wie zum Beispiel einem Gemüsepulver wie Rote-Bete oder Gemüseextrakt, ggf. in Verbindung mit Starterkulturen, erzielt. Der Einsatz von nitrit- oder nitrathaltigen Zutaten zum Zwecke der Umrötung ist nicht zulässig. Diese Zutaten werden wie Zusatzstoffe mit Zusatzstoff-Verwendungszweck eingesetzt und gelten somit rechtlich auch als Zusatzstoff. Zusatzstoffe müssen jedoch ausdrücklich zugelassen werden. Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es keine Zulassung für die Verwendung von nitrit- oder nitrathaltigen Zutaten zum Zwecke der Umrötung, des Pökelns oder der Konservierung von Fleischerzeugnissen. Somit ist ein solches Verfahren, das derzeit überwiegend bei Bio-Erzeugnissen angewendet wird, um die Verwendung von Nitritpökelsalz zu vermeiden, als Verwendung eines nicht zugelassenen Zusatzstoffs zu beurteilen.
Auch bei der Verwendung von weiteren Zusatzstoffen unterscheiden sich Bio-Erzeugnisse von konventionellen Produkten: Während alle 28 Öko-Würste gemäß Öko-Verordnung ohne Phosphat hergestellt wurden, wurde in mindestens 33 von 61 konventionellen Würsten Phosphat als Stabilisator eingesetzt, lediglich bei vier Erzeugnissen nicht. Bei 24 Proben lagen keine Informationen zur Verwendung von Phosphaten vor. Bei Bio-Würsten wurde stattdessen als Stabilisator entweder Citrat eingesetzt (18 von 28 Proben) oder völlig auf Stabilisatoren verzichtet (sieben Proben). Bei drei Proben war wiederum die Information über Zusatzstoffe nicht bekannt. Bei Verwendung von Citrat anstelle von Phosphat ist die Struktur der Wurst etwas weicher, die Wurst hat etwas weniger „Biss“. Auch in konventionell hergestellten Würsten wird gelegentlich Citrat eingesetzt (10 von 61 Proben), meist in Verbindung mit Phosphat (7 der 10 Proben).
Geschmacksverstärker werden bei Bio-Würsten laut Öko-Durchführungsverordnung nicht verwendet. Dies wurde durch die Untersuchungsergebnisse bestätigt. In 15 von 61 konventionellen Würsten wurde Glutamat eingesetzt. Auffällig dabei war, dass es sich hierbei überwiegend um lose angebotene Würste aus der Theke handelte (11 von 15 Proben). In 22 von 61 konventionellen Proben wurde kein Geschmacksverstärker eingesetzt. Dabei handelte es sich überwiegend um vorverpackte Würste aus dem Einzelhandel (17 von 22 Proben). Geschmacksverstärker sind also überwiegend bei lose abgegebenen Erzeugnissen in Bedientheken zu finden und weniger in vorverpackten Lebensmitteln. Bei 24 von 61 Proben lagen wiederum keine Informationen zur Verwendung von Geschmacksverstärkern vor.
Fazit/Bewertung und Risikoabschätzung
Verfälschungen im (globalen) Lebensmittelhandel spielen nach wie vor eine große Rolle. Dabei findet die Frage nach der Authentizität von Lebensmitteln im gesundheitlichen Verbraucherschutz zunehmend Beachtung. Der Begriff „Authentizität“ (Echtheit) bei Lebensmitteln lässt sich auf verschiedene Aspekte anwenden. Authentisch können Proben beispielsweise hinsichtlich der geographischen Herkunft, der angegebenen Sorte oder der Erzeugungsart (konventionell/ökologisch) sein. Darüber hinaus müssen authentische Produkte die gesetzlichen Anforderungen an die Beschaffenheit und Kennzeichnung erfüllen. Im Rahmen des durchgeführten Untersuchungsschwerpunktes wurden diese genannten Punkte herausgegriffen und auf ausgewählte Produktgruppen angewandt. Bei den 2017 untersuchten Lebensmitteln ergaben sich nur vereinzelt Beanstandungen in Bezug auf „Authentizität“. In den meisten Fällen lagen Mängel hinsichtlich Zusammensetzung und Kennzeichnung vor.
Auch zukünftig wird es in jedem Fall erforderlich sein, im Rahmen der Überwachung relevante Produktkategorien zu überprüfen, um eine Irreführung der Verbraucher zu verhindern. Um fundierte Aussagen zu Echtheit und Integrität von Lebensmitteln treffen zu können, muss eine ausreichende Datengrundlage geschaffen werden, die ihrerseits die Entwicklung spezifischer und aussagekräftiger analytischer Methoden verlangt. Eine verlässliche Prüfung der Authentizität verschiedener Lebensmittel bzw. Lebensmittelgruppen erfordert dabei eine geeignete Kombination von Untersuchungsmethoden je nach Lebensmittel bzw. Lebensmittelgruppe.
Literatur und/oder weitere Informationen
Honigverordnung (HonigV) vom 16. Januar 2004 zuletzt geändert durch Art. 10 VO zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vom 5.7.2017
Leitsätze für Honig in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. 5. 2011
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel zuletzt geändert durch Art. 33 ÄndVO (EU) 2015/2283 vom 25.11.2015
Das große Honigbuch, H. Horn, Cord Lüllmann, 1992
Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. Nr. L 39 S. 16) zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO (EU) 2018/1871 vom 23.11.2018
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (EU-Öko-ErzeugnisseVO), zuletzt geändert durch Art. 56 ÄndVO (EU) 2018/848 vom 30.5.2018
Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (EU-Öko-Erzeugnisse-DVO), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO (EU) 2018/1584 vom 22.10.2018
Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse (LML Fleisch), vom 30. Juni 2015
Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung - FrSaftErfrischGetrV), vom 24. Mai 2004 zuletzt geändert durch Art. 12 VO zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vom 5.7.2017
Code of practice for evaluation of fruit and vegetable juices, AIJN (European Fruit Juice Association)
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (GMO-VO), zuletzt geändert durch Art. 4 ÄndVO (EU) 2017/2393 vom 13.12.2017
Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ÖnologiekodexVO), zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndVO (EU) 2018/1146 vom 7.6.2018
Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (Wein-DVO), zuletzt geändert durch Art. 54 ÄndVO (EU) 2018/273 vom 11.12.2017
Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (Wein-Marktorganisations-DVO), zuletzt geändert durch Art. 52 ÄndVO (EU) 2018/273 vom 11.12.2017
Weingesetz, in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 zuletzt geändert durch Art. 9 G zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27.6.2017
Weinverordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 zuletzt geändert durch Art. 16 VO zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die VO(EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vom 5.7.2017
Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002
zuletzt geändert durch Art. 2 Elfte VO zur Änd. weinrechtlicher Vorschriften vom 4.1.2016
Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV), vom 31. August 1995 zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 29. Juni 2015 (GVBl. S. 305) geändert