Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den Acker- oder Gartenbaukulturen eingesetzt werden, für die sie ausdrücklich zugelassen sind. In anderen, auch verwandten Kulturen, sind sie verboten. Allerdings sind hier behördliche Ausnahmegenehmigungen möglich, wenn z. B. für bestimmte Obst- und Gemüsearten keine Mittel zur Verfügung stehen und ihr sachgerechter Anbau in Deutschland nicht gewährleistet ist.

Jedes einzelne Pflanzenschutzmittel, das in Deutschland angewendet werden soll, benötigt eine amtliche Zulassung. Sie wird vom Hersteller des jeweiligen Pflanzenschutzmittels beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) beantragt. Dieser Vorgang ist mit einer Fülle von Dokumentationen und Prüfungsergebnissen verbunden.

Die Zulassung wird durch das BVL ausgesprochen. Notwendig ist hierfür die Zustimmung des Umweltbundesamt (UBA), das zuvor die Umweltverträglichkeit des Mittels geprüft und freigegeben hat. Zwei weitere Behörden sind in das Zulassungsverfahren eingebunden und geben ihr Sachverständigenurteil ab: zum einen das Julius Kühn-Institut (prüft und bewertet die Wirksamkeit und die Anwendungsbedingungen des Pflanzenschutzmittels), zum anderen das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) (beurteilt die vorgelegten toxikologischen Stoffdaten auf ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit).

Bei der Zulassung wird festgelegt, für welche Kulturen das Pflanzenschutzmittel erlaubt ist, wie häufig und mit welchen Mengen in einer Vegetationsperiode behandelt werden darf und welche Wartezeiten zwischen der letzten Anwendung und der Ernte des Lebensmittels einzuhalten sind. Weiterhin werden Auflagen für den erforderlichen Abstand zu Gewässern und zur Anwendung des Mittels während der Blütezeit gemacht. Auch die Anwendbarkeit des Mittels für den Haus- und Kleingartenbereich wird festgestellt.

Eine Zulassung ist auf zehn Jahre begrenzt. Sie kann auf Antrag verlängert werden. So kann man regelmäßig neu bewerten, ob das Mittel noch den aktuellen Anforderungen genügt.

Die genaue Verfahrensweise für die Zulassung ist in der Basisrichtlinie 91/414/EWG und nachfolgenden Richtlinien geregelt. Sie ist für alle Mitgliedstaaten der europäischen Union (EU) verbindlich. Gleichwohl liegt die Entscheidung über die Zulassung bei jedem einzelnen Staat. Im Juni 2011 wurde diese Richtlinie durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abgelöst. Diese Verordnung enthält u. a. strengere Kriterien für die Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und hat das Prinzip der vergleichenden Bewertung und Substitution eingeführt.

Ist im Einzelfall ein Mittel in einem Staat, z. B. Deutschland, nicht zugelassen, dann wurde von den Firmen entweder kein Zulassungsantrag gestellt oder aber er wurde von der Zulassungsbehörde abgelehnt.

In Deutschland sind derzeit etwa 250 wirksame Stoffe in knapp 1.200 verschiedenen Handelspräparaten zugelassen.

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