Der (schwer)behinderte Beschäftigte

Rechtsgrundlagen zur Rehabilitation und Eingliederung von behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

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Allgemeines

Der Begriff der Schwerbehinderung war bis zum Inkrafttreten des SGB IX (Sozialgesetzbuch) im früheren Schwerbehindertengesetz eigenständig und abschließend definiert (§§ 1 und 3 SchwbG). Das SGB IX geht jetzt vom Begriff der Behinderung aus (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

Die Begriffsbestimmung der Schwerbehinderung baut darauf auf (§ 2 Abs. 2 SGB IX), stellt allerdings zusätzlich auf eine erhebliche Schwere der Behinderung ab. Das SGB IX (§ 2 Abs. 2 und § 69) überträgt dabei inhaltsgleich die bisherigen Regelungen des Schwerbehindertengesetzes (§§ 1 und 3 SchwbG).

Das bedeutet unter anderem Folgendes:

Grad der Behinderung (GdB): Als Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung gilt im Schwerbehindertenrecht der Grad der Behinderung (GdB). Er wird nach bundesweit einheitlichen Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit bemessen. Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigungen wird als GdB in Zehnergraden von 20 bis 100 wiedergegeben.

Feststellung der Schwerbehinderung: Schwer behindert ist, wer einen GdB von mindestens 50 aufweist und seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Bundesgebiet hat. Ein "gewöhnlicher Aufenthalt" liegt auch bei Asylbewerbern und geduldeten Ausländern vor, wenn besondere Umstände ergeben, dass sie sich auf unbestimmte Zeit in Deutschland aufhalten werden.

Durch die Übernahme der bisherigen Regelungen des SchwbG in das SGB IX (§ 2 Abs. 2) bleiben die Feststellungsbescheide (Schwerbehindertenausweis) durch die Versorgungsämter unbeschadet sprachlicher Veränderungen durch das SGB IX (anstelle "Schwerbehinderter" heißt es jetzt "schwerbehinderter Mensch") weiterhin wirksam.

Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft kann vom Betroffenen beim Versorgungsamt beantragt werden. Antragsformulare gibt es dort, bei den Integrationsämtern, den örtlichen Fürsorgestellen und Sozialämtern sowie bei Behindertenverbänden und häufig auch bei den Schwerbehindertenvertretungen in den Betrieben und Dienststellen. Das Versorgungsamt ermittelt den Grad der Behinderung und das Vorliegen gesundheitlicher Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, insbesondere anhand beigezogener oder selbst erhobener ärztlicher Befunde, Rehabilitations-, Kurentlassungs- und Sozialberichten sowie vergleichbarer Unterlagen.

Gleichstellung: Behinderte Menschen mit einem festgestellten GdB von weniger als 50 aber mindestens 30 können unter bestimmten Voraussetzungen den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Die Gleichstellung wird auf Antrag vom Arbeitsamt ausgesprochen.

Das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)

Die inhaltliche Schwerpunkte des Sozialgesetzbuch (SGB IX) lassen sich in zwei Teile gliedern:

Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)

In der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung sind nähere Vorschriften über die Verwendung der Ausgleichsabgabe erlassen. Schwerpunkte der Verordnung bilden die Leistungen an Arbeitgeber und an schwer behinderte Menschen im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben.

Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)

Die Wahlordnung regelt die Einzelheiten zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung und der Stufenvertretungen Gesamt-, Bezirks-, Haupt- und Konzernschwerbehindertenvertretung). Es gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl. Es wird zwischen dem vereinfachten und dem förmlichen Wahlverfahren unterschieden (Wahl der Schwerbehindertenvertretung). Das vereinfachte Wahlverfahren ist durchzuführen, wenn der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht und dort weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt werden (§ 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX i. V. m. § 18 SchwbVWO).

Für das förmliche Wahlverfahren trifft die Wahlordnung detaillierte Regelungen zur Sicherstellung eines fairen, geheimen Wahlvorgangs. Die SchwbVWO enthält dafür zum einen genaue Vorschriften zur Vorbereitung der Wahl, insbesondere zur Bestellung eines Wahlvorstandes, zur Wählerliste und zu den Wahlvorschlägen. Zum anderen befasst sie sich mit der Wahldurchführung, etwa der Stimmabgabe, der Feststellung des Wahlergebnisses und der Bekanntgabe der Gewählten.

Die Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwVO)

Der Schwerbehindertenausweis wird vom Versorgungsamt ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt und somit eine Schwerbehinderung vorliegt. Der Ausweis dient gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern, Arbeitgebern usw. als Nachweis.

Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)

Wenn ein Kraftfahrzeug infolge der Behinderung zum Erreichen des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes erforderlich ist, können schwer behinderte Menschen verschiedene Kraftfahrzeughilfen erhalten (§ 20 SchwbAV). Voraussetzungen, Antragstellung und Leistungsumfang sind durch die Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) geregelt. Die Leistungen können umfassen:

  • Zuschüsse zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges,
  • Übernahme der Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
  • Zuschüsse zum Erwerb der Fahrerlaubnis und
  • Leistungen in Härtefällen (z. B. zu Kosten für Reparaturen, Beförderungsdienste).

Die Leistungen werden – je nach Zuständigkeit – durch die Rehabilitationsträger oder auch durch die Integrationsämter erbracht (siehe auch die Übersicht "Finanzielle Leistungen an schwer behinderte Menschen".

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