Gesetzlicher Nichtraucherschutz:
§ 5 Nichtraucherschutz - Arbeitsstättenverordnung

Bild eines Aschenbechers

Berufliche Exposition

Tabakrauch enthält über 4000 Chemikalien, von denen zahlreiche giftig und krebserregend sind. Tabakrauch gilt unbestritten als starkes Einzelrisiko für Lungenkrebs und andere Krankheiten. Ähnliches gilt für das Passivrauchen: Untersuchungen belegen, dass Personen, die 10-15 Jahre in stark verrauchten Räumen arbeiten - verglichen mit nicht bzw. kaum Passivrauch-exponierten Arbeitnehmern - ein doppelt so hohes Lungenkrebsrisiko haben. Bereits 1998 hat die MAK-Kommission (Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft) Passivrauchen am Arbeitsplatz in die Kategorie der beim Menschen nachweislich Krebs erzeugenden Arbeitsstoffe eingestuft. Tabakrauch ist der mit Abstand bedeutendste und gefährlichste Indoor-Schadstoff, der problemlos vermieden werden könnte.

Rauchen gehört an den allermeisten Arbeitsstätten nicht zum betrieblichen Ablauf. Dem Arbeitgeber ist es also möglich, die Arbeitnehmer ohne Einschränkung des Produktionsablaufes vor Tabakrauch zu schützen.

Als Arbeitsplatz gelten nicht nur die eigentlichen Arbeitsstätten, sondern auch Aufenthalts- und Erholungsräume und Sitzungszimmer. An solchen Arbeitsstätten ist die Durchsetzung des Passivraucherschutzes realisierbar, und zwar unabhängig von Mehrheitsverhältnissen, Gewohnheitsrechten, "Abstimmungen" und baulichen Voraussetzungen.

2002 wurde der Nichtraucherschutz in die Arbeitsstättenverordnung aufgenommen und ist in der aktuellen Fassung dieser Verordnung im § 5 ArbStättV – Nichtraucherschutz verankert..

Siehe auch auf der Website unter Rechtsgrundlagen – Arbeitsmedizin, im Kasten unter „Mehr zum Thema“.

 

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