Bildschirmarbeitsplätze - Checkliste und Dokumentation

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Genügt die Checkliste alleine zur Dokumentation?

Nein. § 6 des Arbeitsschutzgesetzes erfordert bei der Dokumentation die Angabe vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung. Diese Angaben lassen sich nur unbefriedigend direkt auf einer Checkliste unterbringen. Daher die Lösung mit dem (universal einsetzbaren) Formblatt "Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung". Dieses steht rechts unter "Downloads" zum Herunterladen bereit.

Sind die in der Checkliste angegebenen Kriterien unmittelbar rechtsverbindlich?

Nein. Die angegebenen Kriterien stammen aus einer Vielzahl von Quellen mit unterschiedlichem Rechtscharakter. Während Rechtsverordnungen (z. B. Arbeitsstättenverordnung) unmittelbare Rechtsverbindlichkeit haben, gilt dies für technische Normen nicht. Sie entsprechen dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen. Diese sind nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen. Kann dieser Stand auch anderweitig als in den Normen beschrieben erreicht werden, ist dies zulässig. Manche Normen beschreiben nicht Gefährdungskriterien für den Menschen, sondern den Stand des derzeit technisch Möglichen (z. B. die schwedischen Normen für Bildschirme, TCO, MPR). Diese fallen nicht unter den § 4 Arbeitsschutzgesetz. Gleichwohl wird ihre Einhaltung empfohlen. In Zweifelsfällen sollten daher die Originalquellen herangezogen werden (siehe rechts unter Downloads).

Ist bei Nichteinhaltung der in der Checkliste angegebenen Kriterien in jedem Fall mit einer konkreten Gesundheitsgefährdung zu rechnen?

Nein. Die angegebenen Kriterien sind aus einer Fülle einschlägiger Verordnungen und Richtlinien entnommen. Die Begründung vieler Kriterien basiert nicht immer auf gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen im Sinne einer konkreten Gesundheitsgefährdung. Sie ist teilweise auf das Ergebnis sozialer Verhandlungen verschiedener Institutionen zurück zu führen. Ein Beispiel hierfür ist die Angabe der Mindesttemperatur in Büroräumen. Obgleich dieses Kriterium den Arbeitsstättenrichtlinien entstammt und hohe Rechtsverbindlichkeit besitzt, ist bei einem Unterschreiten, beispielsweise bei +18°C keineswegs mit einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen, adäquate Bekleidung vorausgesetzt. Es kann im Gegenteil sogar von einer höheren mentalen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Dennoch wurde ein Mindestwert als "Behaglichkeitsuntergrenze" sozial - nicht arbeitsmedizinisch - festgestellt. Für die Beleuchtungsstärke gilt: zu niedrige Werte führen zu einer schnelleren Ermüdung, nicht aber zu einer konkreten Gesundheitsgefährdung. Es handelt sich also primär um ein Kriterium der Arbeitsplatzoptimierung. Aus praktischen Gründen wurde es dennoch in die Liste aufgenommen.

Was ist bei Nichterfüllung der angegebenen Kriterien zu tun?

  1. Stellen Sie fest, ob es sich um eine unmittelbare Gefahr mit sofortigem Handlungsbedarf (z. B. beschädigte elektrische Leitung) handelt, oder um eine mittelbare Gefahr bzw. einen Mangel, der mehr Zeit zum Handeln lässt (z. B. unergonomische Arbeitshaltung)
  2. Besprechen Sie die möglichen Lösungswege mit dem Mitarbeiter vor Ort
  3. Fassen Sie mehrere möglicherweise gleich gelagerte Problemfälle zusammen (Kosten- und Zeitersparnis)
  4. Setzen Sie sich in Zweifelsfällen mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Ihrem Betriebsarzt in Verbindung
  5. Dokumentieren Sie die festgelegten Maßnahmen und legen Kontrolltermine fest

Kann man auch andere Checklisten verwenden?

Selbstverständlich. Der Gesetzgeber hat weder Form noch Umfang der Gefährdungsbeurteilung im Detail festgelegt. Diese ist dem Unternehmer freigestellt soweit sie sachgerecht ist. Die Berufsgenossenschaften haben umfangreiches Material - auch in Form von Checklisten - zusammengestellt.

1) Begriffe wie "Mitarbeiter", "Arbeitnehmer", "Unternehmer", etc. sind wie der Begriff "Mensch" geschlechtsneutral zu verstehen

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