Umsetzung des Nichtraucherschutzes im Betrieb

Rechte und Pflichten

Der Nichtraucherschutz greift unabhängig davon, ob nicht rauchende Beschäftigte sich durch Tabakrauch belästigt oder gesundheitlich beeinträchtigt fühlen oder nicht.

Arbeitnehmer haben ein durchsetzbares Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Arbeitgeber sind verpflichtet, entsprechende Regelungen einzuführen sowie entsprechende Maßnahmen durchzuführen. Das liegt nicht zuletzt auch in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse.

Dem Arbeitgeber steht es frei, den Rauchern zum Beispiel eine räumlich abgetrennte "Raucherecke" zur Verfügung zu stellen, aber er ist dazu nicht verpflichtet. Ein "Recht auf Tabakkonsum" am Arbeitsplatz existiert nicht. Nichtraucher müssen sich nicht zum Dulden des Rauchens drängen lassen und Kulanzregelungen, z. B. nur rauchfreie halbe Tage, Beschränkung der Anzahl gerauchter Zigaretten oder rauchfreie Raumteile, nicht akzeptieren. Kündigungen oder Schlechterstellungen von Nichtrauchern, die auf ihrem Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz bestehen, sind missbräuchlich und können vor dem Arbeitsgericht angefochten werden.

Die überwiegende Mehrheit der Nichtraucher spricht sich für ein Rauchverbot am Arbeitsplatz aus.

Aber auch von den Rauchern werden entsprechende Regelungen akzeptiert, wenn:

  • eindeutige Regelungen getroffen werden
  • durch gut sichtbare Schilder an das Rauchverbot erinnert wird
  • der Wille zur Durchsetzung deutlich gemacht wird
  • das Thema Nichtraucherschutz einen wichtigen Platz in der betrieblichen Kommunikation erhält
  • Hilfen zur Nikotinentwöhnung angeboten werden
  • die Belange der Raucher berücksichtigt werden.

§ 5 Abs. 1 ArbStättV lässt dem Arbeitgeber dazu den notwendigen Regelungsspielraum bei der Auswahl der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen. Möglich sind beispielsweise Trennung von Rauchern und Nichtrauchern, Schaffung von Raucherzonen oder lüftungstechnische Maßnahmen. Darüber hinaus können Betriebsvereinbarungen zum Nichtraucherschutz zur betriebsspezifischen Umsetzung der geänderten Arbeitsstättenverordnung eingesetzt werden.

Die bayerische Gewerbeaufsicht unterstützt im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit die Umsetzung der neuen Vorschriften zum Nichtraucherschutz mit Aufklärung und Information.

Umsetzungsmöglichkeiten für den Arbeitgeber

Arbeitsplatzorganisation und Arbeitsplatzausstattung

  • räumliche Trennung von Rauchern und Nichtrauchern
  • Raucherzonen
  • lüftungstechnische Maßnahmen (Be- und Entlüftung)
  • Rauchverbote
  • Nichtaufbau oder Abbau von Zigarettenautomaten

Schaffung von speziellen Plätzen oder Räumen für Raucher

  • Schaffung von Raucherecken, -räumen oder Raucherinseln in Fluren (ggf. mit speziellen Entlüftungssystemen)
  • Aufstellung von Rauchercontainern /-pavillons auf Werksgelände (für Raucherpausen im Produktionsbereich)
  • Installation von sog. "Smoke-free-systems" (Raucherkabine mit speziellem Rauchabzug) in Großraumbüros

Betriebsvereinbarung

Nationale und internationale Erfahrungen belegen, dass sich bei umsichtiger Einführung von Nichtraucherschutzregelungen bzw. nach einer Eingewöhnungsphase Raucher an Verbote halten und einschränkende Regelungen akzeptieren. Zur Schaffung genereller Regelungen für das Rauchen bzw. Rauchverbote sind insbesondere Betriebsvereinbarungen geeignet.

Inhaltliche Beispiele:

  • Rauchverbot in allen allgemein zugänglichen Räumen wie Büros, Treppenhäuser, Aufzüge etc. sowie in der Kantine
  • Rauchmöglichkeit in speziellen Raucherzonen mit entsprechender Entlüftung
  • Unterstützung der Rauchentwöhnungswilligen durch Beratung und Informationen zum Thema Raucherentwöhnung, z. B. im Intranet.

Die Art der innerbetrieblichen Regelungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten zum Schutz der Nichtraucher im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ist durch den Betriebsrat/Personalrat grundsätzlich zustimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 1,7 Betriebsverfassungsgesetz).

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