Nickellässigkeit von Schmuckwaren aus dem Internethandel
Hintergrund der Untersuchungen
Nickel gilt als die häufigste Ursache für das Auftreten von Kontaktallergien. Längerer Kontakt der Haut mit nickelhaltigen Gegenständen kann zur Bildung einer Kontaktdermatitis, auch Nickelekzem genannt, führen. Für die Entstehung einer Sensibilisierung oder einer allergischen Reaktion ist vor allem die Freisetzungsrate von Nickel aus dem jeweiligen Gegenstand entscheidend. Seit 2009 ist die Beschränkung der Nickelabgabe in Anhang XVII der Europäischen Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) festgelegt. Das Verfahren, mit dem die Einhaltung der maximal zulässigen Nickelabgabe (Nickellässigkeit) zu überprüfen ist, wird durch Europäische Normen (EN 1811, EN 12472) vorgegeben.
Für die Herstellung von Schmuck werden häufig Legierungen eingesetzt, die Nickel enthalten. Metallische Produkte wie Ohrringe, Halsketten oder Armbänder können deshalb unerwünschte Hautreaktionen auslösen. Die gesetzlichen Grenzwerte betragen für Metallgegenstände, die direkt und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 µg/cm2 pro Woche und für Metallstecker, die durch die Haut gestochen werden, 0,2 µg/cm2 pro Woche.
Untersuchungen am LGL
Da der Vertrieb von Schmuckwaren in den letzten Jahren auch zunehmend über den Internethandel erfolgt, wurden am LGL in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt 27 Schmuckproben, die über das Internet bestellt wurden, auf ihre Rechtskonformität bezüglich der Nickellässigkeit untersucht. Dabei handelte es sich um fünf Paar Ohrringe, drei Halsketten, ein Schmuckset aus Ohrringen und Halskette, drei Armbänder, sowie 15 Armbanduhren.
Zum Nachweis einer Nickelabgabe wird eine ausgemessene Oberfläche der Probe, welche unmittelbaren und längeren Hautkontakt haben kann, nach einer Vorbehandlung für die Dauer einer Woche in eine künstliche Schweißprüflösung eingelegt. Vor dieser Aufbewahrung wird die mögliche Korrosion oder der Abrieb des Gegenstandes bei Gebrauch simuliert. Der Nickelgehalt, der in die Simulations-Schweißlösung übergegangen ist, wird schließlich mit einer spektrometrischen Methode (ICP-OES) bestimmt und die Nickellässigkeit in µg/cm2 pro Woche berechnet.
Untersuchungsergebnisse
Von den 27 untersuchten Proben waren 20 Proben nicht zu beanstanden (o. B.), insgesamt sieben Proben wurden beanstandet (B). Bei drei der sieben beanstandeten Schmuckwaren aus Metall (43 % der Beanstandungen) war jedoch nicht die stoffliche Beschaffenheit der Probe, die zu einer erhöhten Nickellässigkeit führte, für die die Bewertung ausschlaggebend, sondern es handelte sich um Fehler in der Kennzeichnung und Aufmachung der Produkte. Bei diesen Proben fehlten die nach dem Produktsicherheitsgesetz vorgeschriebenen Angaben bezüglich der Kontaktanschrift des Herstellers und/oder die Angabe zur Identifikation des Produktes (z. B. EAN-Nummer oder Los-Nummer) in der Kennzeichnung.
Lediglich bei den Uhren und Armbändern waren die Beanstandungen ausschließlich auf die stoffliche Beschaffenheit zurückzuführen. Die beanstandete Armbanduhr wurde mit Nickelabgaben von bis zu 83,6 µg/cm2/Woche als ernstes Gesundheitsrisiko für den Verbraucher beurteilt. Die Vollzugsbehörden wurden mittels Gutachten über den Befund informiert und das Produkt von den Endverbrauchern zurückgenommen. Die Behörden in aus Nordrhein-Westfalen veröffentlichten den Fall im RAPEX-System der EU.
. Bei den zwei Armbändern mit erhöhter Nickellässigkeit lagen die Werte bei 1,1 µg/cm2/Woche und 12,9 µg/cm2 pro Woche. Das Gesundheitsrisiko wurde selbst bei dem Armband mit der Nickelabgabe von 12,9 µg/cm2/Woche als „maximal moderat“ eingestuft; es erfolgte in diesem Fall eine freiwillige Rücknahme durch den verantwortlichen Inverkehrbringer.
Bei den untersuchten Ohrringen wurde eine Probe aufgrund der stofflichen Beschaffenheit beanstandet. Diese Ohrringe wiesen Nickellässigkeiten von bis 6,0 µg/cm2 pro Woche auf. Die Beanstandungen bei der anderen auffälligen Probe Ohrringe und der beiden Halsketten ergaben sich aufgrund von Mängeln in der Kennzeichnung und Aufmachung.
Fazit
Die Abgabe von Nickel aus Schmuckwaren aus dem Internethandel der Jahre 2021 und 2022 war demnach in vier von 27 Fällen zu beanstanden (14,8 %). In zwei Fällen wurde dabei ein Gesundheitsrisiko identifiziert, noch vorhandene Lagerbestände wurden entsorgt und Waren von den betroffenen Kunden zurückgenommen. In den Jahren 2013 und 2014 untersuchte das LGL bereits Schmuck und Uhrenarmbänder, Gürtelschnallen, Stricknadeln, Kugelschreiber, Druckknöpfe von Babybodys und Jeansknöpfe auf deren Nickellässigkeit. Dabei ergab sich eine Beanstandungsquote von 8,8 %, zu der vor allem die Produktgruppe der Ohrringe beitrug.
Der Anstieg der Beanstandungen im Vergleich zu den vergangenen Untersuchungen (14,8 % im Vergleich zu 8,8 %) zeigt die Bedeutung der Überwachung von Bedarfsgegenständen mit Körperkontakt auf, die über den Internethandel vertrieben werden.