Nickel

Nickelabgabe von Bedarfsgegenständen

Nickel kann in Modeschmuck, z.B. in Ohrringen, Halsketten oder Armreifen, aber auch in metallischen Bestandteilen oder Accessoires von Bekleidung, z. B. Innenseiten von Nieten und Jeansknöpfen, oder Spielwaren enthalten sein.

Unerwünschte Hautreaktionen gegenüber Nickel sind seit vielen Jahrzehnten bekannt. Nickel zählt zu den häufigsten Kontaktallergenen in Europa. Die Hautabsorption von Nickelionen, die von Bedarfsgegenständen mit Körperkontakt, z.B. Modeschmuck, Reißverschlüssen oder Schlüsselanhängern, oder Spielwaren abgegeben werden, verursacht bei betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Sensibilisierung. Bei sensibilisierten Personen kann der direkte Hautkontakt mit nickelhaltigen Gegenständen in der Folge zu allergischen Reaktionen wie Juckreiz und Entzündung der Haut führen. Der Grad der Empfindlichkeit gegenüber Nickel variiert stark zwischen einzelnen Individuen.

Zum Schutz der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher wurden zahlreiche Maßnahmen ergriffen. Nachdem für das Entstehen einer Sensibilisierung oder einer allergischen Reaktion vor allem die Freisetzungsrate von Nickel aus dem jeweiligen Gegenstand entscheidend ist, gilt seit 2009 gemäß Anhang XVII der Europäischen Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung), ein Grenzwert für die Abgabe von Nickel aus Stäben, die in durchstochene Körperteile eingeführt werden wie Ohrstecker oder Piercings (0,2 µg/cm²/ Woche), und aus Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung zu kommen (0,5 µg/cm²/Woche). Zur Prüfung der Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben wurden Europäische Normen erarbeitet (EN 1811, EN 12472), in denen die anzuwendenden Analyseverfahren festgeschrieben sind.