Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte für die Nickellässigkeit

Im Jahr 2020 prüfte das LGL die Einhaltung der gemäß REACh-V geltenden Grenzwerte für die Nickellässigkeit von Erzeugnissen mittels einer Schwerpunktuntersuchung. Aufgrund des gesundheitlichen Risikos, das Nickel darstellt und des breit angelegten Geltungsbereichs der gesetzlichen Grenzwerte, sollte eine ganze Reihe verschiedener Erzeugnisse geprüft werden.

Im Rahmen der Probenpläne für das erste und das zweite Halbjahr 2020 wurden verschiedenste Proben aus Metall bzw. mit metallischen Bestandteilen oder Accessoires angefordert: Babybekleidung (Strampelanzüge mit Druckknöpfen aus Metall; 14 Stück), Hosen mit Reißverschluss bzw. einzelne Reißverschlüsse (4 Stück), Mundstücke für E-Zigaretten (4 Stück), Schlüsselanhänger (13 Stück), Modeschmuck (10 Stück, davon 2 Ohrstecker/ Piercings und 1 Uhrenarmband), Schaukelpferd (Metallnieten am Halfter; 1 Stück). Insgesamt wurden somit 46 Proben aus Metall mit längerem Körperkontakt auf ihre Nickellässigkeit hin untersucht.

Nach Probeneingang wurden die genannten Erzeugnisse gemäß den in den einschlägigen Normen beschriebenen Vorgehensweisen analysiert. In einigen Fällen erfolgte im Vorfeld der Untersuchung zusätzlich ein Screening mittels Röntgenfluoreszensanalyse (RFA). Dieses gibt Aufschluss über den Gehalt an Nickel in einem Erzeugnis und kann für eine grobe Abschätzung der zu erwartenden Nickellässigkeit insofern herangezogen werden, dass bei einem negativen RFA-Screening keine Nickelabgabe zu bestimmen sein sollte. Außerdem wurde an einigen Proben ein Vortest mit Dimethylglyoxim durchgeführt. Dieser verläuft positiv, wenn aus der obersten Schicht des Erzeugnisses Nickel in signifikanten Mengen abgegeben wird.

Von den 46 Proben überschritten zehn Proben die in der REACh-Verordnung festgelegten Grenzwerte für die Nickellässigkeit (21,7 %) und wurden aufgrund ihrer stofflichen Beschaffenheit beanstandet: fünf Schlüsselanhänger (39 %), drei Modeschmuckstücke (30 %), ein Mundstück für eine E-Zigarette (25 %) und das Schaukelpferd (100 %; s. Abbildung 1). Die Werte für die Nickelabgabe lagen zwischen 1 und 21 µg/cm²/Woche.

Säulendiagramm zur im Text beschriebenen Verteilung der Untersuchungsergebnisse“>        
      <p class=Abbildung 1: Übersicht über die Ergebnisse gegliedert nach Produktkategorien

Es zeigte sich, dass einige der beprobten Produktkategorien vollkommen in Ordnung waren (Babybekleidung, Hosen mit Reißverschlüssen bzw. Reißverschlüsse). Insbesondere für die Babybekleidung ist dieses Ergebnis sehr erfreulich. Ähnliche Ergebnisse wurden bereits in früheren Untersuchungen ermittelt (s. Produkte: Untersuchung von Artikeln für Babys) Andere Produktgruppen stellen dagegen häufiger ein Problem dar (Modeschmuck).

Die ermittelten Werte lagen teilweise um ein Vielfaches über den oben genannten Grenzwerten. Neben einer Beanstandung inkl. der Feststellung, dass ein solches Erzeugnis nicht verkehrsfähig ist, muss in solchen Fällen auch geprüft werden, ob ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit vorliegt.