Nickel in Schmuck und anderen Produkten mit Körperkontakt – Untersuchungsergebnisse 2013 - 2014

Seit 2009 ist die Beschränkung der Nickelabgabe in Anhang XVII der Europäischen Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung), die bis dahin bereits in der nationalen Gesetzgebung verankert war, festgelegt. Europäische Normen geben das Verfahren vor, mit dem die Einhaltung der maximal zulässigen Nickelabgabe (Nickellässigkeit) zu überprüfen ist.

Nachweismethoden und zulässige Abgabemengen

Bei dem Verfahren wird zunächst eine mögliche Korrosion während des Gebrauchs des Gegenstandes sowie bei Bedarf der Abrieb simuliert. Um die Nickelabgabe nachzuweisen, wird eine ausgemessene Oberfläche des Gegenstandes, vorzugsweise mit intensivem Körperkontakt, nach einer entsprechenden Vorbehandlung eine Woche lang in einer Simulations-Schweißlösung aufbewahrt. Anschließend wird der Nickelgehalt dieser Lösung analytisch mit einer spektrometrischen Methode (ICP-OES) bestimmt. 2012 wurden die in der maßgebenden europäischen Norm festgelegten Bestimmungen zur Bewertung der Ergebnisse, ob das Produkt die Grenzwerte für die maximale Nickelabgabe einhält, verschärft und der Verbraucherschutz damit verbessert. Die gesetzlichen Grenzwerte betragen für Metallgegenstände, die direkt und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 µg/cm2/Woche und für Metallstecker, die durch die Haut gestochen werden, 0,2 µg/cm2/Woche.
Im Rahmen des Nachweises der Nickellässigkeit zog das LGL vorab als Screeningmethode die Röntgenfluoreszenzanalyse (RFA) heran, um zunächst generell zu prüfen, ob Nickel vorhanden ist. Bei der RFA handelt es sich um eine Messung, welche die Metallzusammensetzung an der Oberfläche in einer geringen Schichtdicke ermittelt. Aufgrund einer Beschichtung kann der Nickelanteil im Kern möglicherweise unerkannt bleiben. So kann es unter Umständen dazu kommen, dass Nickel erst in der Simulations-Schweißlösung nachgewiesen wird, wenn die Beschichtung dem Abrieb und der Korrosion beim Prüfverfahren nicht standgehalten hat.
In den Jahren 2013 bis 2014 untersuchte das LGL zahlreiche Proben, darunter Schmuck, Uhrenarmbänder, Gürtelschnallen, Stricknadeln, Kugelschreiber, Druckknöpfe von Babybodys und Jeansknöpfe.

Ergebnisse

Die mittels RFA untersuchten Uhrenarmbänder bestanden überwiegend aus Kupfer-Eisen-Legierungen oder Kupfer-Zink-Legierungen. Sowohl im RFA-Screening als auch bei der Nickellässigkeit wurden keine erhöhten Nickelkonzentrationen mit Ausnahme eines Uhrenarmbandes nachgewiesen. Bei diesem Uhrenarmband wies das LGL einen erhöhten Gehalt an Nickel mittels RFA im Prozentbereich nach. Es konnte jedoch in diesem Produkt kein Nickel in der Schweißlösung festgestellt werden. Diese Ergebnisse lassen auf eine Beschichtung oder eine Legierung schließen, in der die Nickelatome in einer Form vorliegen, bei der es zu keiner Abgabe in der Schweißlösung kommt. Hingegen wurden im Falle eines Kugelschreibers sowie von Stricknadeln die mittels RFA gemessenen hohen Nickelkonzentrationen durch eine unzulässig hohe Nickellässigkeit bestätigt.
Diese Ergebnisse zeigen, dass die RFA-Analyse im Vorscreening eine Feststellung erlaubt, ob Nickel in erhöhten Konzentrationen in der Legierung vorliegt. Dies bietet die Möglichkeit, eine gewisse Vorauswahl der auf Nickellässigkeit zu untersuchenden Gegenstände oder ihrer Teile zu treffen. Inwieweit der Gegenstand letztlich Nickel abgibt, kann jedoch nur durch das Prüfverfahren zur Nickellässigkeit zuverlässig ermittelt werden.

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