Pressemitteilung

18.12.2023
Nr. 52/2023

Produktsicherheit

Augen auf beim Spielzeugkauf

LGL gibt vier Tipps für ein ungefährliches Krabbel- und Spielvergnügen

Insbesondere während der Vorweihnachtszeit wird verstärkt Spielzeug gekauft. Begehbares Spielzeug und Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch wie Kriechtunnel oder Klettergerüste im Kinderzimmer sind dabei besonders bei jüngerem Nachwuchs beliebt. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) gibt vier Tipps, worauf man beim Kauf von begehbaren Stofftunneln oder Spielgerüsten achten sollte. So muss Spielzeug immer ein CE-Zeichen sowie Angaben zum geeigneten Alter in der Kennzeichnung tragen. Außerdem muss bei begehbaren Stoffspielsachen eine ausreichende Luftzufuhr gewährleistet sein. Bei Aktivitätsspielzeug wie Rutschen, Klettertürmen oder Gerüsten hat immer eine verständliche Aufbauanleitung beizuliegen. Fallen bei solchen Spielsachen scharfkantige oder herausstehende Bauteile wie z. B. Schraubenköpfe auf, rät das LGL vom Kauf ab. 

Die Geräteuntersuchungsstelle am LGL untersucht regelmäßig Spielzeug auf seine Sicherheit. Zuletzt prüfte das LGL stichprobenartig Spielzeuge aus Textilien, die für Kinder begehbar sind, dazu zählten neben Kriechtunneln auch Spielzelte, Spielhäuser oder Puppentheater aus Stoff. Auch Aktivitätsspielsachen wie Klettertürme wurden am LGL untersucht. Basierend auf ihren Erfahrungen geben die Expertinenn und Experten vier Tipps, an denen sich Verbraucherinnen und Verbraucher in Sachen Spielzeug orientieren sollten:

1.  Kennzeichnung: Grundsätzlich immer auf CE-Zeichen und Altersbeschränkungen achten
Auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug – egal welcher Art – muss immer eine CE-Kennzeichnung tragen. Mit Aufbringung des  Zeichens bestätigt der Hersteller, dass das Spielzeug den EU-Richtlinien für Spielzeugsicherheit entspricht. Dies umfasst auch die Verpflichtung des Herstellers, mögliche Sicherheitsanforderungen an chemische Inhaltsstoffe im verwendeten Spielzeugmaterial zu beachten. Bei kleinen oder kleinteiligen Spielzeugen kann die CE-Kennzeichnung wahlweise auf einem Etikett oder einem Beipackzettel angebracht werden. Wichtig: Spielsachen, die z. B.  aufgrund ihrer Funktionen, ihrer Maße oder anderer Eigenschaften nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet sind, müssen mit einem entsprechenden Hinweis klar gekennzeichnet sein. 
Sollten Verbraucherinnen und Verbraucher sehen, dass Spielzeug ohne die erforderliche Kennzeichnung verkauft wird, können sie es der zuständigen Marktüberwachungsbehörde – in Bayern den Gewerbeaufsichtsämtern bei den Regierungen von Oberbayern oder Mittelfranken – melden.

2.  Begehbares Spielzeug – Luftzirkulation und einfacher Ausgang 
Spielzeug, in dessen Inneren sich ein Kind aufhalten und bewegen kann, muss in regelmäßigen Abständen freie Belüftungslöcher bzw. eine Belüftungsfläche haben. Die Belüftung muss auch gewährleistet sein, wenn das Spielzeug z. B. in einer Raumecke platziert wird. Zeltstangen oder andere Verstärkungsstreben sollten für das spielende Kind nicht zugänglich sein. Befestigungsschnüre müssen so kurz sein, dass keine Schlaufen gebildet werden, in denen sich ein Kind verfangen könnte. Bei Spielzeug mit Tür oder Deckel muss dieses von innen auch für ein kleines Kind leicht zu öffnen sein, damit es selbst entscheiden kann, wann es das Spielzeug verlässt. 
Es schadet außerdem nicht, wenn Eltern begehbares Spielzeug im Kinderzimmer regelmäßig auf Schäden untersuchen. Brechen nach einiger Zeit des Gebrauchs Befestigungen oder stehen Drähte offen, sollte das Spielzeug nicht mehr verwendet werden. 

3.  Für ein unfallfreies aktives Spielen – Produkte mit scharfen Ecken und Kanten meiden
Bei der Beschaffung von Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch rät das LGL, insbesondere darauf zu achten, dass das Produkt keine scharfen Kanten oder Ecken aufweist bzw. dass keine Einzelteile herausragen. Dazu zählen auch Schrauben oder Muttern. Ebenso sollte das Produkt so konstruiert bzw. angeordnet sein, dass keine Fangstellen für Arme und Beine entstehen, z. B. durch lose herumhängende Netze oder Schnüre, an denen ein Kind beim Spielen hängenbleiben kann. Hierbei besteht sonst erhebliche Verletzungsgefahr.

4.  Für den sicheren Aufbau im Kinderzimmer – kein Kauf ohne verständliche Aufbauanleitung 
Häufig muss man gerade bei Klettergerüsten oder Schaukeln nach dem Kauf zum Aufbau selbst Hand anlegen. Unter Umständen sind feste Verankerungen notwendig, damit das Gerüst nicht umfällt. Außerdem empfiehlt es sich, Matten unterzulegen, um eventuelle Stürze abzumildern. Hinweise dieser Art sollten sich in der Aufbauanleitung finden. Daher ist auch eine ausführliche Anleitung in Landessprache für ein ungetrübtes Spielvergnügen unerlässlich.

Weiterführende Informationen zu den entsprechenden Prüfnormen für Spielzeug finden sich beim Deutschen Institut für Normung e. V.:


Über das LGL
Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ist die zentrale Fachbehörde des Freistaats Bayern für Lebensmittelsicherheit, Gesundheit, Veterinärwesen und Arbeitsschutz/Produktsicherheit. Als interdisziplinäre, wissenschaftliche Fachbehörde verfolgt das LGL in seinem Handeln stets den „One-Health-Ansatz“ – denn nur gesunde Tiere liefern gesunde Lebensmittel, und nur eine gesunde Umwelt ermöglicht körperliches, geistiges und soziales Wohlergehen.
Daher sind am LGL verschiedene Fachgebiete bewusst unter einem Dach vereint. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommen z. B. aus der Human- und Veterinärmedizin, der Lebensmittelchemie, aus den verschiedenen Ingenieurswissenschaften, der Physik, der Psychologie, der Ernährungswissenschaft, der Chemie oder Biologie. Sie arbeiten über Fachgrenzen hinweg zusammen und betrachten Sachverhalte aus verschiedenen Blickwinkeln.