Coronavirus – FAQs

Corona in Herbst und Winter 2023: Was bayerische Bürgerinnen und Bürger wissen sollten

Welche Corona-Regeln gelten aktuell in Bayern? Wo kann ich mich bei Bedarf testen oder impfen lassen? Und wie verhalte ich mich im Falle von Symptomen oder positiver Testung? Antworten auf die wichtigsten Fragen zu SARS-CoV-2, die sich in Herbst und Winter 2023 stellen.

1. Wie ist der aktuelle Stand bei Corona?

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat am 05.05.2023 die gesundheitliche Notlage internationaler Tragweite (PHEIC) aufgrund von COVID-19 aufgehoben. Mit Ausklingen des (kalendarischen) Sommers 2023 beobachtet das LGL jedoch insbesondere bei älteren Erwachsenen steigende Raten akuter Atemwegsinfektionen sowie einen Anstieg der übermittelten COVID-19-Fälle. Die Daten aus dem Abwassermonitoring verschiedener Standorte in Bayern bestätigen diese Entwicklung. Infektionen mit den aktuell kursierenden Omikron-Virusvarianten von SARS-CoV-2 führen zwar meist nicht zu schweren Erkrankungen. Zudem ist die Basisimmunität in der erwachsenen Bevölkerung inzwischen hoch, womit die Gefahr durch eine Infektion für viele Menschen geringer geworden ist. Dennoch: Insbesondere bei gefährdeten Gruppen kann eine SARS-CoV-2-Infektion weiterhin schwere Krankheitsverläufe hervorrufen. Ältere sowie generell immungeschwächte Personen, oder solche Menschen, die engen Kontakt zu diesen haben, sollten daher weiterhin vorsichtig sein, um sich und andere nicht anzustecken.

Weiterführende Informationen zur Entwicklung und zur Molekularen Surveillance in Bayern und Deutschland:

2. Welche Corona-Regelungen gelten derzeit in Bayern oder für Reisen?

Seit dem 01.03.2023 sind alle verpflichtenden Corona-Regelungen nach bayerischem Landesrecht aufgehoben. Dazu zählt auch die Verpflichtung zum Tragen von Masken oder zur Vorlage einen Testnachweises beim Betreten von Krankenhäusern, Pflege- oder vergleichbaren Einrichtungen. Umso wichtiger ist es, sich und andere durch eigenverantwortliches Handeln zu schützen. Auch die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes ist zum 07.04.2023 ausgelaufen. Einreisen nach Bayern sind daher aktuell ohne coronabedingte Beschränkungen möglich. Hinsichtlich der Regelungen anderer Länder wird weiterhin empfohlen, sich vor einer Reise über örtlich geltende Bestimmungen zu informieren (siehe Reise-und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes).

3. Wo kann ich mich auf das Coronavirus testen lassen?

Nach Beendigung der sogenannten Bürgertests auf Grundlage der Corona-Testverordnung zum 01.03.2023 bieten nur noch vereinzelte Apotheken Antigen-Schnelltests durch geschultes Personal an. Auch am Flughafen München sind aktuell noch Antigen-Testungen (keine PCR-Tests) möglich. Im Fall von typischen Symptomen sollte ein Arzt oder eine Ärztin aufgesucht werden, welcher bzw. welche entscheidet, ob eine (PCR-)Testung auf SARS-CoV-2 erforderlich ist. Weiterhin im Handel erhältlich sind Antigen-Selbsttests für den Alltagsgebrauch.

4. Wer bezahlt die Testungen auf SARS-CoV-2?

Seit 01.03.2023 besteht kein Anspruch mehr auf kostenlose COVID-19-Testungen, das heißt Tests außerhalb der Krankenbehandlungen müssen selbst bezahlt werden. (PCR-)Tests, die ein Arzt oder eine Ärztin aufgrund von COVID-19-Symptomen veranlasst hat, werden hingegen (unabhängig davon, ob bereits ein positiver Antigentest vorlag) über die Krankenkassen abgerechnet und sind für gesetzlich wie auch für privat Krankenversicherte zuzahlungsfrei.

5. Sind Corona-Schnelltests zuhause noch sinnvoll?

Antigen-Tests (Selbsttests und Schnelltests) haben generell nicht die gleiche Zuverlässigkeit wie PCR-Tests. Die Sensitivität variiert je nach Hersteller. Ein negatives Testergebnis schließt daher nicht unbedingt eine Infektion aus. Antigen-Tests sind jedoch hilfreich, um vor allem Personen zu identifizieren, die eine hohe Viruslast haben und damit sehr ansteckend sind. Bisher gibt es laut Paul-Ehrlich-Institut (PEI) keine Anhaltspunkte dafür, dass die aktuell kursierenden Omikron-Varianten durch Antigen-Tests schlechter erkannt werden, als vorherige Varianten. Wichtig für ein möglichst zuverlässiges Testergebnis ist die korrekte, der Bedienungsanleitung entsprechende Durchführung. Ist das Datum, bis zu dem ein Selbsttest sicher verwendet werden kann, abgelaufen, sollte dieser nicht mehr genutzt sondern stattdessen entsorgt werden.

6. Was sind die typischen Symptome einer COVID-19-Erkrankung? Wie kann ich sie von einer Grippe-Erkrankung unterscheiden?

Es ist nicht möglich, eine COVID-19- von einer Influenza-Erkrankung (Grippe) oder einer „normalen“ Erkältung nur anhand der Symptome zu unterscheiden. Typische COVID-19-Krankheitsanzeichen sind unter anderem Schnupfen, Husten oder Halsschmerzen, plötzlich einsetzendes Fieber sowie Muskel- und/oder Kopfschmerzen. Daneben können Kurzatmigkeit, Atemnot und Magen-Darm-Beschwerden sowie weitere Symptome auftreten. Bei starker Symptomatik sollte ein Arzt oder eine Ärztin konsultiert werden.

7. Was soll ich tun, wenn ich für COVID-19 typische Symptome habe oder/und positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde?

Grundsätzlich sollte jeder, der Symptome einer akuten Atemwegserkrankung aufweist, nach Möglichkeit drei bis fünf Tage oder bis zur deutlichen Besserung der Symptomatik zu Hause bleiben, Kontakte meiden und sich auskurieren. Dies gilt unabhängig von der Art der jeweiligen (Virus-)Erkrankung. Positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Personen ohne Symptome wird empfohlen, sich mindestens bis zu einem negativen Testergebnis freiwillig in Selbstisolation zu begeben. Wer ärztliche Hilfe benötigt, sollte sich an seine Hausärztin oder seinen Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel. 116 117) wenden, in Notfällen an den Notruf (Tel. 112). Eine generelle Pflicht zur Meldung einer SARS-CoV-2-Infektion an den Hausarzt, die Hausärztin oder das Gesundheitsamt gibt es für Bürgerinnen und Bürger nicht. Vor einem Arztbesuch sollte die Praxis jedoch zum Schutz anderer über die Symptome oder/und ein positives Ergebnis informiert und das weitere Handeln abgeklärt werden. Zu beachten ist zudem, dass positive Ergebnisse von PCR-Tests sowie Antigen-Schnelltests, die durch geschultes Personal durchgeführt wurden, gemäß Infektionsschutzgesetz meldepflichtig sind. Dies gilt auch für Personen, die in Schulen oder anderen Einrichtungen diese Tests bei Dritten anwenden.

Weiterführende Informationen des Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP):

8. Wann ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sinnvoll?

Das Coronavirus verbreitet sich über Tröpfchen und Aerosole aus den Atemwegen. Das Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt daher ganz generell das Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen, in denen sich viele Menschen aufhalten und kein Abstand eingehalten werden kann. Insbesondere Personen, die zu einer Risikogruppe gehören, sollten diese Möglichkeit zum Selbstschutz in Betracht ziehen. Positiv getestete Personen und solche mit Symptomen einer Atemwegsinfektion sollten, wenn sich der Kontakt zu anderen Personen nicht vermeiden lässt, zum Fremdschutz mindestens eine medizinische Maske, vorzugsweise eine FFP-Maske tragen. Aber: Auch Masken haben ein aufgedrucktes Verfallsdatum, nach dessen Überschreitung eine Schutzwirkung nicht mehr garantiert werden kann.

9. Was kann man noch vorbeugend gegen einen Infektion tun?

Nach wie vor ist neben dem Tragen einer Maske die Einhaltung der bekannten AHA+L-Regeln sinnvoll, um sich und andere vor Ansteckung zu schützen, also 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen halten, Hygiene beachten (wie regelmäßiges Händewaschen sowie Niesen und Husten in die Arm-Beuge) sowie wiederholtes Stoßlüften. Der wichtigste Schutz insbesondere vor schweren Verläufen einer Coronainfektion ist jedoch nach wie vor die COVID-19-Impfung.

Weiterführende Informationen des Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP):

10. Wer sollte sich aktuell impfen lassen bzw. benötigt eine Auffrischimpfung?

Generell rät die STIKO allen Personen ab 18 Jahren (inklusive Schwangeren) weiterhin zu einer Basisimmunität, bestehend aus drei Antigenkontakten, davon mindestens zwei durch COVID-19-Impfung. Darüber hinaus empfiehlt die STIKO weitere Auffrischungsimpfungen für folgende Gruppen: a) Personen im Alter über 60 Jahre, b) Personen (ab sechs Monaten) mit relevanten Grundkrankheiten, c) Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen der Pflege, d) medizinischem oder pflegerischem Personal sowie e) Familienangehörigen und engen Kontaktpersonen von Personen unter immunsuppresiver Therapie (Immunschwäche), die durch eine COVID-19-Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bietet zur Überprüfung des Impfstatus einen virtuellen Corona-Impfcheck an. Auffrischungsimpfungen sollten möglichst im Abstand von 12 Monaten (oder später) zum letzten Antigenkontakt erfolgen, bevorzugt im Herbst. Eine Coronaschutz-Impfung kann auch gemeinsam mit einer Grippe-Impfung erfolgen.

11. Wo kann ich mich impfen lassen?

Nachdem die Impfzentren in Bayern zum 31. Dezember 2022 geschlossen wurden, erfolgt die Impfung gegen SARS-CoV-2 vornehmlich in den Praxen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte. Auch einige Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie vereinzelte Apotheken bieten die Coronaschutz-Impfungen an. Eine vorherige telefonische Terminabsprache wird in allen Fällen empfohlen.

12. Wirken die derzeitigen Impfstoffe auch gegen die aktuellen Virusvarianten?

Bei den aktuell kursierenden Varianten des Virus handelt es sich um Subvarianten von Omikron. Die STIKO empfiehlt insbesondere für Auffrischimpfungen an diese angepasste mRNA-Impfstoffe. Seit Montag, 18.09.2023, steht ein an die aktuell kursierende Omikron-Subvariante (XBB.1.5) angepasster COVID-19-Impfstoff zur Verfügung.

13. Wer bezahlt die Corona-Schutzimpfung?

Die Corona-Schutzimpfung ist in Bayern seit Ablauf der bundesweiten Coronavirus-Impfverordnung am 07.04.2023 Kassenleistung, das heißt, sie kann über die Krankenkassenkarte abgerechnet werden und ist für gesetzlich Krankenversicherte zuzahlungsfrei. Für privat krankenversicherte Personen sind die jeweiligen Vertragsbedingungen des privaten Krankenversicherungsunternehmens maßgeblich.