Bestimmung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

Die Untersuchung von Elektro- und Elektronikgeräten auf gefährliche Stoffe wird vom Sachgebiet Chemikaliensicherheit und Toxikologie des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit durchgeführt, Probenahme und Vollzug erfolgen durch die bayerischen Gewerbeaufsichtsämter.

Hintergrund

Die Beschränkung gefährlicher Stoffe (RoHS; RL 2002/95/EG) wurde zunächst im §5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) geregelt. Die umfangreichere Nachfolgerichtlinie RoHS II (RL 2011/65/EU) wurde 2013 in eine eigenständige, nationale Verordnung, der Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffV) umgesetzt.
Seit 1. Juli 2006 dürfen mit wenigen Ausnahmen nicht mehr als 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle (PBB) oder polybromierte Diphenylether (PBDE) und nicht mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium in den homogenen Werkstoffen von Elektro- und Elektronikgeräten enthalten sein.
Mit Umsetzung der Richtlinie 2015/863/EU in der ElektroStoffV wurde die Stoffliste um vier Phthalate erweitert. Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) sowie Diisobutylphthalat (DiBP) dürfen nach Ablauf der Übergangsfristen (21. Juli 2019 bzw. 21. Juli 2021 für medizinische Geräte sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente) mit nicht mehr als 0,1 Gewichtsprozent in den homogenen Werkstoffen von Elektro- und Elektronikgeräten enthalten sein.

Untersuchung

Der Untersuchungsablauf von Elektro- und Elektronikgeräten auf die oben angeführten Stoffe wurde im Rahmen eines Projektes erarbeitet.

Methodenentwicklung und Risikobewertung für gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

Zunächst werden die Geräte bis zum homogenen Werkstoff demontiert. Mittels Röntgenfluoreszenzanalyse wird geprüft, ob in den homogenen Werkstoffen genannten Stoffe oberhalb des jeweiligen Grenzwertes enthalten sind. Bei Verdacht auf Überschreitung des Grenzwertes werden nasschemische Analysen durchgeführt, anhand derer eine Beurteilung erfolgt.

Literatur/rechtliche Grundlagen

  • Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) in der Fassung vom 16. März 2005
  • Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV) vom 19. April 2013, zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.7.2018 I 1084
  • RL 2002/95/EG (RoHS)
  • RL 2011/65/EU (RoHS II)
  • RL 2015/863/EU