Dispersionsfarbstoffe in Textilien

Allgemeines

Dispersionsfarbstoffe stellen schwerlösliche, synthetische Azo- bzw. Anthrachinonfarbstoffe zum Anfärben von überwiegend synthetischen Textilmaterialien aus Polyesterfasern dar.
Das Färbeprinzip beruht dabei auf einer Gleichgewichtsverteilung und Lösung des Farbstoffes in der Chemiefaser unter Zuhilfenahme von organischen Lösungsmitteln. Der Farbstoff haftet dabei nicht an der Oberfläche, sondern diffundiert in die Faser hinein, wodurch sehr echte und dauerhafte Farben entstehen. Aus technologischen Gründen kommen hier nur kleine Moleküle mit guter Fett-, aber begrenzter Wasserlöslichkeit zur Anwendung.
Fehler während des Färbeprozesses wie eine Überfärbung bzw. die Verwendung einer falschen Textilfaser führen zu einer oberflächlichen Benetzung des Farbstoffes auf der Faser. Die Farbe ist somit nicht fest an diese gebunden, wodurch sich die Farbstoffmoleküle lösen und aufgrund ihrer kleinen Molekülgröße und Fettlöslichkeit gut über die Haut resorbiert werden können. Eine Kontaktallergie beim Tragen der Kleidung, bedingt durch die Freisetzung von Farbstoffen kann daher stark verringert werden, wenn die Färbung nach dem Stand der Technik im Sinne des vorbeugenden Verbraucherschutzes durchgeführt wird. Gemäß der Stellungnahme Nr. 041/2012 des Bundesinstituts für Risikobewertung werden acht Dispersionsfarbstoffe (Dispersionsblau 1, 35, 124 und 106, Dispersionsorange 3 und 37, sowie Dispersionsrot 1 und Dispersionsgelb 3) als auslösende Substanzen für textilbedingte Kontaktallergien benannt. Da diese ein gesundheitliches Risiko darstellen, soll im Sinne des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes auf den Einsatz dieser Farbstoffe verzichtet werden.
Des Weiteren gilt seit dem 01.11.2020 nach der REACH-V ein neuer Grenzwert von 50 mg/kg für bestimmte Dispersionsfarbstoffe (Dispersionsblau 1, „Basic Red 9“ und „Basic Violet 3) in Kleidung, Textilien und Schuhwaren.

Hintergrund der Untersuchungen

Da Dispersionsfarbstoffe häufig in dunkelfarbigen Polyesterfasern eingesetzt werden, untersuchte das LGL in den letzten Jahren vor allem Bekleidungsproben aus diesem Material.
Im Zeitraum von 2010 bis 2018 wurden 825 Proben an Kostümen, Masken und Perücken auf Dispersionsfarbstoffe untersucht. 42,9 % zeigten hierbei einen positiven qualitativen Befund.
Ausgehend von diesen Ergebnissen legte das LGL 2019 einen „besonderen Untersuchungsschwerpunkt“ (BUS) auf die Dispersionsfarbstoffe in „Verkleidungsartikeln“ für Fasching und Halloween.
Neben den acht Dispersionsfarbstoffen der BfR-Stellungnahme wurde das Vorkommen weiterer Dispersionsfarbstoffe wie Dispersionsorange 1, 149, Dispersionsrot 11, Dispersionsgelb 23, Direct Red 28“, „Direct Black 38“, „Basic Violet 3“, „Basic Red 9“ und „Sudan II“ geprüft.

Untersuchungsergebnisse

Insgesamt 31 Proben an Kostümen, Masken und Perücken wurden im Zuge des „BUS-Projektes“ auf Dispersionsfarbstoffe am LGL geprüft.
Daneben wurden 76 Planproben routinemäßig auf Dispersionsfarbstoffe untersucht (Tabelle 1).

Tabelle 1: Übersicht der analysierten Proben auf Dispersionsfarbstoffe im Jahr 2019
Matrices 2019 Anzahl Proben Beanstandungen Dispersionsfarbstoffe>
Proben des „besonderen Untersuchungsschwerpunktes“ 2019 31 0
Kostüm 16 0
Maske 8 0
Perücke 7 0
Planproben 2019 76 0
Unterbekleidung 25 0
Oberbekleidung 17 0
Taschen/Schuhe/Handschuhe/Mützen/Sonstiges 27 0
Bettwäsche und Schlafsäcke 7 0

Von den 31 untersuchten „BUS“ Kostümen bestanden acht mindestens teilweise aus schwarz gefärbtem synthetischem Polyestertextil. Von den 76 untersuchten Planproben bestanden zehn teilweise aus schwarzen Polyesterfasern. Weitere Textilfasern stellten Polyamid oder Elasthan dar. Darüber hinaus wurden Baumwollfasern. aus der Bettwäsche, Kautschukmaterial aus Masken und Kunstledermaterialien von Schuhen bzw. Taschen auf diese Farbstoffe untersucht. In keiner der analysierten Proben wurde ein Dispersionsfarbstoff nachgewiesen.
Im Vergleich dazu lagen in den untersuchten Faschings- und Halloweenkostümen aus dem Jahr 2013 am LGL insgesamt 42 % positive Befunde an Dispersionsfarbstoffen vor.
Bei den Faschingsartikeln der Probenserie „BUS“ ergaben sich nur zwei Beanstandungen aufgrund falscher bzw. fehlender Kennzeichnung. So wurde bei einem Einhornkostüm im Etikett mit „Acryl“ anstelle von „Polyacryl/Modacryl“ die falsche Faserbezeichnung im Sinne der Textilkennzeichnungsverordung verwendet. Weiterhin fehlte bei einer untersuchten Clownsmaske die vollständige Kontaktanschrift des Inverkehrbringers gemäß des Produktsicherheitsgesetzes und der Warnhinweis auf allergieauslösendes Naturkautschuk nach der BfR-Stellungnahme XXI. vom 01.02.2011.

Fazit

Im Vergleich zu den Befunden der Untersuchungen am LGL auf Dispersionsfarbstoffe im Zeitraum 2010 bis 2018 zeigte sich bei den Untersuchungen 2019 ein massiver Rückgang an positiven Befunden an Dispersionsfarbstoffen.
Im Jahr 2012 hat das LGL in allen schwarzen Kostümen einen oder mehrere der allergenen Dispersionsfarbstoffe nachgewiesen. Im Jahr 2013 wiesen dagegen nur noch 42 % dieser Proben Dispersionsfarbstoffe auf. Von den Kostümen, welche aus nicht schwarzer Farbe bestanden, sank die Beanstandungsquote von 26 % im Jahr 2012 auf 0 % im Jahr 2013. Die Ergebnisse aus dem Jahr 2019 zeigen nun, dass in keiner der untersuchten „BUSbzw. Plan-Proben ein Dispersionsfarbstoff, unabhängig vom eingesetzten Material, nachgewiesen werden konnten. Im Sinne des vorsorglichen Verbraucherschutzes ist dieses Ergebnis sehr erfreulich und es bleibt zu hoffen, dass sich diese Tendenz in den nächsten Jahren durch weitere Untersuchungen auf Dispersionsfarbstoffe bestätigen lässt.

Literatur

  • Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
  • Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz, ProdSG)
  • Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV)
  • BfR-Stellungnahme XXI. vom 01.02.2011
  • Aktualisierte Stellungnahme Nr. 041/2012 des BfR vom 6. Juli 2012: Einführung in die Problematik der Bekleidungstextilien